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ZOER

Heft 2, Juni 2019, Band 74

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7663

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Inhalt der Ausgabe

S. 187 - 202, Aufsatz

Florian Werni

Verfassungsrechtliche Grundlagen richterlicher RechtserzeugungConstitutional foundations of judicial lawmaking

Richterliche Organe werden vom Verfassungsrecht eingerichtet (Art 82 ff, 129 ff B-VG) und zur Entscheidung konkreter Rechtsfälle ermächtigt. Dieser triviale Umstand wirft weniger triviale Fragen auf: Inwiefern kann dem Verfassungsrecht entnommen werden, wie Richterinnen und Richter Rechtsfälle zu entscheiden haben? Verpflichtet das Verfassungsrecht Richterinnen und Richter auf eine bestimmte juristische Methodenlehre? Im vorliegenden Beitrag werden Ansätze zur Klärung dieser Fragen entwickelt.

S. 203 - 266, Aufsatz

Matthias Lukan

Verfassungsgerichtsbarkeit in SerbienConstitutional jurisdiction in Serbia

Die Verfassungsgerichtsbarkeit in Serbien weist eine mehr als 55-jährige Geschichte auf. Ihre Entwicklung ist jedoch von Diskontinuität geprägt. Das betrifft die rechtliche Ausgestaltung des serbischen Verfassungsgerichts, vor allem aber auch sein politisches und staatsorganisatorisches Umfeld. Dieser Beitrag beschreibt die Entwicklung und die aktuelle rechtliche Ausgestaltung des serbischen Verfassungsgerichts. Die bestehenden Regelungen über Organisation und Verfahren des Verfassungsgerichts werden dabei für das bessere Verständnis den entsprechenden Bestimmungen über den österreichischen Verfassungsgerichtshof und das deutsche Bundesverfassungsgericht gegenübergestellt. Anhand der Praxis und der faktischen Bedeutung des serbischen Verfassungsgerichts wird deutlich, dass die Autorität und das Wirken eines Verfassungsgerichts maßgeblich davon abhängen, wie die Verfassung eines Gemeinwesens von Politik und Gesellschaft gelebt wird.

S. 267 - 288, Aufsatz

Sandra Hummelbrunner

From Small Arms and Light Weapons to Pirate Transfer Agreement with Tanzania

Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit den Auswirkungen, die Art 21 Abs 2 und Art 40 EUV auf die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage in Bezug auf EU-Maßnahmen haben, welche sowohl die GASP als auch andere EU-Politikbereiche betreffen. Wenngleich die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH keine endgültigen Schlüsse zulässt, so zeigt eine Analyse dieser Rechtsprechung, dass die genannten Bestimmungen die Wahl der geeigneten Rechtsgrundlage in Bezug auf solche Maßnahmen erheblich erschwert haben. Insbesondere ist nach wie vor nicht klar, wie die in Art 21 Abs 2 EUV verankerte Liste mit einheitlichen Zielen für das gesamte EU-Außenhandeln in der Praxis angewendet werden soll. Dasselbe gilt für die wechselseitige Unberührtheitsklausel, die mit Art 40 EUV eingeführt wurde und nunmehr vorsieht, dass die Durchführung der GASP die im AEUV vorgesehenen Verfahren und Befugnisse unberührt lässt und vice versa.

S. 289 - 299, Aufsatz

Christian Richter

Panta rhei - Greek reparation claims towards Germany do not exist anymore

Kaum aus dem Euro-Rettungsschirm entlassen, verlangt Griechenland erneut Reparationsleistungen von Deutschland. Im Zusammenhang mit der Diskussion über die griechische Verschuldung hatte der griechische Premierminister bereits im Jahr 2015 ein Komitee beauftragt, sich mit der Frage neuer Forderungen nach Reparationszahlungen in Milliardenhöhe aus dem Zweiten Weltkrieg gegenüber Deutschland zu befassen. Dieser Beitrag zeigt, dass Reparationsansprüche aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sind, nämlich auf Grund des Vertrags über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland (1990), der Verjährung und der Verwirkung. Zudem könnten Reparationsansprüche auch auf Grund des Rechtsgrundsatzes der clausula rebus sic stantibus gegenstandslos sein. Griechenlands Forderungen sind rechtlich unbegründet.

S. 301 - 329, Aufsatz

Julia Villotti / Walter Obwexer

Case-law of the CJEU adopted in 2018 and its relevance for Austria

Das Jahr 2018 war – wie die Jahre zuvor – von einer intensiven Rechtsprechungstätigkeit gekennzeichnet. Insgesamt wurden beim Gerichtshof der Europäischen Union 1683 Rechtssachen neu anhängig gemacht und 1769 anhängige Rechtssachen erledigt. Einige dieser Urteile und Beschlüsse betrafen den Mitgliedstaat Österreich direkt, andere brachten – ausgehend von Österreich – wichtige Weiterentwicklungen einzelner Vorschriften des Primär- und/oder Sekundärrechts, die als geltendes Unionsrecht von und in allen Mitgliedstaaten zu beachten sind. Einige Urteile ergingen auf Klagen oder nach Rechtsmitteln natürlicher oder juristischer Personen aus Österreich und haben insoweit einen Österreich-Bezug.

Im gegenständlichen Beitrag werden etwa 40 Entscheidungen von EuGH und EuG dargestellt. Dabei werden – nach einer Kurzdarstellung von Sachverhalt und Entscheidung – die judikativen Weiterentwicklungen der unionalen Rechtsordnung herausgearbeitet und deren Auswirkungen auf Österreich skizziert. Die aus österreichischer Perspektive ausgewählten Urteile und Beschlüsse belegen die nach wie vor dynamische Entwicklung der Judikatur, die mit einer Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Rechtsordnung den geänderten Vorgaben anzupassen, verbunden ist.

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