Dem österreichischen Gesetzgeber misslingt seit nunmehr fast zehn Jahren die Ausbuchstabierung der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in Normtexten. Auch das „Hochschulrechtspaket 2024“ weist grobe Inkonsistenzen auf. – Was müsste vom Gesetzgeber und von den betroffenen Institutionen getan werden? Einführende Lehrveranstaltungen in akademische Integrität (Prävention), flächendeckende Plagiatsprüfungen (Kontrolle) und schwerwiegendes Plagiieren auch als Straftatbestand (Sanktionierung) wären längst überfällige Schritte. Warum geschehen diese nicht?
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
S. 54 - 57, Fachbeiträge (FaBe)
Plagiate und andere Unredlichkeiten: Überfällige Schritte in der Sicherung akademischer Integrität
S. 58 - 60, Fachbeiträge (FaBe)
Plagiate in Doktorarbeiten aus katholischer Theologie
Zur problematischen Betreuung von Studenten aus dem Globalen Süden an österreichischen Fakultäten und das Verschweigen von Plagiaten
S. 61 - 63, Fachbeiträge (FaBe)
Digitalisierung des Formblatts hin zu einem elektronischen Lehrveranstaltungs-Tool an der FH JOANNEUM
Im Folgenden werden die Voraussetzungen, Abläufe und Wirkungen des an der FH JOANNEUM mit Beginn des WS 2023/24 neu eingeführten (voll-)elektronischen Tolls zur Abwicklung von Lehraufträgen und Gastvorträgen in ihren zentralen Grundzügen dargestellt.
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2461 (15.04.2024)
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2503 (15.04.2024)
S. 75 - 76, Aktuelle Normen (AkNo)
Bericht des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft betreffend EU Vorhaben 2024, III-1111 BlgNR 27. GP
S. 75 - 75, Aktuelle Normen (AkNo)
Bericht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend EU-Vorhaben – Jahresvorschau 2024, III-1101 BlgNR 27. GP
S. 77 - 79, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 301: (Kein) Rechtsanspruch auf Verwendung des „generischen Maskulinum“ im Studienbetrieb
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 BVG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
Eine Revision ist zurückzuweisen, sofern der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.
S. 79 - 80, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 302: Kein Beschwerderecht gegen Schiedskommissions-Bescheid mangels Rechtsschutzbedürfnisses
§ 43 Abs 7 UG vermittelt das Recht, gegen den ein Verfahren vor der Schiedskommission abschließenden Bescheid vor dem BVwG Beschwerde zu führen.
Bei einer gem § 46 Abs 4 UG erhobenen Revision handelt es sich um eine Amtsrevision iSd Art 133 Abs 8 BVG.
Sofern eine Entscheidung lediglich über abstrakttheoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz (mehr) zukommen kann, liegt mangels Rechtsschutzbedürfnisses die Prozessvoraussetzung für ein Verfahren vor dem VwGH nicht vor.
Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist immer dann zu verneinen, wenn es (zB auf Grund von geänderten Umständen) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben; dies gilt auch für eine Amtsrevision.
S. 80 - 82, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 303: Voraussetzungen der Revision iZm (mangelhafter) Prüfungsanerkennung gem UG
Außerhalb des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des Art 47 GRC bzw des Art 6 EMRK ist es (weiterhin) Sache des Revisionswerbers, die Relevanz einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung konkret aufzuzeigen.
Als Rechtsinstanz ist der VwGH zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen; iZm der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das zuständige VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt; entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
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