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JEV

Heft 2, Juni 2024, Band 18

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-8677

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Inhalt der Ausgabe

S. 53 - 53, Editorial

Martin Schauer / Astrid Deixler-Hübner

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!

S. 56 - 64, Fachbeitrag

David Heimbuchner

Repräsentation und Anwachsung bei der Pflichtteilsminderung

Aus der Pflichtteilsminderung können sich sowohl Auswirkungen auf die Nachkommen als auch auf die übrigen Pflichtteilsberechtigten ergeben. Bei der Repräsentation ist strittig, ob auch ein lebender Pflichtteilsberechtigter, dessen Pflichtteil gemindert worden ist, durch seine Nachkommen repräsentiert werden kann. Bei der Anwachsung wird in der Lit insbesondere die Frage der Berechnungsmethode der anteiligen Erhöhung unterschiedlich beantwortet. Der folgende Beitrag setzt sich mit diesen Themen kritisch auseinander und unterbreitet am Ende eigene Lösungsvorschläge.

S. 65 - 76, Fachbeitrag

Sigrid Urbanek

Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung und Pflichtteil

Die an den Bezugsberechtigten ausbezahlte Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung fällt nicht in den Nachlass des Versicherungsnehmers, kann aber bei der Ermittlung des Pflichtteils der Hinzu- und Anrechnung nach § 781 ABGB unterliegen. Der Beitrag untersucht die Kriterien einer hinzurechnungspflichtigen Schenkung bei Begünstigung aus einer Lebensversicherung, deren Umfang, Zeitpunkt des Vermögensopfers sowie die Relevanz möglicher Ausnahmetatbestände des § 784 ABGB.

S. 77 - 87, Fachbeitrag

Klemens Jansen

Die Testierfähigkeit speziell aus Sicht des erbrechtlichen Rechtsberaters

Verletzt der Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung keine Pflichtteile und bestehen überdies keine Formmängel, bleibt lediglich die Bestreitung der Testierfähigkeit, um die ‚unerwünschte‘ letztwillige Verfügung zu Fall zu bringen und eine andere Verteilung des Erbes herbeizuführen. Der vorliegende Aufsatz behandelt sie Frage, welche Konstellationen als heikel gelten müssen und welche Möglichkeiten der interdisziplinären Absicherung einer letztwilligen Verfügung bestehen.

S. 88 - 96, Judikatur

Helmut Ziehensack

OGH: Einantwortung auf Grund eines vermeintlich gültigen Testaments – Amtshaftung

Grundlegende Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testaments oder eines Vermächtnisses in einem Kodizill ist der Testierwille (animus testandi). Fehlt die Absicht, seinen letzten Willen zu erklären, liegt kein Testament vor.

Ist ein im Verlassenschaftsverfahren aktenkundiges Testament nicht unbedenklich, sind auch die gesetzlichen Erben nach § 157 Abs 1 AußStrG zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der unbeglaubigten Abschrift einer aktenkundigen letztwilligen Anordnung an die gesetzlichen Erben (§ 152 Abs 2 AußStrG) und die Verpflichtung, die nach der Aktenlage als Erben in Betracht kommenden Personen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufzufordern (§ 157 AußStrG), dienen der Wahrung des rechtlichen Gehörs möglicher Erben im Verlassenschaftsverfahren und damit der Verhinderung einer materiell falschen Einantwortung. Schäden aufgrund einer solchen Einantwortung stehen daher im Rechtswidrigkeitszusammenhang für Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Pflichten.

S. 97 - 99, Judikatur

Astrid Deixler-Hübner

OGH: Nachträgliche Abänderung des Scheidungsvergleichs als Rechtsgrund für eine Einverleibung im Grundbuch

Den Parteien steht es frei, von den in einem Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen – vor oder nach Rechtskraft der Scheidung – einvernehmlich wieder abzugehen. Die für das Grundbuchsverfahren maßgebliche materiell-rechtliche Einigung der Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens iSd §§ 81 ff EheG ist ein den Eigentumserwerb rechtfertigender Rechtsgrund iSd § 26 Abs 2 GBG. Es genügt, dass in unzweifelhafter Weise ein geeigneter Rechtsgrund aus den in der Urkunde behaupteten Sachverhaltsmerkmalen abgeleitet werden kann.

S. 100 - 103, Judikatur

Astrid Deixler-Hübner

OGH: Unternehmenszugehörige Wertpapiere sind nicht Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens, solange sie nicht umgewandelt oder umgewidmet werden

Von der Aufteilung auszuscheiden sind alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) oder Anteile an einem Unternehmen sind (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG).

Der Oberste Gerichtshof wertet in seiner Rechtsprechung Erträge eines Unternehmens so lange als unternehmenszugehörig und damit nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden.

Erst mit der Umwandlung in eheliches Vermögen oder der Umwidmung in Ersparnisse gehören sie als eheliche Errungenschaft zur Aufteilungsmasse.

S. 104 - 108, Judikatur

Lukas Bernauer

OGH: Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren am Beispiel des Auskunftsanspruches des Betroffenen im streitigen Verfahren

Der Auskunftsanspruch der Klägerin beruht auf dem mit der Beklagten bestehenden Vertrag und bezieht sich inhaltlich auf alle Einzelheiten der Geschäftsbeziehung, soweit diese dargetan wurde, im vorliegenden Fall somit alle Einzelheiten des im Eröffnungszeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisses mit der Klägerin bzw ihrer Mutter. Soweit sich die begehrte Auskunft auf eine im Eröffnungszeitpunkt bestehende Geschäftsbeziehung bezieht, steht dem Auskunftsanspruch das Bankgeheimnis des § 38 BWG nicht entgegen.

Für ein Begehren auf Auskunftserteilung über den nach der Eröffnung liegenden Zeitraum kann die Geschäftsbeziehung zum ursprünglich identifizierten Kunden keine Grundlage bilden.

S. 109 - 110, Judikatur

Patrick Brandstetter

BFG: Erfassung stiller Reserven eines Gebäudes im Fall einer Betriebsaufgabe

Wird ein Gebäude zur Ausübung von zwei unterschiedlichen betrieblichen Betätigungen verwendet und wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, während der andere Betrieb aufgegeben wird, stellt sich die Frage, inwieweit die Erfassung der stillen Reserven betreffend das Gebäude auf Antrag zu unterbleiben hat.

S. 111 - 115, Judikatur

Magdalena Lichtmannegger / Yvonne Schuchter-Mang

VwGH: Renditemiete bei besonders repräsentativen Wohnhäusern (Luxusimmobilien)

Laut der Rechtsprechung des VwGH ist die Vermietung eines besonders repräsentativen Wohnhauses (Luxusimmobilie) an den Gesellschafter bzw Stifter fremdüblich, sofern ein Entgelt in Höhe der Renditemiete vereinbart wird. Es ist hierfür jener Renditesatz maßgeblich, der sich bei einer Veranlagung in gut rentierliche Immobilien – der VwGH zieht als Maßstab gut rentierliche kleine Wohnungen in guter bis mäßig guter Lage heran – ergibt, wobei im Allgemeinen ein Renditesatz in der Bandbreite von 3% bis 5% als erzielbar gilt. Ein etwaiger Veräußerungserlös bleibt hingegen im Kontext der Renditemiete außer Ansatz. Erfolgt eine nicht fremdübliche Vermietung, so liegt eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel iSd § 8 Abs 2 KStG vor, welche den Vorsteuerausschluss nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG bewirkt.

S. 120 - 125, Praxisfall

Yvonne Schuchter-Mang / Sabine Urnik

Unentgeltliche Übertragungen von Kapitalgesellschaftsanteilen an Personen mit Auslandsbezug: Keine steuerlichen Konsequenzen?

Grundsätzlich werden im österreichischen Ertragsteuerrecht nur die aus einer entgeltlichen Realisierung am Markt resultierenden Einkünfte erfasst. Unentgeltliche Vermögensübertragungen erfolgen in der Regel steuerneutral unter Fortführung der Werte des Geschenkgebers bzw des Erblassers. Ausnahmsweise enthält das EStG Sonderregelungen zum Schutz der österreichischen Besteuerungshoheit bei Verlust von aufgelaufenen Vermögensgewinnen ins Ausland, wenn damit eine Einschränkung des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich verbunden ist (sog „Entstrickungsbesteuerung“).

Anhand des folgenden Praxisfalles soll untersucht werden, ob die unentgeltliche Übertragung (unter Lebenden oder von Todes wegen) von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen an Personen im Ausland einen solchen Besteuerungsfall darstellen kann.

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