Mit dem Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz wurde der:die Fachzahnärzt:in in der Kieferorthopädie in Österreich etabliert. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines postgraduellen Universitätslehrgangs für Angehörige des zahnärztlichen Berufs. Bei der Umsetzung sind die europarechtlichen, berufsrechtlichen und universitätsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
- ISSN Online:
- 2708-6410
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
-
Rechtliche Rahmenbedingungen und Umsetzung der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie
S. 101 - 109, Aktuelles
Laura Ebner / Roman Lampl / Markus Grimm -
S. 110 - 120, Aktuelles
Maria BertelÄrztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sind an strenge Voraussetzungen gebunden und nur als letztes Mittel zulässig.
Die mit den fachrechtlichen Anforderungen an ärztliche Zwangsmaßnahmen verbundenen Eingriffe in das Grundrecht der nicht einwilligungsfähigen Betreuten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG unterliegen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Die Bindung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus mit näher bestimmtem Versorgungsniveau ist grundsätzlich zulässig.
Die mit dem Krankenhausvorbehalt verfolgten Zwecke des Schutzes vor Zwangsmaßnahmen im privaten Wohnumfeld, der Prüfung der Voraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen durch multiprofessionelle Teams, der Verhinderung von auf Fehlanreizen beruhendem Ergreifen nicht erforderlicher ärztlicher Zwangsmaßnahmen und der Sicherstellung einer angemessenen fachlichen Versorgung sind legitim und grundrechtlich fundiert.
Eine ausnahmslose Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt ist allerdings unangemessen. Eine Ausnahme ist geboten, soweit Betreuten im Einzelfall nach einer Betrachtung ex ante aufgrund der ausnahmslosen Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus durchzuführen, erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen und zu erwarten ist, dass diese Beeinträchtigungen bei einer Durchführung in der Einrichtung, in der die Betreuten untergebracht sind und in welcher der Krankenhausstandard im Hinblick auf die konkret erforderliche medizinische Versorgung ein-schließlich der Nachversorgung voraussichtlich nahezu erreicht wird, vermieden oder jedenfalls signifikant reduziert werden können, ohne dass andere Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder einer anderen grundrechtlich geschützten Position mit vergleichbarem Gewicht drohen.
-
S. 121 - 127, Patientenrechte und Patientensicherheit
Michael GannerBund, Länder und Gemeinden haben gesetzliche Organisations- und Sicherstellungspflichten für eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsdienstleistungen. Diesen Verpflichtungen können sie zunehmend nicht mehr zufriedenstellend nachkommen, weil qualifiziertes Personal nicht in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung steht. Welche haftungsrechtlichen Konsequenzen hat das für sie?
-
S. 128 - 132, Patientenrechte und Patientensicherheit
Alois BirklbauerDer Gesetzgeber hat mit BGBl I 2023/99 Veränderungen bei der Strafbestimmung der Verletzung von Berufsgeheimnissen (§ 121 StGB) vorgenommen, indem zum einen die Strafdrohung wesentlich erhöht, zum andern die Strafnorm von einem Privatanklagedelikt in ein Ermächtigungsdelikt umgestaltet wurde. Dadurch wird dem in seinen Rechten Verletzten, wenn er ein Strafverfahren anstrebt, jegliches Kostenrisiko für den Fall, dass es zu keiner Verurteilung wegen des angezeigten Delikts kommt, genommen. Diese verfahrensrechtliche Umgestaltung könnte zu einer vermehrten Beschäftigung der Strafjustiz wegen der Verletzung von Gesundheitsgeheimnissen führen.
-
S. 133 - 137, Patientenrechte und Patientensicherheit
Matteo CiampaDieser zweiteilige Beitrag befasst sich aus rechtsvergleichender Perspektive mit der Frage des Behandlungsvertragsabschlusses durch Minderjährige. Im ersten Teil erfolgt eine allgemeine Auseinandersetzung mit dem Meinungsstand zum Begriff der „bloß vorteilhaften Versprechen“ in § 865 Abs 2 ABGB bzw des „lediglich rechtlichen Vorteils“ in § 107 BGB unter Berücksichtigung der Frage, ob (unmündige) Minderjährige in der Lage sind, eigenständig Behandlungsverträge abzuschließen.
-
S. 138 - 145, Patientenrechte und Patientensicherheit
Simone Coser / Laura HauserOrganspender ist in Österreich grundsätzlich jede verstorbene Person, die nicht explizit zu Lebzeiten eine Organspende ausgeschlossen hat. Um die Organe „verwenden“ zu können, müssen sie – bis zur Durchführung der Transplantation – erhalten werden. Dies geschieht, indem diese Personen an spezielle Geräte angeschlossen werden. Fraglich ist jedoch, ob dies erst nach Feststellung des Todeseintritts durchgeführt werden darf oder ob es aus rechtlicher Sicht unter Umständen auch schon vorher erfolgen kann. Werden Maßnahmen zur Organerhaltung nämlich bereits vor dem tatsächlichen Todeseintritt gesetzt, stellt sich aus strafrechtlicher Perspektive die Frage, wie eine damit einhergehende Lebensverkürzung mit den Tötungsdelikten vereinbar ist.
-
S. 146 - 151, Public Health Law
David Hofbauer / Gabriela StaberDie Werbung für den Off-Label-Use von Arzneimitteln, beispielsweise ihre Anwendung außerhalb der zugelassenen Indikationen oder in einer anderen Dosis als von der Fachinformation vorgegeben, ist grundsätzlich verboten. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Ärzte in Fachvorträgen auf derartige Anwendungsmöglichkeiten, zB auf Basis neuester Studienerkenntnisse, hinweisen. Die in der Literatur bejahte weitgehende Kontrollpflicht des finanzierenden Pharmaunternehmens steht in einem Spannungsverhältnis zur Meinungsäußerungsfreiheit sowie zur Zulässigkeit der rein wissenschaftlichen Information über Forschungsergebnisse.
-
S. 152 - 159, Public Health Law
Claudia Steinböck / Daniel D’OrlandoAuf Unionsebene steht derzeit ein EU-Pharmapaket in Verhandlung. Dabei soll das gesamte EU-Arzneimittelrecht evaluiert und überarbeitet werden. Die Europäische Kommission hat dazu am 26. April 2023 erste Verordnungs- und Richtlinienentwürfe veröffentlicht. Dieser Beitrag widmet sich der aktuell (noch) in Geltung stehenden Rechtslage und bildet einen allgemeinen Abriss des EU-Pharmarechts, um den Ausgangspunkt für die derzeitigen Diskussionen darzustellen. Teil I des Beitrags behandelt dabei die einschlägigen Rechtsgrundlagen, den Arzneimittelbegriff, die Anforderungen an Arzneimittel und das Zulassungsverfahren. Die klinische Prüfung, der Arzneimittelvertrieb, die Arzneimittelwerbung sowie die Pharmakovigilanz bleiben Teil II vorbehalten.
-
S. 160 - 163, Public Health Law
Harun PačićEtwa ein Jahr nachdem ein Lockdown verordnet wurde, um die durch SARS-CoV-2 ausgelöste COVID-19-Pandemie einzudämmen, trat eine gesetzliche Regelung von Arbeit im Homeoffice in Kraft, die nun, vier Jahre später, in eine seit 1. Jänner 2025 geltende Regelung von Telearbeit überführt wurde. Damit ging auch eine Änderung der Rechtslage zum Arbeitsunfall einher, die nachfolgend mit Fokus auf den unfallversicherungsrechtlich geschützten „Weg“ beleuchtet wird (§ 175 Abs. 1a und 1b ASVG).
-
S. 164 - 167, Public Health Law
Werner HauserIm Amtshaftungsprozess ist nicht zu prüfen, ob die in Betracht kommende Entscheidung oder das zu beurteilende Organverhalten richtig war, sondern ob die Entscheidung oder das Verhalten auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Gesetzesauslegung bzw Rechtsanwendung beruhte.
Ergeben sich Hinweise auf Mängel von Medizinprodukten, die zu einer Gefährdung von Patient*innen führen, ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zur Einleitung aller geeigneter Maßnahmen verpflichtet, um derartige Produkte vom Markt zurückzuziehen oder um Anwender*innen, Patient*innen und Dritte auf Gefahren oder geeignete Vorsichtsmaßnahmen aufmerksam zu machen.
-
S. 168 - 172, Public Health Law
Sonja HebenstreitDer Oberste Gerichtshof hat bei der Auslegung von Rechtsmaterien, die nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallen, keine Leitfunktion. Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, deren Verletzung einem Mitbewerber vorgeworfen wird, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO; ebensowenig die Tatsache, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten.
Der Vertretbarkeitsstandard gilt auch bei einem Verstoß gegen Normen des sekundären Unionsrechts, es sei denn, die übertretene Norm dient ähnlichen Zielen wie das Lauterkeitsrecht.
-
S. 173 - 176, Public Health Law
Georg StreitZahnärzten ist (nur) eine unwahre, unsachliche, diskriminierende oder das Ansehen des Berufsstandes beeinträchtigende Anpreisung oder Werbung untersagt. Das Verbot der Selbstanpreisung nach den Werberichtlinien der Zahnärzte kommt nur bei aufdringlicher oder marktschreierischer Darstellung zur Anwendung.
Zahnärzten ist daher die bloße Information über ihr zahnärztliches Angebot und die Information über die (unmittelbar bevorstehende) Eröffnung einer Ordination unter Nennung der Kontaktdaten in redaktioneller Form gestattet.
-
S. 177 - 183, Public Health Law
Theresa PraschlIn der Entscheidung befasst sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Entziehung der Berufsberechtigung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege aufgrund einer Opioidsubstitutionsbehandlung. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Therapie nicht automatisch die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 2 GuKG ausschließt, sondern eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich ist. Da die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit eine stabile gesundheitliche Verfassung aufwies, kein Beikonsum nachgewiesen wurde und sie ihre beruflichen Aufgaben uneingeschränkt erfüllen konnte, wurde die Entziehung der Berufsberechtigung aufgehoben.
-
S. 184 - 187, Public Health Law
Maximilian KröpflDie betroffene Person bewertete einen Arzt im Internet negativ und erwähnt dabei Schulterschmerzen. Der Arzt antwortete auf diese Bewertung und offenbarte darin die konkrete medizinische Diagnose. Die Offenlegung sei zur Verteidigung der beruflichen Integrität und zur sachlichen Reaktion auf die Kritik erforderlich gewesen. Hierdurch hat der Arzt gegen die DSGVO verstoßen.
-
S. 188 - 192, Internationales
Ellen M. Key / Madelyn R. Myers -
S. 193 - 196, Praxis Gesundheitsrecht
Laura HauserUnter dem Thema „Absicherungsmedizin – Furcht oder Ratio“ fand am 29. Jänner 2025 an der Johannes Kepler Universität Linz die zweite Veranstaltung unter dem Motto „Recht und Medizin im Gespräch“ statt. Diese Veranstaltungsreihe, welche in Kooperation der Universität Linz (JKU) und dem Dachverband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) durchgeführt wird, soll dazu dienen, Missverständnisse zwischen Medizinern und Juristen zu vermeiden und einen gemeinsamen Dialog zu fördern, der letztlich zu einem besseren Verständnis beider Berufsgruppen führen soll. Die Vorträge beschäftigten sich daher einerseits mit den grundlegenden medizinischen Fragen und andererseits mit den möglichen juristischen Konsequenzen. Rund 80 Personen – vorwiegend aus dem medizinischen Bereich – haben an dieser Veranstaltung teilgenommen.
-
S. 197 - 199, Praxis Gesundheitsrecht
Thomas Pixner / Stefan Bär -
S. 201 - 201, Veranstaltungshinweise