Von Ende Jänner 2025 bis Mitte März 2025 wurden unter anderem folgende Bundesgesetze und Verordnungen erlassen. Die im betreffenden Zeitraum erlassenen Bundesgesetze umfassen insbesondere Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Sanktionsumgehung, die auf Empfehlungen der Financial Action Task Force sowie neue EU-Vorgaben basieren. Verordnungen wurden vorrangig in zwei Bereichen erlassen. Zunächst sind neue Regelungen im Bereich der Infrastruktur verabschiedet worden. Weiters erfolgte die Festlegung von Abgaben und Fördermaßnahmen im Bildungsbereich. Darüber hinaus schlossen Bund und Länder Vereinbarungen mit Schwerpunkt auf dem Gesundheitswesen.
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Inhalt der Ausgabe
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S. 115 - 116, News-Radar
Sophie Rimser -
S. 117 - 123, Aufsatz
Christoph GrabenwarterDas zehnjährige Jubiläum der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform bietet Anlass, eine erste Bilanz über die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu ziehen. Vier Faktoren haben zum Erfolg des neuen Rechtsschutzsystems beigetragen: ein solides verfassungsrechtliches und organisatorisches Fundament der Verwaltungsgerichte, gut handhabbare Verfahrensordnungen, eine gute personelle Ausstattung der Verwaltungsgerichte und die Art und Weise, wie der Verwaltungsgerichtshof, seine Rolle als Revisionsinstanz wahrnimmt. Ein Blick in die Zukunft widmet sich aktuellen Fragen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere betreffend die Zuständigkeitsabgrenzung, die Parallelität des Rechtschutzes und die Zulässigkeit des jeweiligen Rechtsmittels. Speziell zur Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit werden Überlegungen zu möglichen Änderungen des Systems des Rechtsschutzes angestellt.
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S. 124 - 131, Aufsatz
Hans Peter LehoferDie Verwaltungsgerichte gewährleisten Transparenz vor allem durch öffentliche Verhandlungen und die Zugänglichmachung ihrer Entscheidungen im Internet. Das neue IFG wird die Anforderungen an die Veröffentlichung von Entscheidungen erhöhen und im Hinblick auf den individuellen Informationszugang Fragen zur Abgrenzung von Justizverwaltung und Rechtsprechung aufwerfen.
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S. 132 - 139, Aufsatz
Emma FrixederDas Bauvorhaben des Autobahnprojekts Linzer Westring entfacht nicht bloß Diskussionen rund um das städtische Verkehrskonzept, sondern zeitigt im Zusammenhang mit einer gescheiterten Initiative eines Teils des Linzer Gemeindevolks spannende Fragen zur direkten Demokratie in den oö Statutarstädten. Diese ergeben sich nicht zuletzt aus den spärlichen einfach-gesetzlichen Regelungen für derartige Instrumente. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesen Fragestellungen unter besonderer Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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S. 140 - 140, Judikatur
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Der rechtsstaatliche Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes bedeutet nicht, dass eine Bescheidbeschwerde ex lege aufschiebende Wirkung haben müsste (wie dies in § 13 Abs 1 VwGVG vorgesehen ist). Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist vielmehr auch dann entsprochen, wenn einer Bescheidbeschwerde lediglich auf Antrag und nach Abwägung aller berührten Interessen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann.
Die in diesem Sinn von § 13 VwGVG abweichende Regelung des § 43a Oö NSchG ist jedoch schon im Hinblick auf Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen nicht „zur Regelung des Gegenstandes erforderlich“ iSd Art 136 Abs 2 B-VG. Die allgemeine Regelung des § 13 VwGVG trägt nämlich nicht nur (in Abs 1) dem Umstand Rechnung, dass die sofortige Umsetzung eines bewilligten Vorhabens zu einer irreversiblen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzrechts führen kann, sondern sie ermöglicht es (in Abs 2) der Behörde oder dem Verwaltungsgericht auch, diese Schutzinteressen gegen die mit dem bewilligten Vorhaben verfolgten privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen.
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Da die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, nicht jedoch über Akte schlicht-hoheitlichen Handelns, sofern nicht eine spezifische Zuständigkeit im jeweiligen Materiengesetz eingeräumt wurde (Vgl. Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg.), Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen [2020] Art. 130 B-VG Rz 19), entscheiden – was gegenständlich im ÄrzteG 1998 nicht der Fall ist – besteht keine gesetzliche Grundlage auf derer die Angelobung nach § 88 ÄrzteG 1998 mit Beschwerde angefochten werden könnte.
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S. 150 - 153, Verfahrensrecht
Aus dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs [vom 20.12.2017, Ro 2017/03/0019] geht sohin, und dies anders als aus der Entscheidung vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, hervor, dass nach Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, weil dessen Rechtsschutzziel durch die – wenn auch wegen einer verspäteten und damit wegen Unzuständigkeit rechtswidrig erfolgten – Bescheiderlassung erreicht wurde, nunmehr die Zuständigkeit für die Entscheidung in der Verwaltungssache erneut bei der Behörde und nicht beim Verwaltungsgericht liegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hält die zuletzt dargestellte Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes für schlüssiger, da das Rechtschutzziel der Säumnisbeschwerde durch das Erlassen des Bescheides erreicht wurde und – hier – die Säumnisbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht auch bereits rechtkräftig zurückgewiesen wurde [...].
Daher ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr die Behörde gefordert [...] über den Antrag des Beschwerdeführers [...] binnen sechs Monaten zu entscheiden.
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Weil das ministerielle Verfahren nach dem ARHG mangels Eingriffs in subjektiv-öffentliche Rechte nicht auf Bescheiderlassung abzielt (und insbesondere die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung nach § 34 ARHG aus diesem Grund nicht in Bescheidform zu ergehen hat), liegt kein „behördliches Verfahren“ einer Verwaltungsbehörde im Sinne des EGVG vor, in dem das AVG anzuwenden wäre. Eine Akteneinsicht des Auszuliefernden bzw. Ausgelieferten in die das Auslieferungsverfahren betreffenden Akten des Bundesministers für Justiz nach § 17 AVG kommt aber auch schon deshalb nicht in Betracht, weil ihm im ministeriellen Verfahren mangels dort verfolgbarer subjektiver Rechte keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukommt.
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S. 158 - 160, Verfahrensrecht
Die in § 25 Abs. 1 Oö. SOHAG festgelegte Entscheidungspflicht der Behörde wird durch einen entsprechenden Antrag auf eine Leistung der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch ausgelöst. Die Behörde ist aufgrund eines solchen Antrages verpflichtet, den für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dabei gegebenenfalls den Antragsteller zur Ergänzung der schon im Antrag anzuführenden und zu belegenden (vgl. § 21 leg. cit.) persönlichen Verhältnisse aufzufordern. Solche Aufforderungen haben eine angemessene Frist und einen Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung zu enthalten (vgl. § 23 Abs. 2 Oö. SOHAG). Es ist somit der jeweilige Antrag, der die Ermittlungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht der Partei auslöst Daraus ergibt sich aber auch, dass sich die Mitwirkungspflicht der Partei jeweils auf das konkrete, aufgrund des jeweiligen verfahrenseinleitenden Antrages durchzuführende Verfahren bezieht; die Verletzung der Mitwirkungspflicht in einem anderen Verfahren, zum Beispiel über einen anderen, in der Vergangenheit gelegenen Leistungszeitraum, kann nicht – erneut – in einem weiteren Verfahren aufgegriffen werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur in dem Verfahren berücksichtigt werden, in dem die Mitwirkung verabsäumt wurde.
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S. 161 - 167, Materienrecht
§ 9 Abs. 1 LuftfahrtG 1958 normiert grundsätzlich einen Flugplatzzwang. Aus § 9 Abs. 1 LuftfahrtG 1958 ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich aus § 9 Abs. 2 bis 4 und § 10 LuftfahrtG 1958 nichts anderes ergibt (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157mwN). Der Gesetzgeber wollte durch die Erlassung des § 58 Abs. 3 LFG klarstellen, dass auch Flächen, die zwar noch nicht auf Grund einer Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatz „gewidmet“ („bestimmt“) sind, aber tatsächlich ständig für Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen benützt werden (sollen), einen Flugplatz im Sinn des § 58 LFG darstellen und folglich einer Bewilligung gemäß § 68 LFG bedürfen. Wenn § 9 Abs. 1 LFG also davon spricht, dass zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen „nur Flugplätze (§ 58)“ benützt werden dürfen, meint er damit Flugplätze, die über eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 (bzw. § 80b) LFG verfügen.
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Was Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie betrifft, ist ein solcher Schweregrad der Verletzung der Menschenrechte insbesondere dann als erreicht anzusehen, wenn mehrere Verletzungen von Rechten in ihrer Gesamtheit, die nicht zwangsläufig Rechte darstellen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK nicht abgewichen werden darf, die uneingeschränkte Wahrung der in Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Menschenwürde beeinträchtigen (Art. 1 GRC lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“), die die Statusrichtlinie, wie sich aus ihrem 16. Erwägungsgrund ergibt, ausdrücklich gewährleisten soll. „Im vorliegenden Fall“ – gemeint: bezogen auf solche Regelungen und Maßnahmen, wie sie in der Vorlagefrage 1. (Beschluss vom 14.9.2022) geschildert wurden – besteht kein Zweifel daran, dass unabhängig von den Repressionen, denen afghanische Frauen ausgesetzt sind, wenn sie die vom Taliban-Regime erlassenen Vorschriften – die für sich genommen bereits eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie darstellen können – nicht befolgen, diese diskriminierenden Maßnahmen sowohl aufgrund ihrer Intensität und ihrer kumulativen Wirkung als auch aufgrund der Folgen, die sie für die betroffene Frau haben, den erforderlichen Schweregrad erreichen (Rn. 41 f im Urteil des EuGH, C-608/22 und C-609/22).
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Nach der Rechtsprechung setzt ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, mwN).
Der Gesetzgeber sah trotz des angeführten Ziels der StbG-Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 bei jenen Staatsbürgern, die zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 ohne zu befürchtende Verfolgungen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufgegeben haben – die also nicht im Sinn des § 58c Abs. 1 StbG vertrieben wurden, jedoch nach ihrer Ausreise wegen zu befürchtender Verfolgungen nicht mehr zurückkehrten – keinen Handlungsbedarf. Den Gesetzesmaterialien zur StbG-Novelle BGBl. I Nr. 48/2022 ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber entgegen dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG auch solchen Staatsbürgern und deren Nachkommen den erleichterten Zugang zur Staatsbürgerschaft ermöglichen wollte. Eine planwidrige Lücke liegt daher nicht vor.
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Das Betreten von Betrieben oder Lagerräumen ist grundsätzlich schlichthoheitliches Verwaltungshandeln (vgl etwa Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 [2021] Rz 699). Eine Durchsetzung der Berechtigung mittels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist im Anwendungsbereich des § 338 GewO nur durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zulässig (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher [Hrsg.], GewO4 [2020] zu § 338 GewO 1994 Rz 7).
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S. 190 - 191, Materienrecht
Die Strafe des Verfalls hat in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens sowie zu dem durch die Verwaltungsübertretung entstandenen Schaden zu stehen. Die Regelung des § 43 Abs 9 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 wird diesen aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht: Die Entscheidung, Gegenstände für verfallen zu erklären, steht nämlich danach im Ermessen der Behörde. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat die Behörde – in Anwendung des § 19 VStG – auch auf das Ausmaß des Verschuldens sowie auf den durch die Verwaltungsübertretung herbeigeführten Schaden Bedacht zu nehmen.
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S. 191 - 196, Materienrecht
Im konkreten Fall wird gerade durch die personenbezogenen Zusatzinformationen, dass es sich beim Empfänger um eine an einen bestimmten Ort übersiedelte Person handelt, eine zielgerichtete Werbung ermöglicht, die im Rahmen einer üblichen Postwurfsendung nicht möglich ist. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Erhebung seiner Daten im Zuge des Abschlusses des Nachsendeauftrags klar und unmissverständlich der Verwendung seiner Daten für Werbezwecke Dritter widersprochen. Dass damit lediglich die Weitergabe von Daten an Dritte gemeint sein sollte, lässt sich mit dem Wortlaut des Widerspruches nicht vereinen. Der Beschwerdeführer durfte daher nach Ansicht des erkennenden Senats nach Abgabe des Widerspruchs erwarten, dass seine Daten nicht für Werbezwecke Dritter von der mitbeteiligten Partei verwendet werden.
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S. 196 - 200, Materienrecht
Stellt ein Mitglied des Nationalrates ein Auskunftsbegehren iSd Auskunftspflichtgesetzes, so handelt es nicht in Ausübung seines Berufes; dieses Auskunftsbegehren darf daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Auskunftswerber die gewünschte Auskunft im Wege des parlamentarischen Interpellationsrechts erhalten kann.
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Das Wr. Krankenanstaltengesetz als Ausführungsgesetz verlangt in § 7 Abs. 2 Wr. KAG für wesentliche Änderungen, auch der adaptiven Ausstattung oder des Leistungsangebotes, die Bewilligung der Landesregierung. Bei planmäßiger Ausführung des Projektes, darf es – bei gleichzeitiger Anzeige an die Behörde – in Betrieb genommen werden, ohne dass eine weitere Bewilligung erforderlich ist (vgl. Stöger aao 541). Anders verhält es sich nach Stöger bei der Verlegung des Ortes der Anstalt, mit der die Neuerrichtung der Betriebsanlage zwingend verbunden ist. Hier verlangt das Wr. KAG Stöger folgend die Anwendung der Regelung über Errichtungs- und Betriebsbewilligung, und somit ein zweistufiges Verfahren. Das Verwaltungsgericht geht dieser Rechtsmeinung folgend auch gegenständlich von einem zweistufigen Bewilligungsverfahren aus.
Vor dem Hintergrund, dass nach den Gesetzesmaterialien auf Grund des Nichtbetriebes einer Krankenanstalt während eines erheblichen Zeitraumes grundsätzlich von einer „endgültigen Auflassung“ auszugehen ist und dies im Interesse der Gewährleistung einer optimalen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ein Erlöschen der Errichtungsbewilligung nach sich ziehen soll, kann dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden, dass er den gegenständlichen Fall erfasst haben wollte. Mit § 23 Abs. 8 Wr. KAG soll gerade das „Vorrätighalten“ von Errichtungsbewilligungen verhindert werden und der Bewilligungsinhaber zum ehestmöglichen Betrieb der Krankenanstalt veranlasst werden.
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Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts steht die vom belangten Bürgermeister vorgenommene Berichtigung des ursprünglichen Nachnamens der Beschwerdeführerin nach über 30-jähriger akzeptierter Verwendung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom belangten Bürgermeister verfolgten Ziel, weshalb die Berichtigung im Zentralen Personenstandsregister die Beschwerdeführerin in ihrem in Art. 8 EMRK garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen würde.