In der Entscheidung in der Rechtsache Dimici wird deutlich, dass nach dem EGMR im rechtsgeschäftlichen Verkehr das Verbot der Diskriminierung wegen in der Person gelegener Merkmale (zB wegen des Geschlechts) iSd Art 14 EMRK eine derart herausragende Bedeutung hat, dass kein Platz für die Privatautonomie ist.
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- 2708-8677
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Inhalt der Ausgabe
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S. 81 - 81, Editorial
Martin Schauer / Astrid Deixler-Hübner -
S. 84 - 95, Fachbeitrag
Christoph Herbst -
S. 96 - 99, Fachbeitrag
Bernhard Prohammer / Florian HaslwanterAuch in der Gegenwart mag es noch Fälle von sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen zwischen Frauen und Männern geben. Zwar sind Frauen und Männer verfassungsrechtlich gleichgestellt (Art 7 Abs 1 Satz 2 B-VG, Art 14 EMRK), Privatpersonen sind aber nicht direkte Adressaten der Grundrechte. Regelungen durch Privatpersonen im Rahmen der Privatautonomie (zB Errichtung einer Stiftung oder eines Testaments, Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen oder Syndikatsverträgen) sind daher nicht unmittelbar vom grundrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung umfasst. Im Fall Dimici gegen die Türkei befasste sich der EGMR mit dem Ausschluss von Frauen hinsichtlich der Erträge einer Stiftung.
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S. 100 - 105, Fachbeitrag
David HeimbuchnerNach der herrschenden Ansicht folge das ABGB hinsichtlich der Repräsentation einem Mischsystem. Es sei im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob eine materielle oder formelle Repräsentation angeordnet ist. Richtigerweise liegt ein einheitliches Repräsentationsprinzip vor. Der Gesetzgeber folgt jenen Wirkungen, die im Rahmen des bisherigen Begriffsverständnisses als formelle Repräsentation bezeichnet wurden. Davon abweichende Anordnungen stellen Ausnahmen von der Regel und nicht die Anordnung einer materiellen Repräsentation dar. Die begriffliche Unterscheidung zwischen formeller und materieller Repräsentation ist schließlich aufzugeben.
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S. 106 - 110, Fachbeitrag
Astrid Deixler-HübnerIn der Lehre war bislang umstritten, ob das Vorausvermächtnis gem § 745 Abs 1 ABGB mit Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten erlischt. Die Mehrheit der Meinungen hat sich dabei vor allem darauf gestützt, dass auch das im Vorausvermächtnis seit 1991 mit dem ErbRÄG 1989 eingefügte Wohnungsgebrauchsrecht mit einer Unterhaltsnorm vergleichbar und daher § 75 EheG analog anwendbar sei. Dieser Auffassung hat sich der OGH nun mit ähnlichen Argumenten angeschlossen. Der vorliegende Beitrag versucht, das Erlöschen des Wohnungsgebrauchsrechts auf eine andere Rechtsgrundlage zu stellen.
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S. 111 - 117, Judikatur
Sandra MaierDer OGH lässt zugunsten des Pflichtteilsberechtigten den Anscheinsbeweis für die Schenkungsabsicht des Erblassers zu, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist jener des Vertragsabschlusses.
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S. 118 - 122, Judikatur
Markus UmfahrerLeitsätze:
Die Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG erfasst Pflichtteilsansprüche auch insoweit, als sie sich aus der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen nach § 781 ABGB errechnen und sie in der Verlassenschaft Deckung finden. Über den Wert der Verlassenschaft hinausgehende Ansprüche sind nicht sicherzustellen.
Die Sicherstellung der sich aus der Hinzu- und Anrechnung nach § 781 ABGB ergebenden Pflichtteilsansprüche nach § 176 Abs 2 AußStrG hat auf Grundlage eines summarischen Bescheinigungsverfahrens zu erfolgen.
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S. 123 - 125, Judikatur
Maximilian RinghoferDer OGH beschäftigte sich in der gegenständlichen Entscheidung erneut mit Fragen zur äußeren und inneren Urkundeneinheit fremdhändiger Testamente. Trotz der erneuten Befassung mit dieser Thematik bleiben weiterhin einige Fragen in Bezug auf die Urkundeneinheit offen.
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S. 126 - 128, Judikatur
Florian HeindlerPflichtteilsklagen fallen unter die Zuständigkeitstatbestände der EuErbVO. Das gilt auch, wenn sie gegen den eingeantworteten Erben erhoben werden oder in anderen Fällen eines bereits abgeschlossenen Nachlassverfahrens. Der entsprechende Gerichtsstand nach der EuErbVO wird in diesen Fällen wieder aktiviert.
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S. 129 - 135, Judikatur
Christoph HechenblaicknerErste Rechtsprechung seit Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 zur Frage der Zulässigkeit von gesellschaftsvertraglichen Abfindungsbeschränkungen im Todesfall und deren Auswirkung auf Pflichtteilsansprüche.
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S. 136 - 146, Judikatur
Martin SchüsslingNach Ansicht des Obersten Gerichthofes ist die Auferlegung einer (errungenschaftsfremden) Ausgleichszahlung unter den Voraussetzungen des § 97 Abs 2 EheG möglich, wenn die Ehewohnung ganz oder Teilweise eine eheliche Errungenschaft darstellt.
Zudem konkretisiert der erste Senat den Beurteilungsmaßstab der unbilligen und unzumutbaren Benachteiligung und legt das Institut der richterlichen Nachkontrolle in einfach nachvollziehbarer Weise dar.
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S. 147 - 149, Judikatur
Patrick BrandstetterKommt es in einem Verlassenschaftsverfahren zu einer Überlassung an Zahlungs statt, so sind beim Verwaltungsgericht anhängige Beschwerden betreffend vermögensrechtliche Ansprüche als gegenstandslos zu erklären, wenn der Nachlass nicht seinen Eintritt in diese Verfahren erklärt.
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S. 150 - 153, Praxis
Martin SchauerDie liechtensteinische Stiftung erfreut sich auch bei österreichischen Gründerinnen und Gründern wachsender Beliebtheit. Sie weist gegenüber der österreichischen Privatstiftung in Bezug auf Flexibilität und organisatorischer Gestaltungsfreiheit etliche Vorteile auf. Ob die seit langer Zeit anstehende Reform des österreichischen Privatstiftungsrechts, die jetzt erneut in das Regierungsprogramm Eingang gefunden hat, hieran etwas ändern wird, wird sich erst noch weisen müssen. Derzeit ist jedenfalls zu beobachten, dass anlässlich von Neugründungen von Stiftungen – nicht zuletzt auch von Substiftungen – das liechtensteinische Recht eine gewisse Sogwirkung entfaltet. Sollte der/die Gründer/in oder ein/e Begünstigte/r versterben, so kann jedoch die Frage auftreten, ob und inwieweit das in der Stiftung gebundene Vermögen in das österreichische Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen ist. Wie Anfragen aus der Praxis belegen, können Unsicherheiten vor allem bei sogenannten „transparenten“ Stiftungen bestehen. Hiermit befasst sich der folgende Beitrag.