Zur Haftung des Abschlussprüfers ist schon viel geschrieben und entschieden worden. Es scheint alles geklärt, letzte Nebel im Zusammenhang mit der Dritthaftung lichten sich. Eine Frage ist indes in Österreich noch gar nicht und in Deutschland soweit ersichtlich in nur einer Stellungnahme erörtert worden, nämlich ob eine schadenersatzrechtliche Rückforderung des Honorars, das für eine sorgfaltswidrige und daher wertlose Prüfung gezahlt worden ist, unter § 275 UGB zu subsumieren ist.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 53 - 58, Aufsatz
Friedrich Rüffler -
S. 59 - 63, Aufsatz
Martin ZawadzkiNach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann dem Aufsichtsrat einer GmbH weder die unmittelbare Kompetenz zur Geschäftsführerbestellung noch jene zur Unterbreitung eines Vorschlags übertragen werden. Letzteres weder für den Fall, dass die Gesellschafter jedenfalls zur entsprechenden Beschlussfassung verpflichtet sind noch für den Fall, dass dem Vorschlag nur aus wichtigen Gründen nicht gefolgt werden kann. Diese Rechtsprechung wurde in der Literatur zuletzt vor allem von Harrer kritisiert. Dieser Beitrag soll die bereits aufgeworfenen Kritikpunkte um bankaufsichtsrechtliche Aspekte ergänzen, zumal § 29 BWG die einzige gesetzliche Regelung in Österreich ist, die die Einrichtung eines Nominierungsausschusses vorsieht.
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S. 64 - 67, Judikatur
Eine sich aus den Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft ergebende Zustimmungsverpflichtung der Gesellschafter ist im Allgemeinen ultima ratio; der Beschluss muss
im Sinne der Gesellschaft unbedingt notwendig und
dem widerstrebenden Gesellschafter auch zumutbar sein.
Hinsichtlich verbundener Unternehmen besteht das Informationsrecht des Gesellschafters insoweit, als nur die für die auskunftspflichtige GmbH objektiv relevanten Informationen verlangt werden können.
Daher hat der Gesellschafter die begehrten, die verbundene Gesellschaft betreffenden Auskünfte
im Einzelnen zu bezeichnen und
sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen.
Die Informationsverschaffungsverpflichtung der GmbH und damit der Informationsanspruch ihrer Gesellschafter betreffend verbundene Unternehmen finden dort ihre Grenze, wo der Informationsanspruch der GmbH im anderen Unternehmen endet.
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S. 68 - 72, Judikatur
Der OGH legt dem EuGH zur Auslegung von Art 2 Abs 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Ist eine Aktionärin, die von einer sanktionierten juristischen Person kontrolliert wird, von der Ausübung ihrer Stimmrechte schlechthin (unabhängig vom Beschlussgegenstand) ausgeschlossen?
Wenn Frage 1 verneint wird: Besteht diesfalls ein Ausschluss vom Stimmrecht bei der Beschlussfassung über
die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
die Änderung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats?
Ist eine sanktionierte Aktionärin auch von der Teilnahme an der Hauptversammlung ausgeschlossen?
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S. 73 - 75, Judikatur
Für die Auslegung der Stiftungserklärung sind die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden.
Demnach sind korporative Regelungen nicht wie Verträge, sondern – unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze des § 6 ABGB – nach Wortlaut und Zweck in ihrem Zusammenhang objektiv (normativ) auszulegen.
Korporative Regelungen sind jedenfalls solche, die nicht nur für derzeitige, sondern auch für künftige Gesellschafter von Bedeutung sind, also der Komplex der Gesellschaftsorganisation als Verbandsverfassung.
Auf eine nachträgliche „authentische Interpretation“ des Stifters ist nicht abzustellen.
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S. 76 - 76, Judikatur
Das Anknüpfen der Verfahrenshilfe für eine juristische Person an die Vermögensverhältnisse der wirtschaftlich Beteiligten ist verfassungskonform.
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S. 77 - 79, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerEin Notariatsakt wird durch eine notarielle Beurkundung nach dem deutschen Beurkundungsgesetz (BGBl 1969 I 1513 idgF) ersetzt (RIS-Justiz RS0060220). Für die Beurkundung durch einen liechtensteinischen Notar, der schon als Rechtsanwalt in Österreich aufgetreten ist, trifft dies nicht zu (OLG Wien 21.01.2025, 6 R 276/24p = GES 2025, 25 sowie RIS-Justiz).
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S. 80 - 87, Angrenzendes Steuerrecht
Lukas SchusterDie jüngste Entscheidung des VwGH zu doppelt ansässigen Kapitalgesellschaften wurde in der Literatur vor allem aufgrund ihrer Implikationen für die persönliche Steuerpflicht im Körperschaftsteuerrecht behandelt. Es lohnt sich jedoch ein erneuter Blick auf diese Entscheidung unter Betrachtung eines anderen Aspekts, der prozessualer Natur ist. Die Entscheidung gibt nämlich einen Einblick, wie der VwGH den Begriff des „offenen Verfahrens“ in § 26c Z 88 KStG versteht. Das Höchstgericht geht davon aus, dass das Revisionsverfahren vor dem VwGH nicht als „offenes Verfahren“ verstanden werden kann.