Das Konkurrenzverhältnis zwischen § 177 Abs 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 3 StGB sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 StGB bedarf nach der Einfügung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit in § 6 Abs 3 StGB einer neuen Betrachtungsweise. Von Bedeutung für das Konkurrenzverhältnis ist dabei auch die Klärung des Rechtsgüterschutzes der (konkreten) Gemeingefährdungsdelikte.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 69 - 74, Aufsatz
Heidelinde Luef-Kölbl -
S. 75 - 90, Aufsatz
Marcus W. A. SonnbergerDer Beitrag widmet sich der Belehrungspflicht nach § 11 Abs 1 FlexKapGG. Neben deren Voraussetzungen und inhaltlichen Vorgaben stehen insbesondere Haftungsfolgen für die Gesellschaft im Zentrum, wenn sie dieser Pflicht nicht (ausreichend) nachkommt. Dafür werden Anleihen an der Haftung für unerwünschte Veranlagungen genommen und die Ergebnisse mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr, den Regeln zum Erwerb eigener Geschäftsanteile und der Lehre vom fehlerhaften Verband/der fehlerhaften Beteiligung abgewogen.
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S. 91 - 93, Rechtsprechung
Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gegen die Anordnung einer demütigenden Arbeit, die die Pflichten von Häftlingen übersteigt, verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Es lagen genügend (objektive) Anhaltspunkte für den Eindruck vor, dass die Anordnung im Falle der Nichtbefolgung auch zwangsweise durchgesetzt würde. Das VwG verkannte das Vorliegen eines Akts unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und verweigerte infolgedessen – zu Unrecht – eine Sachentscheidung.
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S. 93 - 97, Rechtsprechung
Angela LintnerDie Anwendung des Verhüllungsverbots stellt keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte dar. Das Gesetz zielt auf die Förderung der Integration durch die Stärkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben ab und dient der Sicherung des friedlichen Zusammenlebens von Menschen in einer pluralistischen Gesellschaft. Der Gesetzgeber hat seinen weiten Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob es erlaubt sein soll, seine Gesichtszüge in der Öffentlichkeit zu verhüllen, nicht überschritten. Auch kompetenzrechtliche Bedenken gegen das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz bestehen nicht.
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S. 97 - 99, Rechtsprechung
Für Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist nicht die auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene Regelung des § 810 ABGB einschlägig, sondern aufgrund der Verweisung in § 281 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB die Regelung des § 167 Abs 3 ABGB anzuwenden. Nach § 167 Abs 3 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Kurators in Vermögensangelegenheiten damit der Genehmigung des Gerichts, sofern die Angelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die „Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen“. Handlungen des Verlassenschaftskurators können nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genügt es nicht, wenn diese Handlungen für die Verlassenschaft nur „nicht offenbar nachteilig“ sind. Vergleichbares muss auch für Vertretungshandlungen des Separationskurators gelten, sodass diese nur dann zu genehmigen sind, wenn sie von Vorteil für die Separationsmasse sind.
Die Bestellung eines Separationskurators ändert im Allgemeinen nichts am Recht des Erben, den Nachlass in Prozessen zu vertreten, die nur dessen Vermehrung oder Verminderung bewirken können. Im Interesse der Rechtssicherheit bleibt die Vertretungsbefugnis des Erben in solchen Aktiv- und Passivprozessen der Verlassenschaft trotz Separation im Zweifel bestehen. Anderes gilt nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in solchen Verfahren angenommen wurde. Nur in diesem Fall erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis des Erben auszugehen.
Der Separationskurator hat nach der Rsp nach § 810 ABGB vorgenommene, vor seiner Bestellung erfolgte Verwaltungs- und Vertretungstätigkeiten nicht zu überprüfen. Seine Tätigkeit hat sich auf die Verwaltung des (bei seiner Bestellung) gegenwärtigen Vermögens zu beschränken. Die Aufklärung von Abgängen vom ursprünglichen Nachlass fällt damit nicht in seinen Pflichtenkreis, weil die Absonderung der Verlassenschaft nicht zurückwirkt.
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S. 99 - 102, Rechtsprechung
Im Fall eines vereinbarten „erweiterten Vorkaufsrechts“ ohne weitere Einschränkungen auf bestimmte Veräußerungsarten bildet die testamentarische Erbfolge einen Vorkaufsfall.
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S. 102 - 104, Rechtsprechung
Franz Hartlieb§ 1232 ABGB aF erfasst nicht nur die deutschrechtliche Morgengabe. Der Gesetzgeber begnügte sich vielmehr mit dem Tatbestand des § 1232 S 1 ABGB aF, ohne auf allfällige Gebräuche oder religiöse Sitten oder sonstige Motive der Ehegatten oder Brautleute abzustellen.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Verpflichtung des Mannes oder des Bräutigams, seiner Gattin eine Morgengabe zu geben, der Form nach mittels eines Ehepakts übernommen werden muss. Gemäß § 1 Abs 1 lit a NotAktsG ist die Gültigkeit von Ehepakten durch die Aufnahme eines Notariatsakts bedingt.
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S. 104 - 112, Rechtsprechung
Martin KarollusZu einer Außenhaftung des abfallrechtlichen Geschäftsführers für Schäden Dritter gibt es noch keine Rsp. Neben der Haftung einer juristischen Person für das Handeln der ihr zuzurechnenden Erfüllungsgehilfen und Machthaber können auch diese handelnden natürlichen Personen dem Geschädigten selbst nach deliktischen Grundsätzen schadenersatzpflichtig werden. Eine unmittelbare Haftung kann sich auch aus der Verletzung von allgemeinen Schutzgesetzen iS des § 1311 ABGB ergeben, die einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung seiner Rechtsgüter schützen. Haftungsvoraussetzung ist dabei, dass das übertretene Schutzgesetz den Machthaber persönlich (und nicht nur in seiner Funktion als Machthaber) verpflichtet und gerade (auch) dem Schutz des geschädigten Dritten dient. Auch die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter kann nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zur Außenhaftung führen. Schließlich kann die Außenhaftung durch die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Machthabers begründet werden.
Wer wissentlich und unter Verwendung falscher Dokumentation die unzulässige Ablagerung von giftigen Waschwässern auf der Deponie eines anderen veranlasst, erfüllt die Kriterien der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, sodass schon daraus eine Außenhaftung folgt.
Ein abfallrechtlicher Geschäftsführer ist gemäß § 26 Abs 1 AWG idF BGBl I 102/2002 zu bestellen, wenn die erlaubnispflichtige Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist. Der abfallrechtliche Geschäftsführer muss hauptberuflich tätig und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen (§ 26 Abs 1 Z 3 AWG). Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist selbst Normadressat der Pflichten nach dem AWG.
Die Vorschriften des AWG sollen schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermeiden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich halten (§ 1 Abs 1 Z 1 AWG). Es handelt sich also eindeutig um ein Schutzgesetz. Dass diese Bestimmungen nicht nur den Schutz der Umwelt oder des öffentlichen Interesses bezwecken, ergibt sich klar aus §§ 181b f StGB. Neben dem Schutz der Umweltmedien Gewässer, Boden und Luft werden auch Rechtsgüter Dritter, nämlich Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen (Abs 1 Z 1) und Vermögensgegenstände in einem € 50.000,– übersteigenden Ausmaß (Abs 1 Z 4) sogar vor einer nur potenziellen (abstrakten) Gefährdung geschützt.
Es besteht deshalb auch kein Grund, in der Abfallwirtschaft tätige Personen aus dem Schutzbereich auszuklammern. Die Anführung von € 50.000,– übersteigendem Beseitigungsaufwand zeigt klar, dass diese Norm auch (all) jene schützen soll, denen durch das umweltgefährdende Verbringen von Abfällen ein erheblicher Beseitigungsaufwand entsteht. Ebenso geschützt sind jene, deren gesetzliche Aufgabe die Wiederherstellung oder Verbesserung des Zustands des verunreinigten Grundwassers ist.
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S. 112 - 116, Rechtsprechung
§ 429 Abs 4 StPO idF vor dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 dient nicht dem Schutz von Justizwacheorganen vor Verletzungen durch Personen, die nach dieser Bestimmung zu Unrecht nicht in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorläufig angehalten oder in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten eingewiesen wurden, sondern über die – zu Unrecht – die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Die §§ 68 und 71 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor einer Verletzung durch einen Angriff eines Häftlings, der entgegen diesen Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde.
Die Bestimmungen über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den § 185 Abs 1 StPO und § 129 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen diesen Normen nicht gesondert angehalten oder verwahrt wurde.
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S. 116 - 117, Rechtsprechung
Die Gehaltsexekution wird mit der Zustellung des Drittverbots zwar kanalisiert, ist damit aber in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht auch beendet. Vielmehr kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung von der Beendigung der Gehaltsexekution erst dann ausgegangen werden, wenn sie zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen der laufenden Exekution keine Drittschuldnerzahlungen mehr zu erwarten sind und der betreibende Gläubiger keinen zur Fortführung dieser Exekution erforderlichen Antrag stellt und mit keinen weiteren, ohne sein Zutun erfolgenden Vollzugsschritten rechnen kann.
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S. 117 - 121, Rechtsprechung
Das österreichische Sachrecht kommt – analog zu § 5 Abs 2 IPRG – auch dann zum Zug, wenn eine sogenannte „versteckte Rückverweisung“ vorliegt, in der eine Sachnormrückverweisung erblickt wird; sie setzt voraus, dass das fremde Kollisionsrecht bei Jurisdiktion seiner Gerichte einseitig sein eigenes Sachrecht beruft und im konkreten Fall der fremde Staat seine Jurisdiktion verneint. Weitere Voraussetzungen sind, dass aus Sicht des ausländischen Gerichts die Zuständigkeit des österreichischen Gerichts zur Sachentscheidung (hypothetisch) akzeptiert wird bzw bei spiegelbildlicher Anwendung des ausländischen Zuständigkeitsrechts das österreichische Gericht zuständig wäre, sowie, dass das ausländische Recht die fremde (hier: die österreichische) Entscheidung anerkennt.
Im chIPRG ist vom Vorliegen einer solchen versteckten Rückverweisung auszugehen: Das chIPRG nimmt hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts die Verweisung nach § 26 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 IPRG nicht an, sondern eine Rückverweisung auf das am Ort des Wohnsitzes oder Aufenthalts geltende Recht vor, welches die zuständigen ausländischen (hier österreichischen) Behörden anzuwenden haben.
Ein Beschluss auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Adoption als materiell-rechtliche Voraussetzung der Bewilligung der Adoption kann gleichzeitig mit dem Beschluss über die Adoptionsbewilligung erfolgen, muss dies jedoch nicht; die Zweckmäßigkeit einer solchen Vorgangsweise im Hinblick auf die zum Teil deckungsgleichen Voraussetzungen der beiden Fragen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Entgegen der älteren Rsp, wonach die Ersetzung der Zustimmung nicht in einem förmlichen Ausspruch erfolgen müsse, sondern in einem gesonderten Begründungsteil ausgedrückt werden könne, muss aber in Anbetracht von § 39 Abs 2 AußStrG (und § 114 Abs 2 GeO) auch im Fall der Verbindung beider Entscheidungen ein förmlicher Entscheidungsspruch über die Ersetzung der Bewilligung ergehen.
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S. 121 - 123, Rechtsprechung
Zwar soll § 237 ZPO eine mehrmalige Inanspruchnahme des Beklagten gegen seinen Willen wegen desselben materiell-rechtlichen Anspruchs, ohne dessen endgültige Klärung des Streitfalls herbeiführen zu können, verhindern. Die Bestimmung knüpft dafür aber nicht daran an, ob dem Beklagten schon ein Aufwand erwachsen ist (weil etwa die Klagebeantwortung schon erstellt, aber noch nicht eingelangt ist), und auch nicht daran, ob ein Beklagter dem Gericht gegenüber erkennbar eine Reaktion auf die Klage gezeigt hat (etwa durch das Erscheinen in der vorbereitenden Tagsatzung), woraus im Allgemeinen geschlossen werden kann, dass er sich der Forderung widersetzen will.
Die Berufungsschrift ist nicht Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern des Verfahrens zweiter Instanz. Die darin enthaltenen Erklärungen dienen dazu, Nichtigkeiten, Verfahrens- oder Entscheidungsfehler des Erstgerichts aufzugreifen. Eine an das Erstgericht gerichtete (und dort eingelangte) Prozesserklärung, wie sie in § 237 ZPO mit dem Einspruch oder der Klagebeantwortung (oder der Bestreitung in der Sache in der vorbereitenden Tagsatzung) angesprochen wird, liegt darin nicht. Durch die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung in die erste Instanz wird das Verfahren vielmehr in einen bestimmten Stand des erstgerichtlichen Verfahrens „zurückgesetzt“.
In der Berufung liegt daher keine Streiteinlassung iS des § 237 Abs 1 ZPO; eine Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht ohne Zustimmung der Beklagten ist daher möglich.
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S. 123 - 127, Rechtsprechung
Exklusivität im Verhältnis von fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs 3 StGB und fahrlässiger Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB kommt nicht in Betracht. Spezialität von fahrlässiger Gemeingefährdung (§ 177 Abs 1 StGB) im Verhältnis zu fahrlässiger Körperverletzung (§ 88 Abs 3 StGB) scheidet aus. Ebenso wenig liegt Spezialität von § 88 Abs 3 StGB zu § 177 Abs 1 StGB vor. Mangels in § 88 Abs 3 StGB enthaltener Subsidiaritätsklausel ist bloß das allfällige Vorliegen stillschweigender Subsidiarität zu prüfen. Nach dem abstrakten Verhältnis der strafbaren Handlungen zueinander liegt keine stillschweigende Subsidiarität vor. Die Verletzung einer Einzelperson am Körper geht nicht typischerweise mit der Gefährdung einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern im Zuge einer Geisterfahrt einher. Auch Konsumtion scheidet aus.
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S. 127 - 133, Rechtsprechung
Bianca Maria EgarterDas Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei (und nicht etwa die Sicherheitspolizei) oder StA zur Aufklärung eines Anfangsverdachts nach den Bestimmungen des zweiten Teils der StPO (gegen eine bekannte oder unbekannte Person) ermitteln.
Die im Zuge einer Brandursachenermittlung durchgeführten Erkundigungen des Bezirksbrandermittlers fallen – unter Zugrundelegung der Feststellung, dass diese im Rahmen der Feuerpolizei zur Gefahrenabwehr erfolgten – nicht darunter.
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S. 133 - 134, Rechtsprechung
In einem Fall, in dem das VwG im ersten Rechtsgang bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, erfordert die Geltendmachung des Verstoßes gegen die Verpflichtung, eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung abzuhalten, eine Relevanzdarlegung, und zwar auch im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC.
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S. 134 - 135, Rechtsprechung
Der Hinweis auf behauptete Abweichungen der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von Rsp des OGH vermag ein Abweichen von der für die vorliegende Beurteilung allein maßgeblichen Rsp des VwGH nicht darzutun.