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Heft 2, März 2025, Band 28

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1613-7612

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Inhalt der Ausgabe

  • Cybersecurity in der Bauindustrie – Herausforderungen und gesetzliche Rahmenbedingungen (Teil 1)

    S. 39 - 42, Aufsatz

    Markus Haibel / Elisabeth Gütl

    Im ersten Teil dieses zweiteiligen Beitrags wird auf die wachsenden Herausforderungen der Cybersecurity in der Bauindustrie eingegangen. Es werden grundlegende Konzepte der Cybersecurity und ihre spezifische Relevanz für Bauunternehmen, einschließlich der Risiken durch Phishing, Ransomware und andere digitale Bedrohungen erläutert. Ein besonderer Fokus liegt auf den rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der NIS2-Richtlinie, sowie deren mögliche Auswirkungen auf Cybersecurity im Bausektor. Teil 2 (in bbl 2025/3) behandelt konkret die Merkmale der Bauumgebung 4.0, die Frage der Haftung im Falle eines Cyberangriffs sowie die spezifischen Herausforderungen und Hürden der Drohnenüberwachung von Baustellen.

  • Missstände bei der Vollziehung des Baurechts. Aktuelle Fälle aus der Volksanwaltschaft 2024/2

    S. 43 - 49, Grundlagen und Praxis Des Baurechts

    Wolfgang Kleewein / Peter Kastner

    Aufgabe der Volksanwaltschaft ist es, auf Grund von Beschwerden oder von Amts wegen Missstände in der Verwaltung des Bundes und – auf Grundlage landesverfassungsgesetzlicher Ermächtigungen (Bgld, Krnt, Nö, Oö, Sbg, Stmk, Wien) – der Länder, einschließlich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden, festzustellen. In diesem Zusammenhang hat die Volksanwaltschaft auch wichtige, praxisrelevante Fragen des Bau- und Raumordnungsrechts zu klären.

  • Flächenwidmungsplan; Auslegung; Übergangsvorschriften; Flächenwidmung „Bauland – Reines Kurgebiet“; Sonderwidmung „Hoteldörfer“

    S. 50 - 50, Rechtsprechung

    In den Übergangsbestimmungen zum krnt ROG 2021 wird bestimmt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Flächenwidmungspläne als Flächenwidmungspläne im Sinne des krnt ROG 2021 gelten.

    Daher richtet sich der Regelungsinhalt der bestehenden Flächenwidmungspläne (hier: Flächenwidmung „Bauland – Reines Kurgebiet“) nach dem krnt ROG 2021.

    Für die Errichtung von „Hoteldörfern“ ist folglich eine Sonderwidmung gemäß § 30 Abs 4 krnt ROG 2021 erforderlich.

    Mehrere Chalets, die zwar durch eine Tiefgarage samt Lobby, Zugangstreppen und Erschließungszonen miteinander verbunden sind, sonst aber – nach außen sichtbar – über keine ineinandergreifenden Komponenten (zB Außenwände, Dächer) verfügen, sind als eigenständige Gebäude zu werten und im Fall von vorhandenen zentralen Infrastruktureinrichtungen (zB Rezeption, Speisesäle, Restaurants, Cafés, Aufenthaltsräume) als „Hoteldorf“ zu qualifizieren.

  • Handelseinrichtungen; Neubau; Wiederrichtung; Überbauung von Bauplatzgrenzen

    S. 50 - 50, Rechtsprechung

    Neubauten, die eine Überbauung von Grundstücksgrenzen zum Gegenstand haben und daher eine Grundstückszusammenlegung erfordern, können nicht als „Wiedererrichtung eines Gebäudes auf demselben Bauplatz“ qualifiziert werden.

  • Baupolizeilicher Beseitigungsauftrag; Sicherungsmaßnahmen; Entfernung von Fahrnissen

    S. 50 - 50, Rechtsprechung

    Ein baupolizeilicher Auftrag, der auf Entfernung von Fahrnissen (hier: Altholz, Paletten, diversen Kunststoffen, Welleternit und Altschrotten in ungeordnetem Zustand) gerichtet ist, findet in § 35 Abs 1 nö BauO 2014 keine Deckung.

  • Flächenwidmung „Bauland – Sondergebiet Altersheim, Kindergarten, Kloster“; betreutes Wohnen; Altersheim

    S. 51 - 51, Rechtsprechung

    Im „Bauland – Sondergebiet Altersheim, Kindergarten, Kloster“ sind als „Altersheim“ auch mehrere kleinere Gebäudekomplexe für betreutes Wohnen, die sich in räumlicher und organisatorischer Nähe zu einer zentralen Versorgungseinrichtung befinden, zulässig.

  • Gastgarten; Wetterschutzeinrichtung; Bauwerk; Gebäude; Flächenwidmung „öffentliche Verkehrsfläche“

    S. 51 - 53, Rechtsprechung

    Die Errichtung einer Wetterschutzeinrichtung (hier: Hardtopmarkise mit flexibel einsetzbarem vertikalem Sonnenschutz) ist auf einer als „öffentliche Verkehrsfläche“ gewidmeten Grundfläche unzulässig.

  • Arztpraxis; Sanitärräume; barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

    S. 53 - 54, Rechtsprechung

    Die gesetzlich vorgeschriebenen barrierefreien Sanitärräume müssen stets innerhalb der Arztpraxis errichtet werden.

    Eine Differenzierung zwischen Arztpraxen, die ein gesamtes Gebäude einnehmen und solchen, die sich in einem Gebäude befinden, das auch anderen Zwecken dient, ist gesetzlich nicht vorgesehen

  • Flächenwidmung „Beherbergungsgroßbetrieb“; wirtschaftliche oder funktionelle Einheit; Alternativtatbestände

    S. 54 - 55, Rechtsprechung

    Ein Beherbergungsgroßbetrieb kann sich – ein räumliches Naheverhältnis vorausgesetzt – auch bereits bei Vorliegen allein einer funktionalen Einheit ergeben.

  • Zweckentfremdung von Wohnungen; touristische Beherbergung; Privatzimmervermietung; Verwaltungsübertretung

    S. 55 - 55, Rechtsprechung

    Hilft eine woanders lebende Gattin als in der Folge hausstandsfremde Person bei der Abwicklung der Kurzzeitvermietung einer Wohnung (hier: im Wege von Airbnb, booking.com) mit, liegt keine Privatzimmervermietung, sondern eine unzulässige Zweckentfremdung der Wohnung vor.

  • Bebauungsplan; Anlassfall, Vorfragen; Bestimmtheitsgebot; Gleichheitssatz

    S. 55 - 57, Rechtsprechung

    Hinsichtlich der Regelung, dass die Gemeinden spätestens „im Anlassfall (zB Ansuchen um Erstellung eines Bebauungsplanes nach erfolgter Abklärung aller Vorfragen)“ einen Bebauungsplan zu erstellen haben, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • Luftschutzstollen; unterirdische Stollenanlage; Änderung des Verwendungszweckes; Bauplatz; einheitliche Widmung

    S. 57 - 57, Rechtsprechung

    Das Erfordernis, dass der „Bauplatz“ eine einheitliche Widmung aufweisen muss, gilt auch für unterirdische Anlagen.

    Die Änderung des Verwendungszweckes einer unterirdischen Stollenanlage, die sich über mehrere Grundstücke mit jeweils unterschiedlichen Widmungen (hier: „Freiland“, „Freiland/Wohngebiet“, „Wohngebiet“) erstreckt, ist folglich unzulässig.

  • Werbeeinrichtung; Bebauungsplan; Baudichten; Mindestbaumassendichte

    S. 57 - 57, Rechtsprechung

    Durch die Festlegung einer Mindestbaumassendichte für Gebäude im Bebauungsplan wird nicht ausgeschlossen, dass in diesem Bereich auch andere bauliche Anlagen (hier: ein elektronisches Outdoor LED Display) errichtet werden können.

  • Bebauungsplan; prozentuelle Beschränkung der Bebauung für Teilflächen

    S. 57 - 59, Rechtsprechung

    Sieht der Bebauungsplan für eine Teilfläche des Bauplatzes eine Beschränkung der bebaubaren Fläche auf „20%“ vor, ist Bezugsgröße für die Berechnung der bebaubaren Fläche in dieser Teilfläche zunächst der gesamte Bauplatz. Sodann muss die auf diese Weise ermittelte bebaubare Fläche im Verhältnis der Größe der beiden Teilflächen zur gesamten Bauplatzfläche (hier: im Verhältnis 60:40) aufgeteilt werden.

  • Wohnzone; Ausnahmebewilligung für gewerbliche Tätigkeiten

    S. 59 - 59, Rechtsprechung

    Ausnahmebewilligungen für die gewerbliche Nutzung von Wohnungen in Wohnzonen können stets nur in Verbindung mit einem konkreten Projekt (zB gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke oder für Zwecke des Einzelhandels mit Waren) erteilt werden.

  • Dachgauben; Stadtbild; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

    S. 59 - 61, Rechtsprechung

    § 81 Abs 6 S 2 wr BauO normiert ausschließlich Anforderungen an Dachgauben im Bereich der äußeren Gestaltung des Bauwerks und damit der Gestaltung des örtlichen Stadtbildes.

    Auf die Wahrung des örtlichen Stadtbildes kommt Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu.

  • An Grundgrenze gepflanzte Baumreihe; Abwehrschutz; Grenzbaum; Miteigentum

    S. 62 - 64, Rechtsprechung

    Das Herüberwachsen(-lassen) von Wurzeln und Ästen ist in der Regel nicht als unmittelbare Zuleitung im Sinn des § 364 Abs 2 ABGB zu qualifizieren, weil es an einem menschlichen Zutun fehlt.

    Durch das Pflanzen an der Grenze kann Miteigentum (Zuwachs) entstehen.

  • Geringfügige Grundwasserableitung über ein Bachgerinne, das auch über Nachbargrundstück führt; Abwehranspruch

    S. 64 - 64, Rechtsprechung

    Ein auf § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch ist dann nicht berechtigt, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, durch die es zu einer unmittelbaren Zuleitung auf das Nachbargrundstück kommt, auf dieses nur geringfügig auswirkt und dies kein vernünftiger Mensch als nennenswerten Nachteil ansähe.

  • Auslegung Punkt 5.9.2. Ö-Norm B2110 idF 1.1.2009

    S. 64 - 64, Rechtsprechung

    Die in einen Werkvertrag einbezogene Bestimmung Punkt 5.9.2. Ö-Norm B2110 idF 1.1.2009, wonach im Sinne einer Streitverhinderung vor einer Streiteinlassung ein Schlichtungsverfahren anzustreben ist, enthält keine vertragliche Pflicht der Vertragsparteien, sondern nur eine unverbindliche Handlungsempfehlung.

  • Erlöschen eines Wegerechtes wegen öffentlicher Straße

    S. 64 - 65, Rechtsprechung

    Die Zwecklosigkeit einer Wegeservitut kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine nun zur Verfügung stehende Straße nach Lage und Beschaffenheit dem Berechtigten einen vollen Ersatz für den benützten Servitutsweg bietet.

  • Treuhänder; Auszahlungsvoraussetzungen; Sicherung der künftigen Lastenfreiheit

    S. 65 - 65, Rechtsprechung

    Der Treuhänder darf Zahlungen unter anderem erst dann weiterleiten, wenn eine durchsetzbare Freistellungsverpflichtung des Hypothekargläubigers (der finanzierenden Bank) vorliegt, die als solche durchsetzbar sein muss, also letztlich den Hypothekargläubiger zur Einwilligung in die Löschung in grundbuchsfähiger Form verpflichtet. Beim grundbücherlichen Sicherungsmodell bei beabsichtigter Begründung von Wohnungseigentum hat der Treuhänder daher jedenfalls Erklärungen (einschließlich grundbuchsfähige Löschungserklärungen) jener Pfandgläubiger einzuholen, deren Grundbuchsrang dem Rang der Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG vorangeht. Der Treuhänder muss vor der ersten Auszahlung einer Rate im Besitz einer derartigen Löschungserklärung der Bauträgerfinanzierungsbank sein, die auch eine Aufsandungsklausel enthält.

  • Dienstbarkeit der Freizeitnutzung

    S. 65 - 65, Rechtsprechung

    Die Aufzählung der §§ 475 bis 477 ABGB ist nicht erschöpfend. Es kann daher eine Dienstbarkeit ein Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen erworben und auch ersessen werden.

  • Werklohnforderung; Beginn der Verjährungfrist; Mitteilungspflicht

    S. 65 - 67, Rechtsprechung

    Die Verjährungsfrist einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB beginnt bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.

  • Energie-Contracting und BTVG

    S. 67 - 69, Rechtsprechung

    Die Zuordnung des sachenrechtlichen Eigentums an der errichteten Wärmebereitungsanlage kann je nach „Contracting-Modell“ unterschiedlich sein. Das Eigentum kann beim Contractor bleiben, die Wohnungseigentümer können nach einer gewissen Zeit Miteigentum erwerben, oder der Bauträger erwirbt Eigentum an der Anlage und überträgt sie unter Belastung durch die Nutzungsrechte des Contractors ins Miteigentum der Erwerber.

    Ist die Verschaffung des Mit- und Wohnungseigentums an einer Wohnanlage mit Heizungsanlage geschuldet, stellt das von Dritten vorbehaltene Eigentum an der Heizungsanlage einen Rechtsmangel dar, der einer Fertigstellung des Bauwerks im Sinn des § 10 BTVG entgegensteht.

    Ist jedoch die Beheizbarkeit trotz des Rechtsmangels an der errichteten Wärmeversorgungsanlage gesichert, so sind die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Rate nach § 10 Abs 2 Z 2 lit e BTVG erfüllt.

  • Grundstücksteilung im Bauland; Einverleibung; Negativbestätigung

    S. 69 - 72, Rechtsprechung

    Die Baubehörde hat nach § 14 Abs 4 bgld BauG 1997 über eine ihr schriftlich angezeigte Grundstücksteilung (oder Grundstückszusammenlegung) im Bauland dem Bauwerber oder Grundstückseigentümer auf Verlangen eine Bestätigung über die Nichtuntersagung der Grundstücksteilung für die Vorlage beim Grundbuchsgericht auszustellen und ist die Vorlage dieser Bestätigung eine Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch.

  • Bauherrenmodell; besonderer „Treuekundenbonus“; (schenkungsweise) Erfüllungsübernahme

    S. 72 - 72, Rechtsprechung

    Die Schenkungsabsicht wird durch jede synallagmatisch, konditional oder kausal verknüpfte Gegenleistung, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss, ausgeschlossen. Dabei genügt es, dass auf der Seite des Leistenden ein Interesse an einem bestimmten Verhalten des Empfängers der Leistung (hier: Beteiligung am Bauherrenmodell) besteht.

  • Eingriff in die Privatsphäre durch Kameraüberwachung

    S. 72 - 73, Rechtsprechung

    Für den Eingriff in die Privatsphäre reicht es aus, dass für den Nachbarn der Eindruck des Überwachtwerdens durch eine Kamera besteht. Auch wenn eine Überwachungskamera bislang nicht in Betrieb gewesen ist, kann der Nachbar auf Unterlassung und Beseitigung klagen. Die Eingriffsgefahr ist nämlich zu bejahen, wenn die konkrete Befürchtung besteht, die Beobachtung mit der Kamera könnte jederzeit einsetzen.

    Eine bereits erfolgte Rechtsverletzung ist ein Indiz für eine Wiederholungsgefahr. Die bloße Behauptung im Prozess, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, genügt nicht. Der Beklagte muss vielmehr den ernstlichen Willen an den Tag legen von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Dazu ist erforderlich, dass er besonders begründet, warum eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich ist.

    Steht der Eingriff in die Privatsphäre fest, trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte, die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zu Zweckerreichung geeignet und das schonendste Mittel war.

  • Benützungsregelung nach unwirksamem Wohnungseigentumsbegründung

    S. 73 - 75, Rechtsprechung

    Ist die Nutzwertfestsetzung und die darauf basierende Wohnungseigentumsvereinbarung rechtsunwirksam, weil sich der allgemeine Wasseranschluss in einem Kellerabteil befindet, der einem Wohnungseigentumsobjekt als Zubehör zugeordnet ist, besteht entgegen dem Grundbuchstand an der Liegenschaft nur schlichtes Miteigentum sämtlicher Teilhaber.

    Für eine Benützungsvereinbarung aufgrund eines Wohnungseigentumsänderungsvertrags an Teilen der Liegenschaft ist erforderlich, dass diese Teile rechtlich verfügbar sind. Das ist bei Liegenschaftsteilen, die notwendig der allgemeinen Benützung dienen, nicht der Fall. Sie können daher nicht Gegenstand einer obligatorischen Benützungsvereinbarung sein.

  • Preisminderungsanspruch für Schwingungen in Eigentumswohnung; Errichtung nach dem Stand der Technik

    S. 75 - 75, Rechtsprechung

    Der Verkäufer einer von ihm ausgebauten Dachgeschoßwohnung muss für die darin spürbaren, die gesetzlichen Richtwerte um ein Mehrfaches übersteigenden Erschütterungen, welche vom Schwerverkehr auf der angrenzenden Straße ausgehen und auf die dortigen Straßenunebenheiten zurückzuführen sind, nach Gewährleistungsrecht einstehen.

    Da kein Verschulden erforderlich ist, besteht die Haftung auch dann, wenn die Wohnung an sich bautechnisch dem im Zeitpunkt der Errichtung und Übergabe gegebenen Stand der Technik entsprochen hat.

    Das Risiko einer späterer Wertveränderungen zB in Bezug auf die Relation zwischen dem Wert der mangelfreien und der mangelhaften Sache soll bei der Preisminderung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

    Der Umstand, dass durch die Verbesserung des Straßenzustandes durch den Straßenerhalter die Erschütterungen auf ein richtwertkonformes Maß eingeschränkt werden könnten, kann daher bei der Ermittlung der Preisminderung nur insofern berücksichtigt werden, als sich dies schon auf den Wert der mangelhaften Sache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auswirkt, weil es den Mangel weniger gravierend erscheinen lässt.

  • Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft; Anwendbarkeit des § 16 Abs 2 Z 2 WEG

    S. 75 - 75, Rechtsprechung

    Voraussetzung für die Anwendung von § 16 Abs 2 Z 2 WEG ist, dass die Änderung für eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dienlich ist. Nicht erforderlich ist, dass die Änderung am Wohnungseigentumsobjekt selbst geplant ist. Auch Änderungen an (ausschließlich) allgemeinen Teilen der Liegenschaft sind davon umfasst, unabhängig davon, ob dem Antragsteller am betreffenden Teil der Liegenschaft ein Benützungsrecht zukommt oder nicht.

  • Treuepflicht des Wohnungseigentümers

    S. 75 - 75, Rechtsprechung

    Ein Wohnungseigentümer, der eine offenkundige Verbesserung der gemeinschaftlichen Sache im Wege einer Klagsführung ablehnt und seine Zustimmung verweigert, verhält sich noch nicht treuwidrig. Eine Verpflichtung, der Klagsführung zuzustimmen, bei sonstiger Verletzung der Treuepflicht eines Wohnungseigentümers liegt nur vor, wenn wegen mangelnder Zustimmung zum Tätigwerden unvermeidliche, massive negative Konsequenzen drohen.

  • Raumordnungsverträge; Gesamt- oder Teilnichtigkeit

    S. 75 - 80, Rechtsprechung

    Ein Raumordnungsvertrag, mit dem sich ein Bauträger gegenüber einer Gemeinde zur Bebauung einer ihm gehörenden Liegenschaft mit einer förderbaren Gesamtanlage verpflichtet, ist ein Verwendungsvertrag im Sinn des § 33 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 Fall 1 tir ROG 2016.

    Ein solcher Vertrag ist jedenfalls dann grundsätzlich zulässig, wenn die Liegenschaft zuvor als Freiland gewidmet war und erst durch die Umwidmung, die aufgrund des Raumordnungsvertrags erfolgte, bebaubar wurde.

    Die Einhaltung eines Raumordnungsvertrags kann insbesondere mit den in § 33 Abs 4 tir ROG genannten Vorschlags- und Zustimmungsrechten abgesichert werden. Inhaltliche Grenze für die Ausgestaltung dieser Rechte ist § 879 Abs 1 ABGB.

    Auch bei Raumordnungsverträgen hängt es primär vom Verbotszweck ab, ob bei Unzulässigkeit einzelner Vertragsbestimmungen der gesamte Vertrag nichtig ist oder im Übrigen gültig bleibt.

  • Rauchfangkehrer; hoheitliche Tätigkeiten

    S. 80 - 80, Rechtsprechung

    Die vertragliche Verpflichtung eines Rauchfangkehrers zur Erstellung eines Befundes über die Eignung eines Rauchfangs für den Anschluss eines Heizkessels (hier: nach der nö BauO 1996) stellt im Unterschied zur periodischen Kehrung und Überprüfung der Feuerstelle (hier: nach dem nö FeuerwehrG) keine feuerpolizeiliche und daher keine hoheitliche Aufgabe dar.

  • Zession des Regressanspruchs der insolventen Generalunternehmerin gegen die Subunternehmerin; Inanspruchnahme einer Bankgarantie für Haftungsrücklass

    S. 80 - 80, Rechtsprechung

    Entstehen aus der mangelhaften Werkleistung einer Subunternehmerin der Bauherrin Schäden, aus denen eine Schadenersatzpflicht der Generalunternehmerin gegenüber der Bauherrin erwächst, so erfordert der Regressanspruch der Generalunternehmerin gegen die Subunternehmerin, dass sie von der Bauherrin berechtigt in Anspruch genommen wurde und sie tatsächlich Ersatz geleistet hat.

    Erfolgt die Leistung der Generalunternehmerin an die Bauherrin aus der Inanspruchnahme einer von der Generalunternehmerin in Auftrag gegebenen Haftrücklassgarantie, so ist ihr die Garantieleistung durch die zahlende Bank erst dann als Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zurechnen, wenn sie diese als solche zugesteht. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn sie gegen die Subunternehmerin, die ihre Leistung mangelhaft erbracht hat, klagt.

    Ist die Generalunternehmerin insolvent und hat der Masseverwalter die Regressansprüche gegen die Subunternehmerin mit der Abrede zediert, dass im Falle des Obsiegens der klagenden Zessionarin ein Teil des Ersiegten an die Masse abzuführen ist, und wurde die Subunternehmerin tatsächlich geklagt, so ist die Zahlung der Garantin der Insolvenzmasse der Generalunternehmerin zuzurechnen.

    Wurde die Garantie vor Insolvenzeröffnung gelegt, so steht der zahlenden Bank (Garantin) der Aufwandsersatzanspruch gegen die insolvente Generalunternehmerin nach § 1014 ABGB nur als Insolvenzforderung zu.

    Die Insolvenzmasse der Generalunternehmerin kann sich hingegen bei der mangelhaft leistenden Subunternehmerin gemäß § 1313 Satz 2 ABGB regressieren.

  • Ersatz des Deckungskapitals für die Verbesserung des mangelhaften Werks; Verhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands

    S. 80 - 80, Rechtsprechung

    Der Ersatz des Verbesserungsaufwands kann auch verlangt werden, wenn er sowohl den ursprünglich vereinbarten als auch den in der Schlussrechnung verlangten Werklohn erheblich übersteigt.

    Der Verbesserungsaufwand ist nur dann unverhältnismäßig hoch, wenn er in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Vorteil der Mängelbehebung für den Besteller steht. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es nicht nur auf die Höhe der Verbesserungskosten an, sondern vor allem auf die Bedeutung des Mangels und die Wichtigkeit seiner Behebung für den Besteller an.

    Würde ein vernünftiger Besteller die Mängel auf eigene Kosten beheben lassen, damit das Werk (kathodischer Korrosionsschutz an acht Autobahnbrücken) den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist der Verbesserungsaufwand nicht unverhältnismäßig.

  • Angebotsprüfung; Kalkulationsvorschrift; ÖNORM B2061; Null-Position

    S. 81 - 81, Rechtsprechung

    Zur Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH nicht berufen.

  • Vertiefte Angebotsprüfung; Sachverständiger; sachkundige Personen; kontradiktorisches Verfahren

    S. 81 - 82, Rechtsprechung

    Florian Keschmann

    Ist der Begründung zwar zu entnehmen, von welchen Tatsachen das VwG ausgeht, aber nicht, infolge welcher beweiswürdigenden Überlegungen es zu eben jenen Tatsachenfeststellungen gelangt, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor.

  • Akkreditierung; akkreditierte Inspektionsstelle; Befugnis; Berufsrecht; berufsrechtliche Vorgaben

    S. 82 - 83, Rechtsprechung

    Ist für bestimmte Tätigkeiten eine Akkreditierung Voraussetzung, handelt es sich bei den Akkreditierungsregelungen um berufsrechtliche Vorgaben, die im vergaberechtlichen Kontext der Befugnis zuzuordnen sind.

  • Vergabeportal; upload; Hochladen auf das Vergabeportal; relevanter Zeitpunkt; Zugriff auf die übermittelten Daten

    S. 83 - 84, Rechtsprechung

    Es kommt auf den Zugang der Daten im Sinne der Möglichkeit des Zugriffs darauf an, wenn die gespeicherten Daten durch die Initialisierung des Sendevorgangs für den Auftraggeber auch lesbar sind, weil er erst dann auf die Daten zugreifen kann.

  • Neues Baurecht

    S. 84 - 89, Neues Baurecht

    K. Giese
  • Neues Baurecht

    S. 85 - 89, Neues Baurecht

    K. Giese

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