Nachdem der EuGH mit seinem Urteil vom 6.10.2015, C-362/14, im Fall Schrems das zuvor geltende Safe-Habor-Abkommen für ungültig erklärt hatte, kam es nach zweijähriger Verhandlungsphase zwischen der Europäischen Kommission und dem US-Handelsministerium am 2. Februar 2016 zu einer politischen Einigung über einen neuen Rahmen für den transatlantischen Austausch von personenbezogenen Daten zu kommerziellen Zwecken: den EU-US-Datenschutzschild („Privacy Shield“). Die Textentwürfe dazu wurden am 29. Februar 2016 in Form des Legislativpakets der Europäischen Kommission vorgelegt. Im Folgenden sollen wesentliche inhaltliche Eckpunkte des „Privacy Shield“ anhand der Informationen der Europäischen Kommission dargelegt werden.
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Inhalt der Ausgabe
S. 135 - 138, Kurznachrichten und -Beiträge
Der transatlantische Datenschutzschild („EU-US-Privacy Shield“)
Am 8. Dezember 2015 haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die EU-Kommission im Wesentlichen auf den Kommissionsvorschlag der EU-Kommission aus 2013 zur Erreichung einer hohen gemeinsamen Netz- und Informationssicherheit geeinigt. Dabei sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ihre Abwehrbereitschaft und Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Internets bzw der privaten Netze und Informationssysteme untereinander zu verbessern und eine „NIS-Behörde“ sowie ein CERT (Computer Emergency Response Team) zu etablieren. Zudem sollen Betreiber kritischer Infrastrukturen insb im Bereich des Energie-, Verkehrs-, Banken- und Gesundheitssektor sowie Betreiber von Diensten in der Informationsgesellschaft wie insb Suchmaschinenbetreiber oder Cloud Diensteanbieter und die öffentlichen Verwaltungen angehalten werden, geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen und Schritte zur Beherrschung von Sicherheitsrisiken zu unternehmen sowie der nationalen NIS-Behörde gravierende Sicherheitsvorfälle zu melden.
Schon wieder hat sich der EuGH nicht durch eine Literaturmeinung beeindrucken lassen. In der Rechtssache C-314/14 ist der Gerichtshof nämlich zu Art 23 Abs 1 der Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie 2010/13/EU (im Folgenden AVMDRl) zu einem der in „Schwarz-Sehen kostet Zeit?“, ZIR 2015/12 ff geäußerten Rechtsansicht diametral entgegengesetzten Auslegungsergebnis gelangt: Schwarze Sekunden zählen demnach zur Werbezeit. Gleichzeitig haben die europäischen Richter im audiovisuellen Unionsrecht auch eine bisher unbekannte „Inhaltsquote“ entdeckt. Schließlich sind die fünf Juristen zum Ergebnis gelangt, dass auch Sponsorhinweise rechtlich als Werbung eingestuft werden müssen, wenn sie an falscher Stelle platziert wurden.
S. 155 - 158, Aufsatz
Die (deutsche) Störer-Haftung des „Admin-C“: ein Modell für Österreich?
Seit mittlerweile einem Jahrzehnt vertritt die österreichische Rechtsprechung die Ansicht, dass den bloßen Inhaber einer Domain keine Haftung für Rechtsverletzungen trifft, die durch den Inhalt einer Website begangen werden. Die Suche nach dem „Letztverantwortlichen“ gestaltet sich in der Praxis – nicht zuletzt wegen der Leichtigkeit der Weitergabe und Übertragbarkeit einer Domain – oftmals schwierig. Daher liegt die Bestrebung wohl vermehrt darin den administrativen Ansprechpartner (Admin-C) in die Pflicht zu nehmen. Der folgende Beitrag befasst sich mit dem dazu entwickelten Modell der Störerhaftung und die Praktikabilität dieses Ansatzes für die Rechtsfortbildung in Österreich.
Auch Werbung, die sich moderner Kommunikationsmedien und Dienste bedient, unterliegt bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen. Dem „rechtsfreien Raum“ des Internet in Bezug auf Onlinewerbung entgegenwirkend, wurden in Umsetzung der „RL 200/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr“ im dritten Abschnitt des ECG den stetig wachsenden Herausforderungen und bestehenden Eigenheiten des „online advertising“ gerecht werdende Bestimmungen geschaffen.
S. 162 - 162, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 12.03.2015, I ZR 147/13 – Tuningmaßnahmen und Herstellerbezeichnung
S. 163 - 163, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 24.03.2015, 4 Ob 21/15i – Software, freie Werknutzung, NI im Sicherungsverfahren
S. 163 - 163, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 22.05.2015, I ZR 107/13 – UWG Schutz trotz abgelaufenen Patents
S. 163 - 163, Judikaturspiegel
OLG Jena, Urteil 22.04.2015, 2 U 738/14 – Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten
S. 164 - 164, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 11.08.2015, 4 Ob 75/15f – Domainübertragung und Namensrechtsverwirkung
S. 164 - 164, Judikaturspiegel
LArbG Düsseldorf, Urteil 16.09.2015, 12 Sa 630/15 – Privatnutzung des Telefons
S. 164 - 164, Judikaturspiegel
LG Arnsberg, Urteil 30.09.2015, I-3 S 120/15 – Webshop und Widerrufsrecht bei besonders konfigurierten Produkten
S. 164 - 164, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 11.08.2015, 4 Ob 118/15d – angemessenes Lizenzentgelt für Filmsequenzen
S. 164 - 164, Judikaturspiegel
AG München, Beschluss 11.08.2015, 161 C 7001/15 – Meinungsäußerung auf Arztbewertungsportal
S. 164 - 164, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 17.11.2015, 4 Ob 200/15p – Prüfungsmaßstab zur Irreführung
S. 164 - 164, Judikaturspiegel
LG Hamburg, Urteil 03.11.2015, 312 O 21/15 – Widerruf mittels Mehrwertnummer
S. 164 - 165, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 17.11.2015, 4 Ob 170/15a – Auskunftsanspruch im Markenrecht
S. 165 - 165, Judikaturspiegel
OLG Karlsruhe, Urteil 18.12.2015, 4 U 191/14 – Vertragsstrafe nach „neuen Hamburger Brauch“
S. 165 - 165, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 16.12.2015, VI ZR 134/15 – Werbeverbot auch für Auto-Reply Email
S. 165 - 165, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 15.12.2015, 4 Ob 149/15p – Zeitungsartikel auf Anwaltswebsite
S. 165 - 166, Judikaturspiegel
OLG München, Urteil 14.01.2016, 29 U 2593/15 – Eltern-Haftung für gemeinsam genutzten Internetzugang
S. 165 - 165, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 15.12.2015, 8 Ob 129/15a – Entschädigung für Stalkingopfer
S. 166 - 166, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss, 27.01.2016, 3 Ob 97/14g – Reichweite des Unterlassungstitels
S. 166 - 166, Judikaturspiegel
LG Berlin, Beschluss 11.02.2016, 16 O 551/10 – Ordnungsgeld wegen Verletzung eines IP-Klausel-Verbots (Facebook)
S. 166 - 166, Judikaturspiegel
BGH, Urteil, 14.01.2016, I ZR 65/14 – Einladungs-Email via Facebook (Freunde finden)
S. 166 - 166, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 23.02.2016, 4 Ob 142/15h – Schutz einer Computerschrift nach dem UrhG
S. 166 - 166, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 28.01.2016, I ZR 202/14 – wetter.de genießt keinen Titelschutz
S. 167 - 167, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 01.03.2016, VI ZR 34/15 – Bewertungsportal und Prüfpflichten
S. 167 - 167, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 16.03.2016, VIII ZR 146/15 – Widerruf von Fernabsatzverträgen B2C
S. 167 - 167, Judikaturspiegel
LG Düsseldorf, Urteil 09.03.2016, 12 O 151/15 – Facebook „I like Button“
S. 167 - 167, Judikaturspiegel
LG München, Urteil 22.03.2016, 33 O 5017/15 – Vertrieb von Werbeblockern
S. 167 - 167, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 23.02.2016, 4 Ob 249/15v – Web-Radio-Verlinkung mit Preroll-Werbung
S. 168 - 177, Judikatur
EuGH: Zur Anwendung des nationalen Datenschutzrechts des Landes, auf das eine Webseite gerichtet ist
In einem Mitgliedstaat der EU bzw des EWR niedergelassene Unternehmen können dem Datenschutzrecht eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaats unterfallen, wenn sie personenbezogene Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung nach Art 4 Abs 1 lit a RL 95/46/EG in diesem Mitgliedstaat verarbeiten.
Eine Niederlassung iS einer effektiven und tatsächlichen Tätigkeit mit einem „gewissen Grad an Beständigkeit“ kann schon darin bestehen, dass eine Website in der Landessprache betrieben wird, um dort gelegene Immobilien anzubieten, ein Vertreter für das Unternehmen in dem Mitgliedstaat eingesetzt ist und dort ein Bankkonto und ein Postfach unterhalten werden.
Jede Person kann sich zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art 28 Abs 3 und 6 RL 95/46/EG an jede Kontrollstelle (Datenschutzbehörde) mit einer Eingabe wenden, selbst wenn das Recht eines anderen Mitgliedstaats auf diese Verarbeitung anwendbar ist. Im Fall der Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats sind jedoch die Untersuchungsbefugnisse der Datenschutzbehörde unter Einhaltung insb der territorialen Souveränität der anderen Mitgliedstaaten auszuüben, sodass eine nationale Datenschutzbehörde keine Sanktionen außerhalb des Hoheitsgebiets ihres Mitgliedstaats verhängen darf.
Art 28 Abs 6 Satz 2 RL 95/46/EG sieht eine Verpflichtung der nationalen Datenschutzbehörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch vor. Es obliegt jedoch der jeweiligen nationalen Kontrollstelle, die Datenschutzbehörde des betreffenden anderen Mitgliedstaats zu ersuchen, einen etwaigen Verstoß gegen das Recht dieses Staates festzustellen und die allenfalls in diesem Recht vorgesehenen Sanktionen zu verhängen.
Redaktionelle Leitsätze
Von einer Behörde übermittelte Steuerdaten stellen personenbezogene Daten iSd Art 2 lit a RL 95/46/EG dar, da es sich um Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person handelt.
Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden.
Diese Information nach Art 10, 11 RL 95/46/EG muss nicht bei jeder Datenübermittlung individuell an jeden Betroffenen erfolgen, sondern kann die Erhebung, Speicherung und/oder Weitergabe durch ausdrückliche gesetzliche Grundlage zugunsten der Verwaltungsbehörden eingeräumt sein.
Im privaten Bereich stellt die Vorabinformation eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung iS der Datenverwendung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Art 6, 7 RL 95/46/EG dar, sofern nicht die Ausnahmen von der Informationspflicht nach Art 13 leg cit erfüllt sind.
Redaktionelle Leitsätze
Wenn eine Videoaufnahme die Identifizierbarkeit einer Person ermöglicht, dann handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des BDSG.
Eine Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen vom Arbeitgeber beauftragten Privatdetektiv ist rechtswidrig, wenn der Überwachung kein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Arbeitsrechtsverletzung (hier: Verdacht des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit) zugrunde liegt.
Die Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte kann eine Entschädigungszahlung begründen, wobei es sich dabei nicht um ein Schmerzensgeld handelt, sondern um eine sich aus dem Schutzauftrag aus Art 1 und Art 2 Abs 2 GG ergebende Zahlung
Redaktionelle Leitsätze
S. 190 - 199, Judikatur
BVwG: „News abbestellen“ am Ende einer E-Mail erfüllt Opt-Out-Verpflichtung
Die Zusendung einer elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung ist gemäß § 107 Abs 2 TKG 2003 ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, es sei denn, es lägen die im § 107 Abs 3 TKG 2003 genannten Voraussetzungen kumulativ vor, wofür die Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 109 Abs 3 Z 20 leg cit behauptungs- und beweispflichtig sind.
Der Rechtfertigungstatbestand für unverlangte elektronische Direktwerbung nach § 107 Abs 3 TKG 2003 soll gerade dann zur Anwendung kommen, wenn eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Werbepost gemäß Abs 2 leg cit nicht vorliegt.
Bei Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen des § 107 Abs 3 Z 1 bis 4 TKG 2003 ist eine vorherige Zustimmung des Empfängers ebenso wenig erforderlich wie es bei Einholung der Zustimmung erforderlich ist, die sofortige, jederzeitige Abbestellmöglichkeit iS des Abs 3 Z 3 leg cit mit anzubieten.
Der Link „News abbestellen“ am Ende einer E-Mail erfüllt die Anforderung nach § 107 Abs 3 Z 3 TKG 2003, dass bei jeder Übermittlung einer Werbe-E-Mail die Möglichkeit besteht, die weitere Zusendung zu untersagen.
Redaktionelle Leitsätze
Zwischen einem Hotelbetreiber und einem Online-Reisebüroanbieter besteht im Hinblick auf das mit dem Reisebüroanbieter verknüpften Hotelbewertungsportal ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da durch die Förderung des Absatzes von Dienstleistungen des Reisebüroanbieters der Wettbewerb des Hotelbetreibers beeinträchtigt werden kann.
Eine automatische Überprüfung durch einen Wortfilter zur Auffindung von Formalbeleidigungen und unzulässigen Eigenbewertungen sowie die statistische Auswertung zur Feststellung einer Weiterempfehlungsrate schaden der neutralen Vermittlerposition des Portalanbieters nicht. Zudem erwecken Inhalt und Gestaltung des Hotelbewertungsportals nicht den Eindruck, der Reisebüroanbieter identifiziere sich mit den veröffentlichten Angaben Dritter.
Es besteht nach ständiger BGH-Rechtsprechung keine allgemeine Pflicht, jeden fremden Inhalt vor der Zugänglichmachung im Internet auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Ein Bewertungsportalbetreiber muss erst bei Kenntnis auf Vorliegen einer klaren Rechtsverletzung eine unverzügliche Sperre der Bewertung vornehmen und Vorsorge gegen zukünftige derartige Rechtsverletzungen treffen.
Redaktionelle Leitsätze
Der Widerruf von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen hängt grundsätzlich nur davon ab, ob der Widerruf fristgerecht erklärt worden ist.
Der Widerruf bedarf mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keiner Begründung.
Der Umstand, dass der Käufer beabsichtigt durch das Bestehen des Widerrufsrechts einen besseren/günstigeren Preis zu erzielen, macht den Widerruf nicht ungültig.
Die Unzulässigkeit des Widerrufs kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist, wie im Falle, in dem ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.
Redaktionelle Leitsätze
Die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes „Facebook“ versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als „Facebook“-Mitglieder registriert sind, stellen eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung dar.
Die Einladungs-E-mails sind Werbung des Internet-Dienstes „Facebook“, und zwar auch dann, wenn ihre Versendung durch den sich bei „Facebook“ registrierten Nutzer ausgelöst wird.
Facebook täuscht Nutzer hinsichtlich der Art der Verwendung importierter E-mail-Kontaktdaten bei der Registrierung für die Facebook-Funktion „Freunde finden“, wenn zwar im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs der Hinweis eingeblendet wird „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“, nicht aber darüber aufklärt, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei „Facebook“ registriert sind.
Redaktionelle Leitsätze
Verfallsklauseln sind nur dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Besteht daher keine Möglichkeit zum Umtausch bestimmter abgelaufener Gutscheine, können selbst im Fernabsatz erworbene Gutscheine für Freizeit-Dienstleistungen oder Hauslieferungen, bei denen § 5c Abs 4 Z 1 und 2 KSchG bzw § 18 Abs 1 Z 10 FAGG kein Rücktrittsrecht zulassen, noch zurückgegeben werden.
Dass der Unternehmer die einer Inhaltskontrolle unterzogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich im Online-Bereich eingesetzt hat, schließt eine Urteilsveröffentlichung in der Printausgabe einer Tageszeitung im Verbandsprozess nicht von vornherein aus, da insoweit ein weitreichendes Bedürfnis nach einer allgemeinen Aufklärung des Publikums besteht.
Redaktionelle Leitsätze
Die Nutzung des Plugins „Gefällt mir“ auf einer Webseite, ohne die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an den Plugin-Bereitsteller über diesen Umstand aufzuklären, ist unlauter im Sinne des § 3a UWG iVm § 13 TMG.
Nach § 13 Abs 1 Satz 1 TMG hat der Betreiber eines Telemediendienstes den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs des EWR in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.
Bereits mit dem Besuch der Webseite werden Nutzungsdaten, also Daten, die erforderlich sind, um eine Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen, erhoben. Zu solchen gehören auch Merkmale zur Identifikation des Nutzers, wie dessen IP-Adresse; diese Daten sind personenbezogen.
Redaktionelle Leitsätze
S. 221 - 227, Judikatur
OGH: Urheberrechtlicher Schutz für typografische Schriftzeichen
Der Handschrift eines Menschen kommt in der Regel kein Werkcharakter zu. Die Handschrift ist zweifellos individuell; ihre Einzigartigkeit ergibt sich aber nicht aus dem Ausdruck künstlerischer Gestaltung, sondern aus jahrelangem, in kleinsten Nuancen geschehenden Verschleifen der gelernten Lateinschrift. Damit ist sie nicht Produkt individueller Schöpfungskraft, sondern bezieht ihre Einzigartigkeit ausschließlich aus der statistischen Unwahrscheinlichkeit, dass eine andere Person genau dieselbe Schrift verwendet.
Die Zuerkennung von Werkcharakter an eine Handschrift in ihrer konkreten Ausformung wäre nur denkbar, wenn sie sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz abhebt und eigentümliche und individuelle Zeichen aufweist, die als Neuschöpfung zu beurteilen wären.
Leitsatz verfasst von Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M.
Das Verlinken zu frei zugänglichen Streams von Digitalradioanbietern von einer Webplattform mit vorgeschalteter Werbung (sog Prerolls) kann aufgrund der konkreten Gestaltung der Website als „Senden“ iSv § 76a UrhG zu qualifizieren sein.
Das Weitersenden einer laufenden Sendung ist in Bezug auf die Zulässigkeit der Verlinkung gleich zu behandeln wie das Zurverfügungstellen einer Aufzeichnung davon.
Ein bloßes Verlinkungsverbot (sei es auf der Website, sei es nachträglich ausgesprochen) reicht nicht aus, um eine Verlinkung als unzulässige öffentliche Wiedergabe anzusehen. Die Zustimmung des Rechteinhabers ist nämlich irrelevant, wenn kein neues Publikum angesprochen wird, sodass auch ein Verbot zu keiner anderen Beurteilung führen kann.
Stellt der Rundfunkunternehmer seine Radiostreams erst nach Abspielen der von ihm geschalteten Preroll-Werbung zur Verfügung, während der unmittelbare Zugriff auf die Streams interaktiv faktisch nicht möglich ist, ist diese Gestaltung bei wertender Betrachtung dem Fall einer beschränkten Öffentlichkeit gleichzuhalten, da der Zugriff gleichsam „Abonnenten“ vorbehalten wird.
Im Fall der teilweisen Stattgebung des Hauptbegehrens ist im Auslegungsweg zu ermitteln, ob das Eventualbegehren für den Fall der gänzlichen Abweisung oder auch für den Fall der teilweisen Abweisung des Hauptbegehrens gestellt wurde.
Redaktionelle Leitsätze
Eine topografische Landkarte kann unter den Begriff „Datenbank“ iSd RL 96/9/EG (Datenbank-RL) fallen als „Sammlung von ... anderen unabhängigen Elementen“.
Werden geografische Daten aus einer topografischen Landkarte herausgelöst, verlieren sie nicht unbedingt ihren eigenständigen Informationswert und damit ihre Eigenschaft als „unabhängiges Element“, da der Informationswert eines Elements nicht bezogen auf den typischen Nutzer der betreffenden Sammlung zu beurteilen ist, sondern anhand des Informationswerts für jeden Dritten, der sich für das herausgelöste Element interessiert.
Dass die herausgelösten geografischen Daten einen eigenständigen Informationswert haben, ist dann anzunehmen, wenn sie zur Herstellung und Vermarktung anderer Landkarten verwendet werden können (hier: Karten für Mountainbiker oder Tourenbücher). Die geografischen Daten aus einer topografischen Landkarte stellen daher insoweit urheberrechtlich geschützte unabhängige Elemente einer Datenbank dar.
Redaktionelle Leitsätze
S. 239 - 241, Judikatur
Social Media: Zugangsgewährung post mortem – Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts?
Eltern steht als Erbengemeinschaft ein Anspruch auf den Zugang zum Benutzerkonto des verstorbenen minderjährigen Kindes aus dem auf sie im Weg der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB übergegangenen Nutzungsvertrag zu.
Sorgeberechtigte Eltern sind dazu legitimiert, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, wie und mit welchen Inhalten ihre Kinder im Internet kommunizieren bzw kommuniziert haben. Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist im Allgemeinen nicht zu befürchten.
Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge ist auch auf höchstpersönliche Daten im digitalen Nachlass eines Verstorbenen anwendbar.
Digitale und analoge Inhalte im Nachlass eines Verstorbenen sind grundsätzlich gleich zu behandeln.
Redaktionelle Leitsätze
Der Anspruch nach § 7 MedienG ist ein höchstpersönliches Recht, also ein subjektives Recht, das seinem Wesen nach an eine bestimmte Person gebunden ist und charakteristischerweise nicht übertragen werden kann.
Eine Zustimmung im Sinn des § 7 MedienG stellt die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts dar.
Gemäß § 7 Abs 2 Z 3 MedienG besteht der Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (Abs 1) nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Argumento a minori ad maius gilt dieser Ausschlussgrund jedenfalls auch dann, wenn der Betroffene mit der Veröffentlichung tatsächlich einverstanden war, unabhängig davon, ob dies nach den Umständen angenommen werden konnte.
Eine Verfügung über eine solche höchstpersönliche Rechtsposition ist mit einer gesetzlichen Vertretung unvereinbar. Für ihre Ausübung ist vielmehr die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erforderlich. Fehlt diese Einsicht, so kann ein höchstpersönliches Recht weder durch gesetzliche Vertreter oder Sachwalter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden.
Redaktionelle Leitsätze
S. 244 - 248, Judikatur
OLG Graz: Richtigstellung der Parteibezeichnung von einem Pseudonym auf die (vermutlich) dahinterstehende Person
Die Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO von einem Pseudonym auf die hinter diesem Pseudonym (vermutete) existente Person, nämlich den Verfasser eines inkriminierten (Online-) Artikels, ist mit der in der Rechtsprechung für zulässig erklärten Richtigstellung der Parteibezeichnung von einer Scheingesellschaft auf die für sie Handelnden vergleichbar.
Geht aus der Klagserzählung eindeutig und für sämtliche Verfahrensbeteiligte klar erkennbar hervor, dass der Verfasser des inkriminierten Artikels die (erst-) beklagte Partei sein sollte, ist eine von der Klägerin beantragte Richtigstellung der nur falsch bezeichneten (weil als Pseudonym nicht existenten) Partei auf den nach den Behauptungen der Klägerin tatsächlichen Verfasser des Artikels unabhängig von der Frage zulässig, ob die bezeichnete (existente) Person tatsächlich der Verfasser des inkriminierten Artikels ist.
Redaktionelle Leitsätze