Software genießt nicht nur dann Schutz, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ist (§ 40a ff UrhG), sondern kann auch auf Antrag als Patent (oder Gebrauchsmuster) geschützt werden, sofern Neuheit und erfinderischer Schritt sowie Technizität gegeben sind. Mit Blick auf Software die im Zuge der Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten von Dienstnehmer geschaffen wird, kommt aber dem Dienstnehmer an patentrechtlich geschützter Software (§§ 6 ff PatG) eine viel stärkere Rechtsstellung zu, als an urheberrechtlich geschützter Software (§ 40b UrhG). Nachfolgend soll nicht nur ein grundsätzlicher Überblick über den Patentschutz für Software insb nach der jüngsten OGH-Entscheidung „Verfahren zum Lesen und Schreiben von Daten“ gegeben, sondern zudem auch der völlig konträre Ansatz in Bezug auf die Rechte der Dienstnehmer an derart erstellter Software dargestellt werden.
- ISSN Online: 2309-754X
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Inhalt der Ausgabe
S. 132 - 134, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte
Kurznachrichten und -beiträge
S. 135 - 139, Aufsatz
Dienstnehmerrechte an von ihnen erstellter Software – Patentrecht vs Urheberrecht
S. 140 - 149, Aufsatz
Die Bestellungspflichten eines Datenschutzbeauftragten gemäß DSGVO
Mit der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) wird ab 25. Mai 2018 die Funktion eines obligatorischen Datenschutzbeauftragten in den EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Der folgende Beitrag versucht insb mit Beispielen zu erläutern, wann zukünftig im Konkreten ein Datenschutzbeauftragter gemäß DSGVO zu bestellen ist.
Während „Banner-Werbungen“, „Hyperlinks“, „Interstitials“, „Pop-Ups“ & Co von der digitalen Werbebildfläche zusehends verschwinden, sind es „Native Advertising“ und „Personal Pricing“, welche Laien aber auch Juristen vor neue informationsrechtliche und praktische Aufgaben stellen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Werbeform des „Native Advertising“ und dem aktuellen Thema des „Personal Pricing“ mit dem Ziel, einen juristischen Überblick zu vermitteln.
S. 153 - 153, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 28.10.2016, 9 ObA 57/16x – Verhandlungsprotokoll entspricht nicht einer vereinbarten Schriftform
S. 153 - 153, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 20.12.2016, 4Ob45/16w – Internationale Zuständigkeit bei Unionsmarken und nach UWG
S. 153 - 154, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 22.12.2016, 6 Ob 209/16b – postmortales Persönlichkeitsrecht – Schadenersatz
S. 153 - 153, Judikaturspiegel
OGH, Urteil, 24.10.2016, 6 Ob 52/16i – herabsetzende Äußerung auf Facebook
S. 153 - 153, Judikaturspiegel
LG Bochum, Urteil 16.08.2016, 9 S 17/16 – angemessenes Entgelt bei fehlender Urheberbenennung
S. 154 - 154, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 30.01.2017, 6 Ob 2/17p – Schockbild auf Zigarettenpackung
S. 154 - 154, Judikaturspiegel
OGH, Beschluss 24.01.2017, 4 Ob 252/16m – kein UL-Anspruch wegen sittenwidrigen Markenrechtserwerbs
S. 154 - 154, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 15.03.2017, 4 Ob 62/16w – Speichermedienvergütung für Private rechtmäßig (austro mechana vs amazon)
S. 154 - 154, Judikaturspiegel
OGH, Urteil 24.01.2017, 4 Ob 222/16z – Rechtfertigungsgründe nach § 10 Abs 3 MSchG
S. 154 - 155, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 16.03.2017, I ZR 13/16 – presserechtlicher Auskunftsanspruch
S. 155 - 155, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 04.04.2017, VI ZR 123/16 – Haftung des Bewertungsportalbetreibers
S. 155 - 155, Judikaturspiegel
BGH, Urteil 30.03.2017, I ZR 19/16 – Haftung des Anschlussinhabers für Musikveröffentlichung via Filesharing
Eine seinerzeit rechtmäßige Verarbeitung kann durch Zeitablauf unzulässig werden, weil nach Interessenabwägung und selbst unter Bedachtnahme auf gesetzliche Vorschriften die weitere Aufbewahrung auf keinen rechtlich hinreichenden Grund mehr gestützt werden kann; fixe Fristen für die Datenspeicherung gibt das DSG 2000 aber nicht vor.
Die gesetzlich vorgesehene Löschung der Daten in der Ediktsdatei fußt auf § 256 IO, der auf die nach § 132 BAO und § 212 UGB aufzubewahrenden „Bücher“, „Belege“ bzw „Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen“ nicht zur Anwendung gelangt.
Redaktionelle Leitsätze
Erfasst eine objektschutzbezogene Videoüberwachung einer Unternehmenszentrale Bereiche, die von den Mitarbeitern täglich stark frequentiert werden (hier: zwei Haupteingänge bzw der Portierbereich), verarbeitet das eingesetzte Video-System auch Daten der Mitarbeiter und zwar Bilddaten, obwohl die zur Registrierung angemeldete Videoüberwachungsanlage des Unternehmens nicht primär darauf abzielt, Mitarbeiterdaten zu erfassen.
§ 50c DSG 2000 enthält Sonderbestimmungen für die Registrierung von Videoüberwachungen im Mitarbeiterbereich und schreibt die Vorabkontrolle vor. Die Art der zur Glaubhaftmachung für das Vorliegen einzelner Tatbestände des § 50a Abs 4 leg cit variiert je nach Überwachungssituation. Allenfalls notwendige Betriebsvereinbarungen gemäß § 96a ArbVG sind beizubringen.
Unterlässt der Auftraggeber und Anmelder der Videoüberwachung seiner Unternehmenszentrale die Vorlage einer die Kontrollmaßnahme gutheißenden Betriebsvereinbarung, verletzt er seine Verpflichtung nach § 50c Abs 1 letzter Satz DSG 2000 iVm § 96a ArbVG.
Gemäß § 20 Abs 3 DSG 2000 sind Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat, auf Mangelhaftigkeit iSd § 19 Abs 4 leg cit zu prüfen. Die Mangelhaftigkeit kann sich auch aus dem Fehlen des Betriebsvereinbarungsnachweises ergeben. Trägt die Behörde dem Auftraggeber nach § 20 Abs 4 DSG 2000 unter Hinweis auf § 20 Abs 5 leg cit auf, innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzunehmen, und entspricht der Anmelder dem Verbesserungsauftrag nicht, ist die Registrierung der Meldung abzulehnen.
Redaktionelle Leitsätze
Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2002/58 ist im Licht der Art 7, 8 und 11 sowie des Art 52 Abs 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht.
Art 15 Abs 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art 7, 8 und 11 sowie des Art 52 Abs 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten, insbesondere den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten zum Gegenstand hat, ohne im Rahmen der Bekämpfung von Straftaten diesen Zugang ausschließlich auf die Zwecke einer Bekämpfung schwerer Straftaten zu beschränken, ohne den Zugang einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde zu unterwerfen und ohne vorzusehen, dass die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind.
Amtliche Leitsätze
Es besteht kein Recht auf Löschung bzw Vergessenwerden für die in nationalen Gesellschaftsregistern eingetragenen personenbezogenen Daten der betroffenen Personen (hier: Gesellschafter und Geschäftsführer).
Es ist auf unionsrechtlicher Ebene derzeit nicht möglich, eine einheitliche Frist festzulegen, nach deren Ablauf die Eintragung der Daten in öffentlichen Registern der Mitgliedstaten und ihre Offenlegung nicht mehr notwendig seien. Daher können die EU-Mitgliedstaaten natürlichen Personen, deren Daten im Gesellschaftsregister eingetragen sind, nicht das Recht garantieren, nach einer bestimmten Frist nach Auflösung der Gesellschaft die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen.
Die Mitgliedstaaten sind jedoch dazu berechtigt, nach Ablauf einer hinreichend langen, national zu bestimmenden Frist nach der Auflösung der Gesellschaft in Ausnahmefällen einen (generell) beschränkten Zugang Dritter zu diesen Daten vorsehen.
Redaktionelle Leitsätze
S. 169 - 175, Judikatur
VG Göttinger – Dashcams im Auto zur permanenten Verkehrsbeobachtung ist unzulässig
Eine Person ist bestimmt, wenn sie ohne weitere Identifikationsmerkmale klar zu erkennen ist. Auf welche Weise der Betroffene identifiziert werden kann, ist unerheblich. Bestimmbar ist eine Person, wenn auf sie Rückschlüsse möglich sind und sie damit individualisierbar ist.
Die private Videoüberwachung unterfällt grundsätzlich der Ausnahme für persönliche und familiäre Tätigkeiten. Werden jedoch öffentliche Räume, zum Beispiel Teile einer Straße oder ein Nachbargrundstück miterfasst, dient sie nicht mehr „ausschließlich“ persönlicher oder familiärer Tätigkeit und das BDSG ist damit anwendbar.
Dashcams unterfallen dem Begriff der „optisch-elektronischen Einrichtung“. Die Norm erfasst aufgrund ihres nicht einschränkenden Wortlautes nicht nur ortsfeste, sondern auch mobile Geräte.
Werden Kameras genutzt, um andere Verkehrsteilnehmer zu beobachten und im Falle des Begehens von Verkehrsordnungswidrigkeiten hiervon Beweisdokumentationen anzufertigen, ist hierin schon keine Wahrnehmung berechtigter Interessen zu sehen, weil damit keine schützenswerten eigenen Interessen verfolgt werden, sondern vielmehr öffentliche Interessen. Die öffentliche Aufgabe der Gewährleistung eines gesetzeskonformen Straßenverkehrs obliegt ausschließlich den Straßenverkehrsbehörden und der Polizei, nicht aber privaten Dritten.
Die permanente Verkehrsbeobachtung ist unzulässig, denn es werden schutzwürdige Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) mit ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt; die Interessen auf Selbst- und Eigentumsschutz ohne konkrete Gefährdung treten hinter diese Interessen der Dritten zurück.
Amtliche Leitsätze
S. 176 - 179, Judikatur
OGH: Verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch eines Forumsbetreibers nur bei Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsverletzung
Aus § 19 Abs 1 ECG ist abzuleiten, dass das Haftungsprivileg des § 16 ECG lediglich eine allfällige Schadenersatzhaftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt und nicht für verschuldensunabhängige zivilrechtliche Unterlassungsansprüche – etwa nach § 1330 ABGB – gilt.
Wird vom Betreiber nicht der Eindruck erweckt, dass Postings von Nutzern deren eigene Meinung wiedergeben, und hat er die Postings nicht durch eigenes Verhalten provoziert, kommt es lediglich darauf an, ob er seiner Verpflichtung zur Entfernung im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 ECG fristgerecht nachgekommen ist.
Eine allgemeine Verpflichtung zur Kontrolle des Einstellens der Beiträge verstieße gegen § 18 Abs 1 ECG und schränkte die Möglichkeiten des freien Meinungsaustausches über Gebühr ein.
Auch ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB setzt ein Kennen oder Kennenmüssen der Rechtsverletzung voraus.
Ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität (als Voraussetzung für den Auskunftsanspruch des § 18 ECG) besteht dann, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine gewisse Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, eine Verurteilung darf nur nicht völlig ausgeschlossen sein.
Redaktionelle Leitsätze
S. 179 - 184, Judikatur
OGH: IdR kein Rücktritt vom Fernabsatzvertrag bei auf Messen abgeschlossenen Verbrauchergeschäften
Markt- oder Messestände können als Geschäftsräume iSv § 3 Z 3 FAGG angesehen werden, da der Konsument bei einer (Verkaufs-)Messe beim Kontakt und Vertragsabschluss mit dem Aussteller in keiner anderen Situation als in einem stationären Geschäftslokal ist.
Beim Vertragsabschluss auf einer Verkaufsmesse steht dem Verbraucher daher idR kein Rücktrittsrecht nach FAGG zu.
Redaktionelle Leitsätze
S. 185 - 190, Judikatur
EuGH: Unzulässigkeit von Nachrichten in einer E-Banking Mailbox
Nach Art 41 Abs 1 der RL 2007/64/EG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäß Art 42 der Richtlinie in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist.
Informationen, die der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer über eine E-Banking-Website übermittelt, werden als im Sinn von Art 41 Abs 1 RL 2007/64/EG mitgeteilt angesehen, wenn mit einer solchen Übermittlung einhergeht, dass der Zahlungsdienstleister von sich aus tätig wird, um den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis zu setzen, dass die Informationen auf der Website vorhanden und verfügbar sind. Dies kann durch die Übersendung eines Schreibens oder einer E-Mail an die vom Zahlungsdienstnutzer üblicherweise für die Kommunikation mit Dritten verwendete Adresse geschehen, deren Nutzung die Parteien in einem zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Nutzer geschlossenen Rahmenvertrag vereinbart haben. Dabei darf es sich jedoch nicht um die Adresse handeln, die dem Nutzer auf der vom Zahlungsdienstleister oder einem von ihm beauftragten Administrator verwalteten E-Banking-Website zugeteilt wurde.
Bloße Nachrichten in einer E-Banking Mailbox im Rahmen des E-Banking sind somit keine wirksamen Mitteilungen im Sinn der RL 2007/64/EG.
Redaktionelle Leitsätze
Der Begriff „Grundtarif“ ist nach der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU so auszulegen, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Service-Rufnummer eines Unternehmens die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen Festnetznummer oder Mobilfunknummer nicht übersteigen dürfen.
Ein Unternehmen darf einem Verbraucher daher nur die Kosten auferlegen, welche die Kosten eines gewöhnlichen Telefongesprächs nicht übersteigen. Bei Beachtung dieser Grenze ist es im Folgenden unerheblich, ob das Unternehmen Gewinne erzielt, indem es von einer geografisch nicht gebundenen Service-Rufnummer Gebrauch macht.
Redaktionelle Leitsätze
S. 193 - 204, Judikatur
BGH: Maklervertrag als Fernabsatzgeschäft mit Widerrufsmöglichkeit
Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.
Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.
Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: „ImmobilienScout24“) von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.
Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.
Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs 2 BGB aF zu.
Amtliche Leitsätze
S. 205 - 209, Judikatur
OGH: Internationale Zuständigkeit bei Unionsmarkenverletzungen und Behinderungswettbewerb
Werden Ansprüche sowohl auf die Verletzung von Unionsmarken, als auch auf Behinderungswettbewerb nach dem UWG gestützt, ist die internationale Zuständigkeit des Prozessgerichts sowohl nach der UMV, als auch nach der EuGVVO zu prüfen.
Der in Art 93 Abs 5 GMV aF (entspricht Art 97 Abs 5 UMV) enthaltene Begriff des Orts der Verletzungshandlung ist nicht analog zu dem in Art 5 Nr 3 EuGVVO verwendeten Begriff des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auszulegen.
Art 97 Abs 5 UMV begründet nur eine Zuständigkeit am Handlungsort, nicht aber am Erfolgsort.
Im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten im Zusammenhang mit Internetsachverhalten ist als Handlung das Auslösen des technischen Vorgangs anzusehen.
Die Gewährung eines Wahlgerichtsstands für Klagen aus der Verletzung von Unionsmarken widerspricht dem Wortlaut des Art 97 Abs 5 UMV, der verlangt, dass im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht; Art 97 Abs 5 UMV stellt dabei auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab.
Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, umfasst im Sinne einer autonomen Auslegung des Art 5 Nr 3 EuGVVO nach Wahl des Klägers sowohl den Erfolgsort oder Schadenseintrittsort, als auch den Handlungsort. Fallen beide Orte auseinander (Distanzdelikt), kann der Kläger zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit wählen.
Schäden, die aus Verletzungen eines Rechts des geistigen und gewerblichen Eigentums folgen, erfordern, dass die Verwirklichung des Schadenserfolgs in einem bestimmten Mitgliedstaat erfolgt, in dem das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, geschützt ist; dieses Erfordernis ist auf die Fälle übertragbar, in denen es um den Schutz eines solchen Rechts durch ein innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geht.
In Bezug auf die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in Printmedien kann eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber sowohl bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dem der Herausgeber niedergelassen ist, als auch bei den Gerichten jedes Vertragsstaats eingebracht werden, in dem die Veröffentlichung verbreitet und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist.
Für Persönlichkeitsverletzungen die via Internet begangen werden, kann die verletzte Person ihren Gesamtschaden auch bei den Gerichten jenes Mitgliedstaats geltend machen, in dem sich der „Mittelpunkt ihrer Interessen“ befindet. Die Zuständigkeit dieses Erfolgsortgerichts ist daher nicht auf den im Gerichtsstaat eingetretenen Schaden beschränkt, wobei diese umfassende Zuständigkeit (begründet mit dem Territorialitätsgrundsatz) nicht für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums besteht; hier ist das Erfolgsortgericht jedenfalls nur für den im Staat des angerufenen Gerichts eingetretenen Schaden zuständig.
Das Erfordernis, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts geschützt sein muss, ist auf die Fälle übertragbar, in denen es um den Schutz eines solchen Rechts durch ein „innerstaatliches Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ geht.
Redaktionelle Leitsätze
S. 210 - 219, Judikatur
OGH: Zur Speichermedienvergütung – Grundsätzliche Zahlungspflicht von Amazon bestätigt
Der „gerechte Ausgleich“ iSv Art 5 Abs 2 lit b InfoSoc-RL ist nur für private Vervielfältigungen zu bezahlen. Bei privaten Nutzern werde unwiderlegbar vermutet, dass sie die Träger auch für das Speichern von Inhalten nutzen, für die eine Vergütung zu zahlen ist.
Erwirbt ein nicht zahlungspflichtiger Endnutzer (zB ein Unternehmen) von einem Zwischenhändler und wurde die vom Importeur gezahlte Vergütung auf ihn überwälzt, so hat er einen Rückerstattungsanspruch gegen die Verwertungsgesellschaft. Die beklagten Amazon-Gesellschaften müssen nun Rechnung über ihre Importe nach Österreich legen und zwar, wie folgt
für die Zeit bis 21.12.2002 steht das Unionsrecht dem Anspruch der Verwertungsgesellschaften auf die sog Leerkasettenvergütung in keiner Weise entgegen.
für die Zeit ab 22.12.2002 ist der Rechnungslegungsanspruch der Verwertungsgesellschaften gegenüber den Händler von Trägermaterial (hier: Amazon-Unternehmen) auf Trägermaterial beschränkt, das an Zwischenhändler oder an natürliche Personen, die das Material nicht erkennbar für ein Unternehmen bestellt haben, geliefert wurde.
Redaktionelle Leitsätze
S. 219 - 225, Judikatur
EuGH: Zu den Informationsanforderungen an Print-Anzeigen, wenn die darin beworbenen Produkte nur online zu bestellen sind
Die Werbeanzeige einer Online-Versandplattform in einem Printmedium mit entsprechenden Angaben zu Produkten und Preisen ist als „Aufforderung zum Kauf“ nach Art 2 lit i RL 29/2005/EG (UGP-RL ) zu verstehen.
Der damit verbundene Medienbruch ist nach Art 7 Abs 4 lit c UGP-RL keinesfalls per se unlauter. Es obliegt vielmehr den nationalen Gerichten in jedem Einzelfall nach Art 7 Abs 3 UGP-RL zu prüfen, ob es aufgrund räumlicher Beschränkungen in dem Werbetext gerechtfertigt ist, Angaben zum Anbieter der beworbenen Produkte nur auf der Online-Verkaufsplattform zur Verfügung zu stellen.
Redaktionelle Leitsätze
S. 226 - 229, Judikatur
OGH: Kein postmortaler Anspruch auf Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG für nahe Angehörige
Aus § 16 ABGB und § 78 UrhG ist ein postmortales Persönlichkeitsrecht abzuleiten.
Das Persönlichkeitsrecht nach § 16 ABGB umfasst auch das Recht auf Achtung der Geheimsphäre, das sowohl gegen das Eindringen in die Privatsphäre der Person als auch gegen die Verbreitung rechtmäßig erlangter Informationen über die Geheimsphäre und die Namensanonymität schützt.
Zu den Persönlichkeitsrechten im Sinne des § 16 ABGB gehört auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG.
Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und umfasst jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie.
Zu den postmortalen Persönlichkeitsrechten nach § 16 ABGB sind die nahen Angehörigen zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs legitimiert.
Ein Anspruch Angehöriger auf Ersatz immaterieller Schäden aus einer postmortalen Persönlichkeitsverletzung ist ausgeschlossen, weil beim Verstorbenen kein Gefühlsschaden eingetreten ist.
Schadenersatz für die besondere persönliche Kränkung nach § 87 Abs 2 UrhG gebührt nur dem verletzten Abgebildeten selbst, weil der Anspruch nach § 78 UrhG höchstpersönlich und unvererblich ist.
Amtliche Leitsätze
Zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmte kritische Werturteile sind (auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK) nach § 111 Abs 1 StGB nicht tatbildlich, wenn sie auf gleichzeitig berichtete oder zumindest allgemein bekannte Tatsachen gestützt werden, solcherart durch ein hinreichendes Tatsachensubstrat gedeckt und in Relation zu diesem nicht exzessiv sind und sich nicht in bloß formalen Ehrenbeleidigungen erschöpfen.
Gewährt Art 10 MRK zwar dem kritischen Werturteil in der politischen Auseinandersetzung eine sehr weitreichende Privilegierung, so wird damit keineswegs eine schrankenlose Meinungs- und Kritikfreiheit eingeräumt. Denn auch gegenüber Politikern sind – ungeachtet der solcherart weiter als bei Privatpersonen gezogenen Grenzen der zulässigen Kritik – (Un-)Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit nicht gedeckt.
Das konkrete Ausmaß dieser Verbindung eines Werturteils mit den dieses unterstützenden Fakten kann von Fall zu Fall variieren, sodass die Notwendigkeit, die einem Werturteil zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen, dann weniger zwingend ist, wenn diese Umstände der Allgemeinheit bereits bekannt sind. Doch ist auch hier essentielles Erfordernis einer Straflosigkeit stets, dass für den Rezipienten ersichtlich ist, auf welches konkrete Sachverhaltssubstrat sich das kritische Werturteil bezieht. Denn nur eine korrekte, den Tatsachen entsprechende Information ermöglicht dem Adressaten in der öffentlichen Debatte eine selbständige Beurteilung des Geschehens und der geäußerten Kritik.
Der Bedeutungsinhalt einer Textpassage ist aus der Sicht jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet, und nach deren Wortsinn aus dem Gesamtzusammenhang der damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sodass auf den situativen Kontext abzustellen ist, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Maßgeblich ist daher ausschließlich, welche Meinung oder Haltung einer Person aus der Sicht des angesprochenen Rezipientenkreises zugeschrieben wird, nicht aber, welche Meinung oder Haltung diese Person tatsächlich vertritt.
Redaktionelle Leitsätze
Die Verletzung berechtigter Interessen nach § 78 Abs 1 UrhG setzt voraus, dass der Abgebildete erkennbar ist. Darüber hinaus muss es sich bei der im Bild dargestellten Person tatsächlich um den Träger des besonderen Persönlichkeitsrechts handeln. Eine bloße Ähnlichkeit des Personenbildes mit dem Aussehen des Berechtigten ist weder für ihn noch für dessen Angehörige iSv § 78 Abs 2 iVm § 77 Abs 2 UrhG nicht anspruchsbegründend.
Dass das inkriminierte Bild den Kläger (hier: seinen verstorbenen Vater) zeigt, ist nach allgemeinen Grundsätzen als anspruchsbegründende Tatsache von demjenigen zu beweisen, der das Recht am eigenen Bild geltend macht.
Redaktionelle Leitsätze
S. 237 - 240, Judikatur
BGH: BILD-Berichterstattung über privaten Restaurantbesuch eines Politikers zulässig
Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon möglicherweise betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer an sich privaten Situation zeigen (hier: „bei einem Drink“ beim Abendessen in einer bekannten Berliner Bar), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
Amtlicher Leitsatz
S. 240 - 246, Judikatur
BGH: YouTube-Werbekanal als audiovisueller Mediendienst – Vorabentscheidung an den EuGH
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art 1 Abs 1 lit a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (AVMD-RL) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Betreibt derjenige, der bei dem Internetdienst YouTube einen Videokanal unterhält, von dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art 1 Abs 1 lit a der Richtlinie 2010/13/EU?
Amtliche Vorlagefrage