Am 1. Januar 2022 sind die Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen in Kraft getreten. Damit ist die Kommission auf dem Weg zum Grünen Deal einen erheblichen Schritt weitergekommen, da diese die Grundlage für die Genehmigung von Beihilfen zur Umsetzung dieses ehrgeizigen Ziels bilden. Die Praxistauglichkeit des zum Teil recht komplexen Regelwerks wird sich – insbesondere vor dem aktuellen Spagat zwischen Versorgungssicherheit und Reduzierung von Treibhausgasen – in den nächsten Jahren zu beweisen haben.
- ISSN Online: 2309-7442
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Inhalt der Ausgabe
S. 63 - 72, Aufsatz
Die EU-Kommission auf dem Weg zum Grünen Deal – die neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen
S. 73 - 78, Aufsatz
Europäische Souveränität und Wettbewerbspolitik. Eine kartell- und beihilferechtliche Glosse zu Macrons Sorbonne-Rede (Teil 2)
Art 32 Abs 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, bestimmten Stromerzeugern, die in ihren Anlagen einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen, ein Recht auf garantierten Zugang zu den Übertragungsnetzen einzuräumen, um die Sicherheit der Stromversorgung zu gewährleisten, sofern dieses Recht auf garantierten Zugang auf objektive und angemessene Kriterien gestützt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine Reihe von Maßnahmen, die mit einem Regierungserlass eingeführt wurde und darin besteht, dass der Netzbetreiber, dessen Kapital mehrheitlich vom Staat gehalten wird, den von bestimmten Stromerzeugern, die in ihren Anlagen einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen, erzeugten Strom vorrangig in Anspruch nimmt, dass dem von den Anlagen dieser Erzeuger erzeugten Strom Zugang zu den Übertragungsnetzen garantiert wird und dass diese Erzeuger die Pflicht haben, dem Netzbetreiber für eine bestimmte Menge an Megawatt Hilfsdienste zu erbringen, die sie dazu berechtigt, diese Menge zu vorher festgelegten Preisen zu liefern, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie über den Marktpreisen liegen, als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV eingestuft werden kann. Wenn dies bejaht wird, ist eine solche Reihe von Maßnahmen als neue Beihilfe anzusehen und unterliegt deshalb der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission nach Art 108 Abs 3 AEUV.
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V. (GVN) trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
Das Land Niedersachsen (Deutschland) trägt seine eigenen Kosten.
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