Mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 (KaWeRÄG 2021) wurde in Österreich erstmals in § 28a Kartellgesetz 2005 (KartG) ein Anspruch auf Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung – beschränkt auf in einem mehrseitigen digitalen Markt tätige Unternehmer – eingeführt. Damit reiht sich Österreich international neben einigen weitere Jurisdiktionen ein, in denen ebenfalls in jüngster Vergangenheit Sonderregeln wettbewerbsrechtlichen Hintergrunds eingeführt wurden, um den Besonderheiten digitaler (Plattform-)Märkte Rechnung zu tragen. § 28a KartG wurde bereits im Gesetzgebungsprozess kontrovers diskutiert. Dieser Beitrag geht auf den rechtspolitischen und ökonomischen Hintergrund dieser wettbewerbsrechtlichen Sonderregeln ein, stellt ausgewählte internationale Gesetzesvorhaben mit vergleichbarem Hintergrund dar und diskutiert die rechtlichen Fragen, die § 28a KartG aufwirft.



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- 2309-7507
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Inhalt der Ausgabe
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S. 47 - 51, Abhandlung
Maria Dreher / Florian Reiter-Werzin -
S. 52 - 67, Abhandlung
Johannes Peter GruberDer österreichische Gesetzgeber hat mit dem KaWeRÄG 2021 in erster Linie die EU-Richtlinie (EU) 2019/1 („ECN+ Richtlinie“) umgesetzt und dazu sowohl das KartG als auch das WettbG geändert. Das WettbG enthält zwei neue Regelungen, die von der BMDW jeweils durch Verordnung zu konkretisieren sind. Die BMDW hat dazu am 24.11.2021 die Kronzeugen-VO und die Amtshilfe-VO im BGBl veröffentlicht. Im Folgenden werden die beiden Regelungen des WettbG und daran anschließend die Regelungen der Verordnungen erörtert.
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S. 68 - 74, Abhandlung
Thomas AldorDas Vollzugsverbot, welches sowohl in der österreichischen, wie auch in der europäischen Fusionskontrolle verankert ist, verfolgt den Zweck, den Vollzug des Fusionsvorhabens durch die daran beteiligten Unternehmen vor einer abschließenden Entscheidung der jeweils zuständigen Wettbewerbsbehörden bzw Gerichte und die damit verbundenen irreversiblen Veränderungen der Marktstruktur zu verhindern. Sowohl gegen das österreichische wie auch gegen das europäische Vollzugsverbot sind erst kürzlich Entscheidungen ergangen, die einen Verstoß gegen die jeweilige Norm erkennen und entsprechende Sanktionen verhängen.
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S. 75 - 79, Entscheidung
Johannes Peter Gruber