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RPA

Heft 2, Mai 2022, Band 22

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7523

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Inhalt der Ausgabe

S. 71 - 79, Aufsatz

Thomas Blecha

Pauschalgebühren in Vergabekontrollverfahren – Darstellung und Analyse des Regelungsdschungels in Bund und Ländern (Teil I)

Eine vergleichende Gesamtdarstellung und kritische Analyse der Regelungen zu den Pauschalgebühren für Vergabekontrollverfahren in Bund und Ländern unter besonderer Berücksichtigung der jüngeren Judikatur in zwei Teilen.

S. 80 - 82, Judikatur

Martina Windbichler

Wann hat ein Mitbewerber „Kenntnis“ von einer geplanten Direktvergabe?

Ein Unternehmer kann durch eine an einer Amtstafel angeschlagene Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung keine Kenntnis von einer beabsichtigten Direktvergabe haben, wenn aus dieser weder erkennbar ist, dass über eine bestimmte Auftragsvergabe entschieden werden soll, noch diese Hinweise bezüglich der Wahl des Vergabeverfahrens (Direktvergabe) enthält.

Eine solche an der Amtstafel angeschlagene Tagesordnung löst somit die fristauslösende „Kenntnis“ zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags nicht aus.

S. 83 - 87, Judikatur

Werner Mecenovic

Zur Eignung von Angeboten iSv § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 (§ 35 Abs 1 Z 1 iVm § 35 Abs 2 BVergG 2018)

Widerruft der öffentliche Auftraggeber ein Vergabeverfahren, weil ein Angebot wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises auszuscheiden ist und die übrigen Angebote die interne Kostenschätzung des öffentlichen Auftraggebers überschreiten, rechtfertigt dies nicht die neuerliche Ausschreibung in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 (§ 35 Abs 1 Z 1 iVm § 35 Abs 2 BVergG 2018), weil dies nicht dazu führt, dass „kein ... geeignetes Angebot“ im Sinne dieser Bestimmung abgegeben wird.

Die fehlende Eignung eines Angebotes iSd § 28 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 (§ 35 Abs 1 Z 1 iVm § 35 Abs 2 BVergG 2018) muss auch für den Bieter auf Basis der Ausschreibung vorab zu beurteilen sein.

S. 88 - 92, Judikatur

Stefan Mathias Ullreich / Stefan Reisinger

Ein Verfahrensmangel muss für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz sein (oder?)

Vom Auftraggeber im Zuge der vertieften Preisprüfung eingeholte Informationen sind nicht als „sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist“ iSd § 2 Z 15 lit a Sublit jj iVm Sublit aa BVergG 2018 zu qualifizieren. Gemäß § 344 Abs 2 Z 1 BVergG 2018 ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet. Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen können nach § 2 Z 15 lit b BVergG 2018 nur in dem gegen die nächstfolgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.

Das BVwG hat sich im Erkenntnis mit sämtlichen Vorhalten eines Antragstellers auseinanderzusetzen, sollte dieses Vorbringen potenzielle Relevanz für den Ausgang des Verfahrens aufweisen, andernfalls ein Begründungmangel und damit eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG vorliegt.

S. 93 - 98, Judikatur

Christina Kefer / Berthold Hofbauer

Auch bei besonderen Dienstleistungen gilt die Pflicht zur vertieften Angebotsprüfung

Die Vergabe zu angemessenen Preisen ist gemäß § 20 Abs 1 BVergG 2018 ein wesentlicher Vergabegrundsatz.

Die Pflicht zur vertieften Angebotsprüfung bei ungewöhnlichen Preisen besteht somit (auch) aufgrund von § 20 BVergG 2018 und nicht bloß aufgrund von § 137 BVergG 2018, welcher bei besonderen Dienstleistungen nicht anwendbar ist.

Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegt, ergibt sich aus einer vergaberechtlichen Gesamtschau, wobei ein Vergleich mit der Auftragswertschätzung des Auftraggebers sowie der Gesamtpreise aller Angebote zulässig ist. Bei einer Preisabweichung des Angebots des präsumtiven Zuschlagsempfängers von über 15 % ist eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen.

S. 99 - 103, Judikatur

Marie-Therese Sterneck / Johann Hwezda

Über die vergaberechtliche Zulässigkeit der Bildung von Bieter- bzw Arbeitsgemeinschaften

Das BVergG 2018 gestattet die Bildung von Bietergemeinschaften nicht bedingungslos. Die Bildung einer Bietergemeinschaft kann uU eine wettbewerbswidrige Abrede darstellen. Dies ist stets im Einzelfall zu beurteilen.

Dass einzelne Unternehmen ausgehend von deren theoretischer Gesamtkapazität – unabhängig von den tatsächlich verfügbaren Kapazitäten – prinzipiell auch alleine ein Angebot abgeben könnten, begründet für sich noch keine nach dem BVergG 2018 aufzugreifende Wettbewerbswidrigkeit.

Der Umstand, dass die beteiligten Unternehmen erst durch die Zusammenarbeit in die Lage versetzt werden, ein erfolgsversprechendes Angebot abzugeben und idS nur dieses Vorgehen kaufmännisch vernünftig bzw zweckmäßig ist, kann die Bildung einer Bietergemeinschaft rechtfertigen. Pauschale Verweise reichen dabei aber nicht aus.

S. 104 - 107, Judikatur

Annika Nilsson

Von bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen und der Begründung von Zuschlagsentscheidungen

Bieter können sich Hinweise zu Unklarheiten in den Ausschreibungsunterlagen nicht für einen allfälligen Nachprüfungsantrag aufheben. Dies insbesondere, wenn die Ausschreibungsunterlagen eine explizite Hinweispflicht vorsehen.

Eine verbale Begründung der Zuschlagsentscheidung ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Nachvollziehbarkeit der erfolgten Punktevergabe für die jeweiligen Zuschlagskriterien und Subkriterien gegeben ist. Die Bekanntgabe weitergehender Informationen, insb im Hinblick auf technische Details eines Konkurrenzangebots, ist nicht vorgesehen.

S. 108 - 112, Judikatur

Alexandra Tassul / Christian Tassul

Die Tücken des Arbeitszeitgesetzes im Vergabeverfahren – drum prüfe, wie Wünsche zu erfüllen sind

Ausschreibungsbedingungen sowie Festlegungen des Auftraggebers sind im Zweifel gesetzeskonform auszulegen.

Der Auftraggeber kann vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen bei den Vorgaben zur Erstellung des Angebotes und der Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen durch den Auftragnehmer, welcher auch nicht durch eine nachträgliche Festlegung derogiert werden kann, nicht wählen, ob er die kalkulatorische Berücksichtigung von kollektivvertraglichen Lohnkosten anerkennt.

Auch im Verfahren über besondere Dienstleistungen gemäß § 151 BVergG 2018 sind die fundamentalen vergaberechtlichen Grundsätze sowie § 93 BVergG 2018 einzuhalten und Angebote, die davon abweichen, jedenfalls auszuscheiden.

S. 113 - 118, Judikatur

Florian Keschmann

Einhaltung der ÖNORM D 2050 bei der Kalkulation von Reinigungsdienstleistungen

Bringt der Antragsteller hinlänglich konkret vor, dass alle vor ihm gereihten Angebote auszuscheiden sind, kommt ihm Antragslegitimation zu, weil die Frage des Ausscheidens der Angebote anderer Bieter die inhaltliche Begründetheit des Nachprüfungsantrags und damit keine Vorfrage, sondern die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens darstellt.

Aus § 346 Abs 1 BVergG 2018 lässt sich nicht ableiten, dass der Nachprüfungsantrag im Fall der Durchführung des Vergabeverfahrens durch eine zentrale Beschaffungsstelle als vergebende Stelle explizit die vergebende Stelle als Partei des Nachprüfungsverfahrens nennen bzw sich gegen diese richten müsste.

ÖNORMEN, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insofern Bedeutung, als sie zumindest konkludent zum Gegenstand eines Vertrages gemacht wurden.

Die ÖNORM D 2050 dient primär dem Schutz der Arbeitnehmer vor Überforderung, hat jedoch nicht Fragen nach dem zweckmäßigen Einsatz von Reinigungsmaschinen vor Augen.

S. 119 - 126, Judikatur

Hubert Reisner

Verlängerung der Konzession auf Grundlage einer Vertragsklausel

Das Unionsrecht, insbesondere Art 43 Abs 1 lit a RL 2014/23/EU, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung, nach der ein Konzessionsvertrag ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zu erneuern ist, während das geltende nationale Recht vorsah, dass eine solche Konzession grundsätzlich an mehrere – höchstens vier – Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben ist, in einem Fall, in dem der Konzessionsvertrag an einen einzigen Konzessionsnehmer vergeben wurde, dann nicht entgegensteht, wenn mit dieser nationalen Regelung eine Klausel angewendet wird, die im ursprünglichen Konzessionsvertrag enthalten war und eine solche Erneuerung als Option vorsah.

Das Unionsrecht, insbesondere Art 43 Abs 1 lit e RL 2014/23/EU, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung, nach der zwei Jahre vor dem Ablauf der Konzession über deren Erneuerung entschieden wird und mit der die im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehenen Modalitäten der Zahlung der vom Konzessionsnehmer geschuldeten finanziellen Gegenleistung geändert werden, so dass neue und höhere Einnahmen für den Staatshaushalt gewährleistet sind, dann nicht entgegensteht, wenn diese Änderung nicht wesentlich im Sinne von Art 43 Abs 4 der Richtlinie ist.

Art 43 Abs 4 RL 2014/23/EU und Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer gegen eine Entscheidung, mit der eine Konzession erneuert wird, einen Rechtsbehelf mit der Begründung einlegen kann, dass die Durchführungsbedingungen des ursprünglichen Konzessionsvertrags wesentlich geändert worden sind, auch wenn er nicht am ursprünglichen Verfahren zur Vergabe der Konzession teilgenommen hat, sofern er zu dem Zeitpunkt, zu dem die Konzession zu erneuern ist, ein Interesse an der Erteilung der Konzession nachweisen kann.

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