Veranlasst durch die Erfordernisse im Zuge der COVID-19-Pandemie, haben an österreichischen Universitäten verschiedene Formen von Hybrid-Lehre, Distance Learning und Fernlehre Platz gegriffen. Die unter diesen Umständen weitreichend eingesetzten Arten kontaktlosen Lehrens und Lernens, haben in der Folge zu Überlegungen geführt, derartige Studiermöglichkeiten auch weiterhin vermehrt anzuwenden. Bei der Auslotung der betreffenden Zulässigkeit sind die Vor- und Nachteile solcher Maßnahmen wesentlich im Lichte des bezüglichen Regelungsrahmens abzuwägen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber in den jüngsten Novellierungen zum Universitätsgesetz 2002 die maßgebliche Regelungszuständigkeit den Universitäten überlassen hat.



Heft 2, Mai 2025, Band 24
- ISSN Online:
- 1613-7655
40,00 €
inkl MwSt




Inhalt der Ausgabe
-
S. 35 - 51, Aufsatz
Manfred Novak -
S. 52 - 56, Aufsatz
Werner HauserWohl in allen Hochschulsektoren sind in den letzten Jahren – vor allem auf Grund einer teilweise undifferenzierten Medienberichterstattung – sowohl bei Studierenden als auch bei dem die einzelnen Abschlussarbeiten betreuenden Lehr- und Forschungspersonal erhebliche Unsicherheiten betreffend das viel strapazierte „Plagiatsthema“ entstanden. Der gegenständliche Beitrag vermittelt einen gerafften Überblick über die rechtlich relevanten Aspekte iZm Bachelor- und Masterarbeiten im Fachhochschul-Bereich, wobei ua auf die im Jahr 2024 erfolgten einschlägigen gesetzlichen Adaptionen eingegangen wird. Überdies werden zentrale (faktische) sektorübergreifende Themen aufgegriffen.
-
S. 57 - 62, Aufsatz
Roland BenedikterHöherer Bildungsbereich und Vereinte Nationen gehören im Dienst der Jugend intensiver als bisher zusammen – nicht erst seit dem UNO-„Gipfel der Zukunft“ im September 2024. Das gilt umso mehr in Zeiten der neuen globalen Spaltung zwischen Autokratien und Demokratien und der Krise internationaler Zusammenarbeit. Bis Ende der Dekade sollten Schritte zur Verbesserung gegenseitiger Bezugnahme und Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Vereinten Nationen gesetzt werden – in beiderseitigem Interesse.
-
S. 63 - 65, Rechtsprechung
NovakZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des UniversitätsG 2002 betreffend ergänzende Zulassungsbestimmungen zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien; keine Betroffenheit mangels Zulassung des Antragstellers zum Medizinstudium; Möglichkeit der Erwirkung eines Bescheids des Rektorats betreffend die (Nicht-)Zulassung.
Insbesondere die hier angefochtene Bestimmung des § 71c Abs 5 UG, betrifft die Rechtssphäre des Antragstellers nur potentiell, erst der Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium würde gegebenenfalls aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen. Der Antragsteller wurde bisher noch nicht zum Studium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck zugelassen. Die Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung zum Studium Humanmedizin erfolgt erst nach Absolvierung des Aufnahmetestes für das Studium Humanmedizin (MedAT) gemäß § 60 Abs 1 UG mit Bescheid des Rektorates. Damit stünde dem Antragsteller im Übrigen auch ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 71c Abs 5 UG offen, weil der Antragsteller diesen Bescheid zunächst im Wege einer Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG beim zuständigen Verwaltungsgericht und die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes letztlich im Wege einer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG beim VfGH bekämpfen kann.
-
S. 66 - 66, Rechtsprechung
NovakKein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch den Ausschluss der begünstigten Versicherungsmöglichkeit für Kinder nach einer Bestimmung des BSVG bei Absolvierung einer Schul- oder Berufsausbildung während der Mitarbeit im elterlichen Betrieb; Ausschluss der Hauptberuflichkeit der Beschäftigung im elterlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Falle der Schul- oder Berufsausbildung im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Möglichkeit der nachträglichen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung; keine Vergleichbarkeit mit der Mitarbeit im elterlichen Betrieb in den Fällen der Heimlehre bzw Heimpraxis, die typischerweise den Hauptgegenstand der Tätigkeit bilden.
-
S. 66 - 67, Rechtsprechung
NovakDie nach Semestern bemessene Wartezeit bis zur Nichtmehr-Beachtung eines dem günstigen Studienerfolg für einen Studienbeihilfen-Anspruch abträglichen verspäteten Studienwechsels wird gem § 17 Abs 3 StudFG durch „anerkannte Prüfungen“ aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzt.
Dabei ist nicht auf bestimmte quantitative Grenzen abzustellen. Die von § 17 Abs 3 StudFG für die Wartezeit-Verkürzung vorgesehene Aufrundung auf ganze Semester greift daher bereits dann, wenn auch nur eine anerkannte Prüfung vorliegt.