Unzulässige Bildaufnahmen berühren sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht auf Datenschutz der aufgenommenen Person. Eine übergreifende Diskussion der Problematik fehlt bislang. Anliegen der Darstellung ist es, Parallelen zwischen zivilrechtlichem und datenschutzrechtlichem Aufnahmeverbot aufzuzeigen und systemische Unterschiede hervorzuheben. Dabei sollen insbesondere auch praktische Hinweise zum prozessualen Vorgehen gegeben werden.



- ISSN Online:
- 1864-3434
60,00 €
inkl MwSt




Inhalt der Ausgabe
-
S. 129 - 133, Aufsatz
Linda Kreil / Helmut Engelbrecht -
S. 134 - 145, Aufsatz
Partick Warto -
S. 146 - 157, Aufsatz
Kerstin SchatzDiesmal: Die EU und die Schweiz vertiefen ihre wirtschaftliche Zusammenarbeit durch die Modernisierung und Neufassung zentraler Abkommen. Die Anpassungen betreffen maßgebliche Bereiche wie zB die Personenfreizügigkeit, den Strombinnenmarkt oder den Lohnschutz. Sie tragen zur Erhöhung des Schutzniveaus und einer gestärkten Rechts- und Versorgungssicherheit bei. Die aktuelle Rechtsprechung betont den Schutz allgemein zwingender Interessen, insbesondere die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft und erlaubt unter gewissen Voraussetzungen Eingriffe in die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass eine verpflichtende Erhebung des Geschlechts zur Personalisierung von Direktwerbung kein berechtigtes Interesse bei der rechtmäßigen Datenverarbeitung darstellt.
-
S. 158 - 160, Rechtsprechung
Art 3 Abs 1 der RL 85/374/EWG ist dahin auszulegen, dass der Lieferant eines fehlerhaften Produkts als „Person, die sich als Hersteller [dieses Produkts] ausgibt“, iS dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn dieser Lieferant zwar nicht physisch seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht hat, wenn aber das Warenzeichen, das der Hersteller auf dem Produkt angebracht hat, zum einen mit dem Namen oder einem Erkennungszeichen des genannten Lieferanten und zum anderen mit dem Namen des Herstellers übereinstimmt.
-
S. 160 - 164, Rechtsprechung
1. Art 88 Abs 1 und 2 der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-GrundVO) ist dahin auszulegen, dass eine nach Art 88 Abs 1 dieser VO erlassene nationale Rechtsvorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Beschäftigungsverhältnissen bewirken muss, dass ihre Adressaten nicht nur die Anforderungen erfüllen müssen, die sich aus Art 88 Abs 2 dieser VO ergeben, sondern auch diejenigen, die sich aus Art 5, Art 6 Abs 1 sowie Art 9 Abs 1 und 2 der VO ergeben.
2. Art 88 Abs 1 der VO 2016/679 ist dahin auszulegen, dass im Fall einer in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden Kollektivvereinbarung der Spielraum der Parteien dieser Kollektivvereinbarung bei der Bestimmung der „Erforderlichkeit“ einer Verarbeitung personenbezogener Daten iS von Art 5, Art 6 Abs 1 sowie Art 9 Abs 1 und 2 dieser VO das nationale Gericht nicht daran hindert, insoweit eine umfassende gerichtliche Kontrolle auszuüben.
-
S. 164 - 167, Rechtsprechung
Art 2 Abs 1 lit a der RL 2003/71/EG in der durch die RL 2008/11/EG des EP und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Aktien einer Gesellschaft, die nur von den Provinzen und Gemeinden eines MS gehalten werden können und deren Übertragung der Genehmigung des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft bedarf, unter den Begriff der „Wertpapiere“ iS der RL 2003/71 in der durch die RL 2008/11 geänderten Fassung fallen, so dass eine Einladung zur Zeichnung solcher Aktien der in Art 3 Abs 1 der RL 2003/71 in der durch die RL 2008/11 geänderten Fassung vorgesehenen Verpflichtung zur vorherigen Veröffentlichung eines Prospekts unterliegt, sofern die Einzelheiten des Angebots die Handelbarkeit dieser Wertpapiere zwischen Anbietern und potenziellen Anlegern nicht unmöglich machen oder extrem erschweren und keine der in Art 3 Abs 2 und Art 4 der RL 2003/71 in der durch die RL 2008/11 geänderten Fassung aufgeführten Ausnahmen anwendbar ist.
-
S. 167 - 171, Rechtsprechung
Art 108 und Art 288 Abs 4 AEUV, die Art 16 und 31 der VO (EU) 2015/1589 sowie die Art 41 und 47 der Charta der Grundrechte der EU sind dahin auszulegen, dass sie, wenn in einem Beschluss der Europäischen Kommission die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe von einem darin genannten Empfänger angeordnet wird, einer nationalen Regelung, nach der die zuständigen nationalen Stellen im Rahmen ihrer Aufgabe der Durchführung dieses Beschlusses die Rückforderung dieser Beihilfe von einem anderen Unternehmen auf der Grundlage dessen anordnen können, dass zwischen diesem Unternehmen und dem im Kommissionsbeschluss genannten Beihilfeempfänger eine wirtschaftliche Kontinuität gegeben ist, nicht entgegenstehen.
-
S. 171 - 173, Rechtsprechung
Einem Handelsvertreter steht es im Rahmen der Privatautonomie frei, sich für eine ihm angebotene Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu entscheiden oder diese abzulehnen. Er darf die Zustimmung zu einer angebotenen Vertragsänderung auch dann verweigern, wenn sie für ihn zumutbar oder sogar günstiger gewesen wäre. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Unternehmer den Abschluss neuer Verträge mit Dritten verlangt und dazu keine vertragliche Grundlage besteht. Die Verweigerung eines Vertragsabschlusses stellt in solchen Fällen keinen wichtigen Grund dar, der den Verlust des Ausgleichsanspruches bewirkt.
-
S. 173 - 173, Rechtsprechung
Für Dienstnehmer von Gemeinden und Gemeindeverbänden sind ausschließlich die Länder zur Regelung des Personalvertretungsrechts in Betrieben zuständig. Das gilt auch, wenn diese Bediensteten im Wege einer Dienstzuteilung bei einem ausgegliederten Rechtsträger beschäftigt sind.
Gem § 1 Abs 5 SbgGem-PVG findet das ArbVG auch auf Bedienstete Anwendung, die in einer Krankenanstalt einer Gemeinde beschäftigt sind. Das gilt auch, wenn eine Krankenanstalt von einem ausgegliederten Rechtsträger geführt wird. Dienstzugeteilte Bedienstete der Gemeinde sind Arbeitnehmer dieses Betriebes im Sinne des Betriebsverfassungsrechts. Zur Vertretung ihrer Interessen und zur Erhebung von Feststellungsklagen ist aber nicht allein der Betriebsrat des ausgegliederten Betriebes aktiv und der ausgegliederte Rechtsträger passiv legitimiert.
Gem § 14 Abs 4 SbgGem-VBG verbleiben während einer Dienstzuweisung die diensthoheitlichen Befugnisse in Personalangelegenheiten bei der Gemeinde. Der Begriff der Diensthoheit umfasst nicht bloß besoldungsrechtliche Angelegenheiten, sondern alle Funktionen, die der Gemeinde als Dienstgeber zukommen. Insoweit ist nur die Gemeinde und nicht der ausgegliederte Rechtsträger für Feststellungsklagen des Betriebsrates des ausgegliederten Betriebes passiv legitimiert.
Die Anwendung des KA-AZG auf Arbeitnehmer, die nicht Angehörige von Gesundheitsberufen sind, setzt voraus, dass diese Arbeitsplätze rund um die Uhr besetzt sein müssen. Ist für Arbeitnehmer ein Bereich der EDV-Technik während der Nachtzeit und am Wochenende für dringende Fälle nur eine Rufbereitschaft eingerichtet, unterliegen sie nicht dem KA-AZG.
-
S. 173 - 174, Rechtsprechung
Eine Vereinbarung, wonach sich die Rückzahlungspflicht von Ausbildungskosten „anteilig für jeden begonnenen Monat der nach Ende der Ausbildung im Dienstverhältnis zurückgelegten Bindungsfrist“ verringert, ist ausreichend transparent und rechtswirksam.
-
S. 174 - 176, Rechtsprechung
§ 6 KollV für Angestellte im Außendienst der Versicherungsunternehmen enthält gegenüber § 10 Abs 3 AngG relativ zwingende Bestimmungen über Folgeprovisionen. Diese Regelungen sind nicht unsachlich und sittenwidrig. Bei gerechtfertigter Entlassung eines Angestellten steht daher kein Anspruch auf Nachprovision zu.
-
S. 176 - 176, Rechtsprechung
Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen aus seinem Unternehmen, die durch eine Erhöhung der Bankverbindlichkeiten des Unternehmens finanziert werden, sind nur so lange in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen, als der Erhöhung der Bankverbindlichkeiten ein positives Unternehmensvermögen gegenübersteht. Ist dies nicht (mehr) der Fall, ist die Situation gleich wie jene des (vermögenslosen) unselbständig Erwerbstätigen, der seinen Lebensunterhalt durch Überziehung seines Girokontos oder Aufnahme eines Privatkredits finanziert. In beiden Fällen ist mangels gegenüberstehenden Vermögens ein Eingriff in die Vermögenssubstanz nicht (mehr) möglich.
-
S. 176 - 178, Rechtsprechung
Ob ein Geschäftsführer gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen hat, ist unter Zugrundelegung einer ex-ante Sicht zu beurteilen.
Die Beurteilung, dass ein Geschäftsführer das allgemeine Risiko, dass die langjährige Hausbank (allenfalls durch betrügerisches Handeln eines ihrer Vorstandsmitglieder) in Insolvenz verfallen könnte, nicht als konkrete Möglichkeit in seine Veranlagungsentscheidung einbeziehen muss, kann vertretbar sein.
-
S. 178 - 179, Rechtsprechung
Ist der Mehrheitsgesellschafter der Verkäufer-GmbH zugleich Alleingesellschafter der Makler-GmbH, so spricht schon diese Beteiligung und die damit verbundene Partizipation am Erfolg der Makler-GmbH dafür, ihn mit der Maklergesellschaft wirtschaftlich gleichzusetzen.
Die geforderte Durchsetzungsmöglichkeit der Interessen des Maklers kann sich ebenso aus einer Geschäftsführeridentität mit der Verkäufer-GmbH ergeben.
-
Einstweilige Verfügung zur Verhinderung des Schadens der künftigen Entwertung eines Geschäftsanteils
S. 179 - 179, Rechtsprechung
Sicherungsmaßnahmen, die auf die Verhinderung des Schadens der künftigen Entwertung eines Gesellschaftsanteils abzielen, betreffen einen Vermögensschaden. Ein solcher kann grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens.
-
S. 179 - 180, Rechtsprechung
Die Unterscheidungskraft von Wortverbindungen hängt davon ab, ob diese als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Ware bzw das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Verbindung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware bzw das Unternehmen zu bezeichnen. Die Schutzfähigkeit von neu geschaffenen Wortkombinationen hängt sohin davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und diese als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen.
-
S. 180 - 182, Rechtsprechung
Ziel des Widerrufs ist, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen, sodass der Widerruf grundsätzlich durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen und in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes zu stehen hat.
Bei einem unbestimmten Personenkreis, wie etwa bei einer Kreditschädigung in einem Medium, besteht gemäß § 7 Abs 1 UWG ein Anspruch auf einen „öffentlichen Widerruf“ im Sinn einer Veröffentlichung des Widerrufs, wobei vom Kl diesfalls ein konkretes Veröffentlichungsmedium anzugeben ist.
Davon zu unterscheiden ist eine Veröffentlichung des Urteils nach § 25 Abs 3 UWG, die auch bei einem Verstoß gegen § 7 UWG in Betracht kommt. Eine solche wird in Ausnahmefällen sogar kumulativ zu einem Widerruf nach § 7 Abs 1 UWG zugestanden, etwa wenn die Behauptung nicht nur ihren eigentlichen Adressaten, sondern darüber hinaus auch noch einem weiteren unbestimmten Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist, und nicht bloß eine „Doppelveröffentlichung“ im selben Medium angestrebt wird, sondern ein zusätzliches Aufklärungsbedürfnis besteht.
Wenn dem Kl die Empfänger der Mitteilung nicht namentlich bekannt sind und der Bekl nicht bereit ist, über deren Namen Auskunft zu geben, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, ihn so zu behandeln, als ob die herabsetzenden Tatsachenbehauptungen – wie bei einer öffentlichen Tatsachenmitteilung – einem nicht überschaubaren und daher unbestimmbaren Personenkreis zugekommen wären. In diesem Fall ist auf einen öffentlichen Widerruf zu erkennen, sodass der Kl (nur) das Medium zu bezeichnen hat, in dem der Widerruf vorzunehmen ist.
-
S. 182 - 183, Rechtsprechung
Nach § 26b UWG reicht der bloße Geheimhaltungswille (entgegen der bisherigen Definition) nicht (mehr) aus, um von einem gesetzlich zu schützenden Geheimnis auszugehen. Vielmehr muss der Berechtigte (auch) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen.
Bei einem ausscheidenden Mitarbeiter muss dessen Zugang zum IT System unverzüglich gesperrt werden.
-
S. 183 - 185, Rechtsprechung
Dass bei einer Klage gegen alle Verantwortlichen einer einheitlichen und fortgesetzten Gesamtzuwiderhandlung gegen das Kartellverbot nur ein Obsiegen gegenüber einer Antragsgegnerin denkbar wäre, bei Belangen bloß einer Antragsgegnerin hingegen das Risiko bestünde, die „falsche“ geklagt zu haben, ist aufgrund deren Solidarhaftung nicht nachvollziehbar.
Der Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften ergibt sich schon aus der veröffentlichten Bußgeldentscheidung. Dass sich daraus nicht ergebe, durch welche konkreten wettbewerbswidrigen Handlungen eine Einschreiterin geschädigt worden sei, lässt im Hinblick auf die abgeschwächten Schlüssigkeitserfordernisse des § 37j Abs 1 KartG nicht erkennen, warum diese zu einer Klageerhebung gegen die Verstoßenden nicht in der Lage wäre.
Es ist nicht erkennbar, dass die Einsicht in den Kartellakt ein effektives und gebotenes Mittel zur privatrechtlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gegenüber Personen wäre, die von der Wettbewerbsbehörde in jenem Verfahren, in dem der Antrag auf Akteneinsicht gestellt wurde, gar nicht „belangt“ wurden.
-
S. 185 - 187, Rechtsprechung
Eine Betriebsbeschreibung hat insb präzise Angaben zu allen jenen Faktoren zu enthalten, die für die Beurteilung der auf den Nachbarliegenschaften zu erwartenden Immissionen von Bedeutung sind, und muss so klar gefasst sein, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens zweifelsfrei erkennen lässt. Bei einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gehört die Anzahl der Verabreichungsplätze zu den für das Ausmaß der Immissionen auf die Nachbarliegenschaften bedeutsamen Faktoren. Die Anzahl der Verabreichungsplätze ist daher in der Betriebsbeschreibung entsprechend präzise anzugeben.
Vorliegend weicht die durch den Zusatz „ca“ von der Behörde (für sich allein betrachtet) unklar formulierte Beschreibung der Anzahl der Verabreichungsplätze von den genauen Angaben in der zum integrierten Bestandteil des Spruchs erklärten Betriebsbeschreibung der Genehmigungswerber ohne erkennbaren Grund ab.
Der von der Behörde verwendete Zusatz „ca“ in Bezug auf die Anzahl der Verabreichungsplätze stellt sich aber insofern als unbedeutender Schreibfehler dar. Ausgehend von den präzisen und detaillierten Angaben der Anzahl der Verabreichungsplätze in der zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärten Projektunterlagen ist der Spruch dahin auszulegen, dass die Anzahl der Verabreichungsplätze exakt mit 70 beschränkt wurde.
-
S. 187 - 187, Rechtsprechung
Nach § 79c Abs 1 GewO 1994 sind vorgeschriebene Auflagen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat die Behörde ein Verfahren nach Abs 1 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten.
Die Erläuterungen zu § 79c GewO 1994 (RV 2197 BlgNR 24. GP, 4) weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Regelungen zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen auf die Interessenlage des Betriebsinhabers gerichtet seien. Als „Gegenpol“ dazu habe seit jeher ein (ua in den Interessen der Nachbarn gelegenes) Bedürfnis nach die Rechtskraft durchbrechenden Auflagenvorschreibungen bestanden, wenn die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagenvorschreibungen für den Schutz der Nachbarn nicht ausreichten. § 79a GewO 1994 räume dem Nachbarn eine entsprechende Antragslegitimation ein. Mit Blick auf diese Regelungen der Durchbrechung der Rechtskraft zum Schutz (ua) der Nachbarn erscheine es als vertretbar und auch konsistent, eine solche Durchbrechung der Rechtskraft – bei Einhaltung des von § 74 Abs 2 GewO 1994 gewährleisteten Schutzniveaus – auch für die in einem neuen § 79c GewO 1994 zusammengefassten Fälle der Interessenlage des Betriebsinhabers vorzusehen.
Im Unterschied zur GewO 1994 enthält das MinroG in Bezug auf Gewinnungsbetriebspläne keine derartigen Regelungen zur Durchbrechung der Rechtskraft zum Schutz bzw auf Antrag der Nachbarn. Daher können auch die in den dargestellten Erläuterungen zur GewO 1994 zum Ausdruck kommenden Wertungen, dass es vertretbar und konsistent erscheine, auch auf die Interessenlage des Betriebsinhabers gerichtete Regelungen zur Abstandnahme von vorgeschriebenen Auflagen vorzusehen, nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
In Anbetracht des spezifischen Hintergrundes, welcher der Bestimmung des § 79c GewO 1994 zugrunde liegt, ist daher nicht zu sehen, dass das MinroG aufgrund des Fehlens einer vergleichbaren Bestimmung betreffend die nachträgliche Abänderung bzw Aufhebung einer – im Rahmen der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes – vorgeschriebenen Auflage auf Antrag des Betriebsinhabers eine planwidrige Lücke aufweist. Vielmehr muss diese Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. § 79c GewO 1994 ist daher in einem Verfahren zur Änderung oder Aufhebung einer in einem Gewinnungsbetriebsplan vorgeschriebenen Auflage nicht analog anwendbar.
-
S. 187 - 188, Rechtsprechung
Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung iS des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.
Dies gilt auch für das Verhältnis der Bestimmungen der §§ 181b und 181c StGB zu einer Übertretung nach § 79 Abs 1 Z 7 iVm § 24a Abs 1 AWG 2002.
Die in § 181b Abs 1 StGB (vgl auch § 181c Abs 1 leg cit) normierten Delikte beziehen sich ua auf das Sammeln von Abfällen, dies jedoch im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der dadurch potentiell entstehenden, näher genannten Gefahren. Ferner sanktionieren § 181b Abs 3 und § 181c Abs 3 StGB die Verbringung von Abfällen in nicht unerheblicher Menge, wenn sie gegen eine näher genannte Bestimmung der EG-VerbringungsV verstößt.
Hingegen begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 7 AWG 2002, wer die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gem § 24a Abs 1 leg cit erforderlichen Erlaubnis zu sein. Dabei kommt es auf die Entstehung von in § 181b Abs 1 StGB genannten Gefahren nicht an. Ferner ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das Tatbild der illegalen Verbringungen sowohl mit als auch ohne Besitz einer erforderlichen Erlaubnis für die Sammlung von gefährlichen Abfällen verwirklicht werden könne, beizutreten.
Der Unrechtsgehalt der §§ 181b und 181c StGB – und zwar sowohl im Hinblick auf das gem Abs 1 leg cit erwähnte Sammeln von Abfällen als auch unter dem Aspekt, dass das Sammeln von Abfällen als Teil des Verbringens gem Abs 3 leg cit betrachtet würde – umfasst somit nicht den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs 1 Z 7 iVm § 24a Abs 1 AWG 2002 „in jeder Beziehung“. Die Frage einer Doppelbestrafung (bzw einer Doppelverfolgung) kann sich daher nicht mehr stellen, auch wenn sich die Tatbestände im Tatsächlichen überschneiden.
-
S. 188 - 188, Rechtsprechung
§ 9 Abs 1 VStG sieht vor, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (nach § 9 Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Es ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG, dass die darin getroffene Regelung nur subsidiär, dh nur dann zur Anwendung zu kommen hat, wenn in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nicht eine selbständige Regelung der Verantwortlichkeit nach außen getroffen ist. Als „Paradefall“ (so Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz 19913 [2023] § 9 Rz 20) einer abweichenden Sonderregelung gilt der gewerberechtliche Geschäftsführer. Nach der GewO 1994 sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer bzw den Filialgeschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt wurde. Die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers schließt somit die Verantwortlichkeit der statutarischen Vertretungsorgane iS des § 9 VStG aus.
Mit Rücksicht auf die entsprechenden Sondernormen der GewO 1994 (§ 39 und § 370) ist somit in Hinblick auf die in § 9 Abs 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechts § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar. Nur dann, wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person nach § 9 VStG (bzw allenfalls der nach § 9 Abs 2 VStG bestellte verantwortliche Beauftragte) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
-
S. 188 - 188, Rechtsprechung
Gem § 13 Abs 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid nach § 13 Abs 2 VwGVG ohne weiters Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Die auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielende Bestimmung des § 13 Abs 4 letzter Satz VwGVG geht zwar davon aus, dass eine Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien.
Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem Verwaltungsgericht damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren, sodass die Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten.
Kommt das Verwaltungsgericht daher etwa bei Prüfung der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwar im Ergebnis Bestand haben soll, dies jedoch auf Bescheinigungs- bzw Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören; auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grds nicht geboten (vgl VwGH 7.2.2020, Ra 2019/03/0143, Rn 27, mwN).