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ZIIR

Zeitschrift für Informationsrecht

Heft 3, August 2018, Band 6

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 240 - 240, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Burgstaller, Peter

Kurznachrichten und -Beiträge

S. 241 - 243, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Höhne, Thomas

A propos Böhmermann: Wie ist das jetzt mit der Satire?

Der Fall Böhmermann hatte, nicht zuletzt wegen seiner politischen Implikationen, hohe Wellen geschlagen. In Deutschland sind sowohl das straf- wie auch das zivilrechtliche Verfahren erledigt. Satire bleibt aber, insbesondere in der politischen Ausnahmegrund, mit Sicherheit ein Dauerthema.

S. 244 - 254, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Höhne, Thomas

DSGVO und Digitalfotografie

„Unsere neue elektronische Umgebung zwingt uns dazu, Bindungen einzugehen und Beziehungen herzustellen, und sorgt so für eine tiefe Befriedigung der psychischen und gesellschaftlichen Bedürfnisse des Menschen.“ Was Marshall McLuhan nicht dazu sagte: Das alles hat auch Rechtsfolgen. Aber 1969 war das wohl noch nicht so vorhersehbar.

S. 255 - 268, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Kogler, Michael R.

Audiovisuelle Mediendienste und die „wesentliche Funktionalität“ sozialer Medien

Zwei Jahre lang wurde darum gerungen, die Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie zu überarbeiten, um – wie es die Europäische Kommission (im Folgenden: EK) in ihrem Vorschlag vom 25. Mai 2016 (COM (2016) 287 final) beschreibt – „den Veränderungen des Marktumfelds und der Nutzungsweisen sowie dem technologischen Wandel Rechnung zu tragen.“ Was bei diesen Verhandlungen auf europäischer Ebene vereinbart wurde, soll im Folgenden überblickweise dargestellt werden.

S. 269 - 273, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Thiele, Clemens

Social Media Accounts post mortem - Ein Beitrag zu Erbrecht, Telekommunikationsgeheimnis und Datenschutz

Die meistbesuchte Facebook-Seite der (virtuellen) Welt ist jene von Michael (Joseph) Jackson, der am 25. Juni 2009 verstorben ist. Zumindest im deutschsprachigen Facebook-Raum tragen Facebook-Accounts Verstorbener die Vermerke „in Erinnerung an“ und befinden sich im „Gedenkzustand“. Das bedeutet zunächst nichts anderes, als dass der Betreiber des größten Social Media Networks der Welt denjenigen, der das Facebook-Konto einmal angelegt hat, für tot hält. Ein Zugriff auf den zugrundeliegenden Account hängt von der Erfüllung besonderer Geschäftsbedingungen von Facebook ab. Der vorliegende Beitrag erörtert ausgehend von einem seit Jahren die deutschen Gerichte beschäftigenden Anlassfall das Verhältnis zwischen dem Telekommunikationsgeheimnis einerseits und der Vererblichkeit des digitalen Nachlasses aus Sozialen Netzwerken andererseits. Die rechtsvergleichende Parallele nach österreichischem Recht darf dabei nicht fehlen.

S. 274 - 282, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte

Geuer, Ermano/​Reinisch, Fabian

Rechtliche Einordnung von Audio-Tracking

Beim Schlagwort Tracking werden viele geneigt sein, nur an Cookies und verschiedene verwandte Technologien zu denken. Unter Cookies wiederum werden zumeist kleine Textdateien verstanden, die bestimmte Informationen auf den Endgeräten der Nutzer speichern und bei Abruf der Informationen ggf ein Tracking ermöglichen. Mittlerweile existieren neben diesen Tracking-Methoden jedoch auch weitere neue Möglichkeiten. Mittels Ultraschallimpulsen kann etwa eine bestimmte Information an das Endgerät des Nutzers geschickt werden, welche etwa einem App-Anbieter verschiedene Hinweise über das Nutzerverhalten geben kann. Diese Audio-Tracking-Technologie soll vorliegend einer rechtlichen Analyse unterzogen werden.

S. 287 - 288, Judikatur

DSB: Keine Rechtskontrolle von Akten der Gerichtsbarkeit durch die DSB

Das richterliche Organ kann – trotz Vorgabe durch das Aktenverwaltungssystem VJ – Einfluss auf die in der Zustellverfügung anzuführenden Daten nehmen. Wird die vorgegebene Zustellverfügung nicht geändert, kann sie als vom Richter bestätigt angesehen werden.

Eine Abänderung der Zustellverfügung durch Kanzleibedienstete des Gerichtes würde einen Eingriff in die Entscheidung bewirken bzw eine Änderung der richterlichen Verfügung sein.

Die Datenschutzbehörde ist eine Verwaltungsbehörde des Bundes, die in Beschwerdeverfahren Bescheide erlässt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht sowie durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegen.

Die Datenschutzbehörde erkennt gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 über Beschwerden von Personen, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs 1 leg cit) verletzt worden zu sein, sofern der Anspruch nicht vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.

Eine Rechtskontrolle von Akten der Gerichtsbarkeit durch die Datenschutzbehörde würde dem § 31 Abs 2 DSG 200 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.

Amtliche Leitsätze

S. 288 - 292, Judikatur

DSG: Das Zahlungsdienstegesetz sieht kein Auskunftsrecht vor, das dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht vorgehen würde

Mangels Anordnung einer gesetzlichen Übergangsfrist ist die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Bereits die Nichtreaktion auf ein Auskunftsbegehren stellt eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar.

Art 15 DSGVO sieht keine dem § 26 Abs 6 DSG 2000 gleichlautende Regelung vor, wonach das datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren nur subsidiär zu anderen Einsichtsrechten ausgeübt werden kann. Vielmehr besteht das grundsätzliche Recht auf Auskunft gemäß Art 15 DSGVO, soweit keine zulässige Beschränkung nach Art 23 DSGVO vorliegt.

Wenn eine speziellere materielle Regelung nach dem Unionsrecht gilt, so geht diese nach dem Grundsatz lex specialis derogat legis generalis der DSGVO vor. Die DSGVO kann nämlich nicht dahingehend interpretiert werden, als regle sie die Betroffenenrechte abschließend. Vielmehr regelt die DSGVO, ihrem Anwendungsbereich entsprechend, die Betroffenenrechte in allgemeiner Weise, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass in anderen Rechtsakten der Union speziellere Regelungen zu den Betroffenenrechten vorgesehen sind.

Da im vorliegenden Fall das ZaDiG 2018 kein spezielles Auskunftsrecht normiert, kann dadurch auch auf das Recht zur allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunft über eigene Daten nicht beschränkt werden. Die genannte Richtlinie verweist im Gegenteilt auf die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-RL), welche für die Verarbeitung personenbezogener Daten maßgeblich ist.

Gemäß Art 94 Abs 2 DSGVO gelten Verweise auf die Datenschutz-RL als Verweise auf die DSGVO.

Das Recht auf Auskunft umfasst jene Daten die notwendig sind, um die ihn betreffende Datenverarbeitung zu überprüfen. Da Zahlungsbelege üblicherweise weit mehr als personenbezogene Daten der betroffenen Person beinhalten, kann das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht auch nur so weit gehen, als dass es dem Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung entspricht.

Die österreichische Judikatur verneint das Vorliegen eines „allgemeinen Schikaneverbots“ und sieht vor, dass lediglich eine Rechtsausübung, welche gegen die guten Sitten verstößt, verpönt ist.

Gemäß Art 12 Abs 5 lit a und b DSGVO kommt dem Verantwortlichen im Falle der offenkundig unbegründeten bzw exzessiven Rechtsausübung ein Anspruch auf Vorschreibung von Kosten oder ein „Verweigerungsrecht“ zu; dies trifft bei „insbesondere im Fall häufiger Wiederholung“ zu, wenn dabei eine gewisse Intensität vorliegt, die es dem Verantwortlichen unzumutbar machen würde, das grundsätzlich anlasslose subjektive Kontrollrecht gegen sich gelten lassen zu müssen.

Amtliche Leitsätze

S. 292 - 296, Judikatur

Thiele, Clemens

VwGH: Verfall von Datenträgern bei rechtswidriger Videoüberwachung

Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann gem §§ 10, 17 und 18 VStG ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung wegen unzulässiger Videoüberwachung iSv §§ 50a ff DSG 2000 in Zusammenhang stehen.

Neben dieser formalen Voraussetzung des § 52 Abs 4 DSG 2000 (aF) setzt aber der Verfall voraus, dass diese objektive Maßnahme nach der besonderen Gefährlichkeit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei muss die Tauglichkeit des Gegenstands für irgendeine Art von Delinquenz überwiegen, was aber für einer Speicherkarte mit Videoaufzeichnungen idR nicht zutrifft, da die gespeicherten Daten in wenigen Sekunden gelöscht werden können.

§ 52 Abs 4 DSG 2000 räumt der Behörde hinsichtlich der Wahl dieses Strafmittels Ermessen ein. Bei der Ermessensübung bedarf es nachvollziehbarer Darlegungen, die dem Verwaltungsgerichtshof eine (wenn auch nur eingeschränkt erfolgende) Überprüfung dahin ermöglichen, ob das Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt wurde.

Redaktionelle Leitsätze

S. 296 - 297, Judikatur

BGH: Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.

Pressestelle des BGH

S. 298 - 304, Judikatur

Thiele, Clemens

BGH: Haftungsbegrenzung bei Beteiligung an Internetbetrug durch Geldtransfer

Erlaubnispflichtige Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringt nur derjenige, der „als Unternehmen“ handeln will.

„Als Unternehmen“ handelt nur, wer sein Unternehmen auf eigene Gefahr und Kosten selbstständig leitet.

Amtliche Leitsätze

S. 305 - 316, Judikatur

Thiele, Clemens

BGH: Eingeschränkte Kontrollpflicht des Suchmaschinenbetreibers

Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer „offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung“ erlangt hat.

Bloße Schmähkritik oder scharfe Worte stehen nicht von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes (hier: Äußerungen ersichtlich im Zusammenhang mit der Rolle, welche der Kläger beim F-Forum spielte), sodass insoweit noch keine Löschungspflicht für den Suchmaschinenbetreiber besteht.

Eine proaktive Prüfpflicht würde die Funktion einer Internet-Suchmaschine konterkarieren und die Informationsfreiheit des Internets erheblich beschränken.

Redaktionelle Leitsätze

S. 317 - 320, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Unbestellte Warenlieferungen als aggressive Geschäftspraktiken

Die Zusendung einer – auch zusätzlichen – Ware unter Hinweis auf eine angebliche Test-Lieferung verbunden mit der Ankündigung, dass eine entgeltpflichtige fortlaufende Lieferung dieser Waren erfolgt, falls der Verbraucher nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht, erfüllt den Verbotstatbestand der „unbestellten Warenlieferung“ und stellt eine nach Z 29 Anh UWG per se unlautere aggressive Geschäftspraktik dar.

Redaktioneller Leitsatz

S. 321 - 322, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Bundesweite Zuständigkeit für Urheberrechtsverletzungen online

Art 5 Nr 3 LGVÜ II ist ebenso wie Art 7 Nr 2 EuGVVO auch auf Klagen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Internet anzuwenden.

Art 5 Nr 3 LGVÜ II begründet durch den Verweis auf das „Gerichts des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ auch die örtliche Zuständigkeit für eine Klage eines österreichischen Urhebers wegen Verletzung seiner Werke durch die Wiedergabe auf einer Schweizer Website.

Der Urheber kann daher seine Verletzungsklage für den in Österreich eingetretenen oder drohenden Schaden bei einem Gericht einbringen, in dessen Sprengel die (ausländische) Website abrufbar ist, also bundesweit.

Redaktionelle Leitsätze

S. 323 - 325, Judikatur

Thiele, Clemens

OGH: Untersagung von privaten Tonaufnahmen bei Gericht

Das Gericht kann private Tonaufnahmen im Rahmen der Sitzungspolizei ausdrücklich untersagen. Unabhängig von einer derartigen Anordnung sind jedoch Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen unzulässig, sofern nicht ausnahmsweise alle Beteiligten sich damit zumindest schlüssig einverstanden erklärt haben. Zur Vermeidung von Missverständnissen und von zivil- wie disziplinärer Verantwortlichkeit ist die Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung aller Beteiligten zweckmäßig.

Der Einsatz von akustischen Aufnahmegeräten fällt nur dann unter § 22 MedienG, wenn die Aufnahme zur Ausstrahlung im Hörfunk bestimmt ist.

Redaktionelle Leitsätze

S. 326 - 331, Judikatur

Thiele, Clemens

BVerfG: Straßenfotografie zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsschutz

Im Spannungsfeld von Kunstfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht bei der Straßenfotografie muss die Kunstfreiheit iSv Art 5 GG ausnahmsweise dann hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurücktreten, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Eine schwerwiegende Beeinträchtigung ist zB in einem Fall gegeben, in dem eine 120x140 cm große Aufnahme einer deutlich erkennbaren Person ohne deren (ausdrücklichen) Einwilligung im Rahmen einer für jedermann frei zugänglichen Ausstellung an einer vielbefahrenen Straße der Millionenstadt Berlin veröffentlicht wird.

Redaktionelle Leitsätze

S. 332 - 337, EuGH Vorlagefragen

EuGH Vorlagefragen

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