Eine Sachentscheidung, mit der ein Verwaltungsgericht eine administrative Angelegenheit erledigt, bedeutet nicht, dass die Verwaltungshoheit in den Händen des Verwaltungsgerichts liegt. Vielmehr übt das Gericht nur öffentliche Gewalt im Bereich der öffentlichen Verwaltung aus. Ein System, in dem das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde abändern oder feststellen kann, dass eine verwaltungsrechtliche Verpflichtung oder Berechtigung besteht, kann den wirksamen Rechtsschutz am besten gewährleisten.
- ISSN Online: 2309-5121
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Inhalt der Ausgabe
S. 179 - 182, News-Radar
Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis
S. 183 - 190, Aufsatz
Die „Macht“ des Verwaltungsgerichts im Bereich der öffentlichen Verwaltung – eine rechtsvergleichende Analyse
S. 191 - 199, Aufsatz
Die Intensität der gerichtlichen Überprüfung von Bescheiden in Italien
Der Beitrag analysiert einige Aspekte der komplexen Beziehungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und den Verwaltungsgerichten in Italien. Es stellt sich insbesondere die Frage nach der Intensität der Nachprüfung von Entscheidungen der Verwaltung, die durch die Verwaltungsgerichte vorgenommen werden kann.
S. 200 - 202, Aufsatz
Das Günstigkeitsprinzip im VStG – ein Freifahrtsschein für „Corona-Täter“?
Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurden vom Gesundheitsminister im Verordnungswege Verhaltensregeln für die Bürger erlassen, die abhängig von der Infektionslage in Österreich entweder gelockert oder verschärft wurden. In den Verwaltungsstrafverfahren stellt sich oftmals die Frage, ob bzw wann die Günstigkeitsregel des § 1 Abs 2 VStG 1991 zur Straffreiheit des Täters führt.
Wenn das VwG das bei ihm anhängige (Beschwerde-)Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Beschluss ausgesetzt hat und dieser Beschluss durch ein Erkenntnis des VwGH aufgehoben wird, so beginnt für das VwG die Entscheidungsfrist des § 34 Abs 1 VwGVG iVm § 38 Abs 1 VwGG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses erneut zu laufen. Wenn nun in jenen Fällen, in denen durch eine Rechtsmittelentscheidung die Rechtswidrigkeit der Aussetzung erkannt wurde, die Entscheidungsfrist dennoch neu zu laufen beginnt, so muss dies umso mehr dann gelten, wenn die Aussetzung offenbar zu Recht erfolgte.
S. 205 - 207, Verfahrensrecht
Keine abgesonderte Beschwerde allein gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung setzt die Erhebung einer Beschwerde auch in der Hauptsache voraus. Wurde (noch) keine Beschwerde in der Hauptsache erhoben und somit die Rechtmäßigkeit des Bescheides, dessen Vollzug aufgeschoben werden soll, gar nicht in Frage gestellt, dann fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine (noch) nicht eingebrachte Beschwerde.
Solange in der Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung neben dem Spruch auch die wesentlichen Begründungselemente deckungsgleich sind, sind durch einen nach der Geschäftsverteilung vorgesehenen (Ausnahme)Fall eines Richterwechsels nach der Verkündung einer Entscheidung keine Verfahrensmängel indiziert; anders ist der Fall gelagert, wenn der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende („neue“) Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 48 Abs 1 VwGVG bedeuten würden.
S. 210 - 212, Verfahrensrecht
Amtsenthebung eines Mitglieds des Verwaltungsgerichts Wien wegen dauernder Dienstunfähigkeit
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts Wien sind von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie dauernd dienstunfähig sind. Dauernde Dienstunfähigkeit ist aber nicht bereits dann als gegeben anzunehmen, wenn das Mitglied länger als ein Jahr dienstunfähig war. Das zuständige Dienstgericht hat vielmehr nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zu prüfen, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt.
Mangels Vorliegens eines weiteren Bauverfahrens (bzw eines mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden baurechtlichen Verfahrens) kann der im ursprünglichen Bewilligungsverfahren präkludierte Beschwerdeführer für ein derartiges Verfahren auch (noch) keine Parteistellung erlangen.
S. 215 - 216, Verfahrensrecht
Ersatz von Barauslagen bei Verschulden an den verfahrensauslösenden Umständen
Im Fall eines amtswegigen (rechtmäßig eingeleiteten und durchgeführten) Verwaltungsverfahrens kommt es hinsichtlich des Verschuldens nach § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG vor allem darauf an, ob die verfahrensauslösenden Umstände dem Verschulden eines Beteiligten zuzuschreiben sind.
Die neuerliche Zustellung eines inhaltsgleichen, bereits an den Erstvertreter zugestellten Bescheides an einen neuen Rechtsvertreter muss als ein gesonderter Bescheid in dieser Verwaltungsangelegenheit angesehen werden. Es handelt sich nicht um die wiederholte und überflüssige Zustellung eines bereits erlassenen Bescheides, sondern um einen in einer schon bescheidmäßig abgeschlossenen Verwaltungssache neuerlichen (und somit gegen die materielle Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides verstoßenden) Bescheid.
Die Zeit zwischen der Postaufgabe an die unzuständige Stelle und der Weiterleitung an die zuständige Stelle ist in die Beschwerdefrist einzurechnen. Wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, besteht auch kein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde. Das LVwG bediente sich bei der Weiterleitung der Beschwerde wie üblich der Poststelle als einer Organisationseinheit des Amtes der Oö Landesregierung, welche nicht als Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG (kein Universaldienstbetreiber im Sinne des PMG) zu qualifizieren ist. Die Weiterleitung der Beschwerde des Bf an die belangte Behörde binnen sechs Arbeitstagen stellt jedenfalls kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG dar.
S. 221 - 223, Verfahrensrecht
Örtliche Zuständigkeit bei der Verletzung der Auskunftspflicht nach dem Rundfunkgebührengesetz
Gemäß § 6 Abs 5 RGG iVm § 7 Abs 1 und 2 RGG wird für die Festlegung der örtlich zuständigen Verwaltungsstrafbehörde bei der Verletzung der Auskunftspflicht nach diesem Gesetz auf die Handlungspflichten am Hauptwohnsitz der natürlichen Person oder am Sitz der Unternehmung bzw juristischen Person abgestellt.
S. 224 - 226, Materienrecht
Ist die Grundeigentümerin in einem wasserrechtlichem Verfahren Nebenpartei oder Gegenpartei?
In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, in dem weder ein Zwangsrecht eingeräumt, noch ein Übereinkommen gemäß § 111 Abs 3 WRG 1959 beurkundet wird, handelt es sich bei der Grundeigentümerin um eine Neben- und nicht um eine Gegenpartei, daher tritt mangels Erhebung von Einwendungen durch die Grundeigentümerin jedenfalls Präklusion ein.
S. 226 - 230, Materienrecht
Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergänge: Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast
Ein Bescheid, mit dem Maßnahmen zur Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnübergangs angeordnet werden, wendet sich inhaltlich – im Hinblick auf die mit dieser Anordnung verbundenen Kostenfolgen – auch an den Träger der Straßenbaulast. Eine am verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz orientierte Auslegung des Gesetzes führt daher zu dem Ergebnis, dass der Träger der Straßenbaulast nicht nur im Verfahren betreffend die Höhe und Aufteilung der durch die Sicherungsmaßnahme entstehenden Kosten, sondern bereits im Verfahren zur Anordnung der Sicherung selbst Parteistellung hat.
Die für unrechtmäßigen Aufenthalt vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von € 5.000,– erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte, ohne dass es der Vollziehung möglich wäre, den gegebenen Unterschieden im Tatsächlichen bei der Strafbemessung angemessen Rechnung zu tragen; dies verstößt gegen das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot.
S. 233 - 236, Materienrecht
Feststellung der Ortsüblichkeit gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG anhand von Statistiken
Zur Abklärung der Ortsüblichkeit gemäß § 11 Abs 2 Z 2 NAG können seriöse Statistiken, die auf die durchschnittliche Nutzfläche und die durchschnittliche Anzahl der Räume pro Person in den einzelnen Wiener Gemeindebezirken abstellen und dabei nach Staatsangehörigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf unterscheiden, herangezogen werden.
S. 236 - 239, Materienrecht
Verleihung der Staatsbürgerschaft: Zum Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts bei Ordensangehörigen
Das Verleihungserfordernis der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhalts ist bei Ordensangehörigen dann als gegeben anzusehen, wenn dem Ordensangehörigen aus dem (zivilrechtlichen) Professverhältnis gegenüber der Kongregation ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen zusteht, der einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch funktional vollständig äquivalent ist.
Art 15 der Richtlinie 2013/33/EU gelangt im Beschwerdefall zur Anwendung, da die zuständige Behörde ihre Asylentscheidung mehr als neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz erlassen hat und das Beschwerdeverfahren bis dato noch nicht abgeschlossen ist. Diese Verzögerung kann nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden. Dementsprechend steht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 3 AuslBG (Einhellige Befürwortung durch den Regionalbeirat) in unmittelbarer Anwendung des Art 15 Abs 2 der Richtlinie 2013/33/EU der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht entgegen.
Da das Gesetz keinen abstrakten Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden einräumt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nach dessen Austritt aus seinem Dienstverhältnis durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen (Kündigungs-)Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, ist von einem fehlenden rechtlichen Interesse an einem Abspruch über seine Beschwerde auszugehen.
S. 244 - 247, Materienrecht
Adelsaufhebungsgesetz: Zur Führung des (ausländischen) Namensbestandteiles „Nobre de“
Die Führung ausländischer Namensbestandteile, die von der Übersetzung her dem Adelszeichen „von“ und dem Ehrenwort „Edler“ entsprechen, verstößt nur dann gegen das Adelsaufhebungsgesetz, wenn sie entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweisen oder wenn der ausländische Namensbestandteil eine ausländische Standesbezeichnung oder einen ausländischen Titel darstellt, der damit objektiv (also ohne dass es auf einen tatsächlichen historischen Adelsbezug ankäme) für österreichische Staatsbürger den Eindruck bestehender Vorrechte der Geburt oder des Standes erwecken kann.
S. 247 - 250, Materienrecht
Adelsaufhebungsgesetz: Zur Führung des (deutschsprachigen) Namensbestandteiles „zu“
Die Führung des deutschsprachigen Namensbestandteiles „zu“ verstößt nur dann gegen das Adelsaufhebungsgesetz, wenn er entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder wenn dieser deutschsprachige Namensbestandteil auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- oder Familiengeschichte den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
S. 250 - 252, Materienrecht
Adelsaufhebungsgesetz: Zur Eintragung des Zusatzes „de“ im Familiennamen in Reisepässen
Die Ausstellung eines österreichischen Reisepasses mit dem Zusatz „de“ im Familiennamen ist nach österreichischem Recht zulässig.
Da die Verwaltungsgerichte zwar gemäß § 4 PStG als Rechtsmittelinstanz, nicht aber als Personenstandsbehörde im Sinne des § 3 Abs 1 iVm § 44 Abs 1 PStG zu qualifizieren sind und auch tatsächlich keine Zugriffsrechte und Zugriffsmöglichkeiten auf das ZPR bestehen, vermag nicht nachvollzogen zu werden, dass „die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne die beantragte Eintragung nicht selbst vornehmen, zu Unrecht“ bestehe. Der Beantwortung der Frage, ob das LVwG, welches Berichtigungen im ZPR nicht selber vornehmen und Urkunden nicht selbst ausstellen kann, in einem derartigen Fall im Wege einer Feststellung zu entscheiden hat, kommt über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.