Welche Auswirkungen hat die bevorstehende Einführung der Verwaltungsgerichte auf den Rechtsschutz gegen Prüfungen im Hochschulbereich?
Heft 3, Dezember 2013, Band 1
- ISSN Online: 2306-6059
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Inhalt der Ausgabe
S. 79 - 82, Fachbeiträge (FaBe)
Rechtsschutz gegen Prüfungen nach Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Übernahme von Reisekosten für Teilnehmer/innen an einer Demonstration gegen den so genannten Akademikerball ist mit großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig; hingegen sind die Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gesetzlich nicht so klar umschrieben, dass den betreffenden Funktionär/inn/en ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden könnte.
Der erste Teil dieses dreiteiligen Beitrages hat sich mit dem Begriff „Home Office“ auseinandergesetzt, eine Einordnung in das rechtliche Gefüge vorgenommen und die wichtigsten Rechtsgrundlagen kurz erläutert. Der zweite Teil beschäftigte sich mit den einzelarbeitsvertraglichen Fragestellungen, wobei auch einige theoretische Grundlagen gestreift wurden. Ein kurzer Ausblick ins kollektive Arbeitsrecht zeigte die Bereiche, in denen die betriebliche Mitbestimmung für Home Office Lösungen von Bedeutung ist. Im dritten und letzten Teil geht es um sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen und Berührungspunkte.
(http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02164/index.shtml aufgerufen am 1.7.2013)
S. 94 - 94, Aktuelle Normen (AkNo)
Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung BGBl I 111/2013
(http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/A/A_02316/index.shtml abgerufen am 1.7.2013)
(http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02188/index.shtml aufgerufen am 1.7.2013)
(http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02348/index.shtml aufgerufen am 1.7.2013)
(http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02300/index.shtml aufgerufen am 1.7.2013)
S. 98 - 99, Aktuelle Normen (AkNo)
FH-Akkreditierungsverordnung beschlossen in der 14. Sitzung des Board der AQ Austria am 14.6.2013
S. 100 - 104, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 131: Emeritierung eines Universitätsprofessors mit dem vollendeten 65. Lebensjahr EU-rechtskonform
Mit § 163 Abs 1 BDG 1979 wird Personen, die das 65. Lebensjahr erreicht haben, eine weniger günstige Behandlung zuteil, als sie andere Personen, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, genießen, weil diese Personen nach der ex lege erfolgenden Versetzung in den Ruhestand ihren bisherigen universitären Tätigkeiten nicht mehr im selben Umfang wie vor der Ruhestandsversetzung nachgehen können. Es wird daher mit dieser Bestimmung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne von Art 2 Abs 2 lit a der RL eingeführt.
Nach Art 6 Abs 1 der RL stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
Soweit die Beschwerde geltend macht, es sei weder dem BDG 1979 noch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, welche Ziele mit der fixen Altersgrenze verfolgt würden, ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach aus Art 6 Abs 1 der RL nicht abzuleiten ist, dass eine nationale Regelung, die das angestrebte Ziel nicht genau angibt, automatisch von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Fehlt es an einer solchen genauen Angabe, ist nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings wichtig, dass andere – aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete – Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können.
Im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH erscheint die Festsetzung einer Altersgrenze zur Verfolgung der beschäftigungspolitischen Ziele des Generationswechsels und der vermehrten Beschäftigung von Frauen als nicht unangemessen; dies unter Berücksichtigung, dass die Anzahl der Stellen von Universitätsprofessoren begrenzt ist und diese Personen vorbehalten sind, die im betreffenden Bereich die höchsten Qualifikationen erreicht haben, und eine vakante Stelle verfügbar sein muss, damit jemand als Universitätsprofessor eingestellt werden kann.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit etwas mehr als 65 Lebensjahren ex lege in den Ruhestand trat und – unstrittig – einen angemessenen Ruhebezug erhielt, erscheint die in § 163 Abs 1 BDG 1979 angeordnete automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jenem Studienjahr, in dem der Universitätsprofessor das 65. Lebensjahr erreicht, jedenfalls als angemessen.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Universitätsprofessoren nach Übertritt in den Ruhestand nach der in Österreich geltenden Rechtslage nicht gezwungen sind, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Sie können mit der Universität privatrechtliche Arbeitsverträge als Universitätsprofessoren (befristet bis zu sechs Jahren, §§ 98 Abs 1 iVm 109 Abs 1 UG 2002) abschließen. Es ist daher so, dass alle Universitätsprofessoren nach Erreichen der Altersgrenze unabhängig davon, ob sie sich im öffentlich-rechtlichen Aktivdienst- oder im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis befanden, wenn der Dienst- bzw Arbeitgeber damit einverstanden ist (und einen entsprechenden Vertrag abschließt bzw von einer Kündigung absieht), an der Universität weiter beschäftigt sein können. Im Übrigen ist es ihnen auch unbenommen, mit anderen Arbeitgeber/inne/n Arbeitsverträge abzuschließen.
S. 104 - 106, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 132: Keine Eintragung des akademischen Grades in das „Semesteretikett“ des Studierendenausweises
Der vom Rektorat auszustellende Studierendenausweis ist eine inländische öffentliche Urkunde; § 88 Abs 1a UG vermittelt einen Rechtsanspruch auf Eintragung des akademischen Grades in den Studierendenausweis.
Die Ersichtlichmachung der Gültigkeitsdauer der Studierendenausweise erfolgt durch Anbringung des aktuellen Semesteretiketts im Ausweisdokument; sohin erfüllt das Semesteretikett lediglich die Funktion des für den Ausweis zwingend vorgesehenen Gültigkeitsvermerks. Der Lichtbildausweis und das darauf angebrachte jeweilige Semesteretikett verkörpern eine einheitliche öffentliche Urkunde. Demgemäß ist es ausreichend, wenn die akademischen Grade auf Verlangen der betreffenden Person (unmittelbar) in das Ausweisdokument eingetragen werden; eine gesonderte Eintragung in das Semesteretikett ist gesetzlich nicht geboten.
S. 106 - 107, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre: 133: Verfassungswidrige VO gem StudFG iZm Verkehrsgünstigkeit
Der Verordnungsgeber hat bei der Festlegung der dem Studienort gleichzusetzenden Gemeinden betreffend die „Verkehrsgünstigkeit“ die Gesamtsituation des jeweils konkreten Studienorts zu beurteilen.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich gerade für Studierende, die Leistungen gem StudFG in Anspruch nehmen wollen, die verkehrsgünstige Lage ihres Wohnortes im Verhältnis zum Studienort nicht nur aus den Gegebenheiten im motorisierten Individualverkehr, sondern in Bezug auf den konkreten Studienort auch aus anderen Kriterien – insb den Studienbedingungen und dem Angebot am Wohnungsmarkt iVm einer günstigen Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel – ergeben kann.
S. 107 - 109, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 134: Berufungsverfahrens-Mangel und Zivilrechtsweg
Die trotz der universitären Autonomie relativ detailliert geregelten gesetzlichen Vorgaben für das Bestellungsverfahren von Universitätsprofessor/inn/en können nicht im Grundsätzlichen dahin gedeutet werden, dass sie den (vorvertraglichen) Individualinteressen der einzelnen Bewerber/innen an der Ermittlung der bestqualifizierten dienen sollen.
Der maßgebliche Zweck der Regelungen des Berufungsverfahrens ist darin zu sehen, die Sicherstellung einer hochqualifizierten Lehre und Forschung zu gewährleisten; gegenüber diesen im öffentlichen Interesse liegenden Verfahren stellt der Abschluss des Arbeitsvertrages nur den personalrechtlichen Umsetzungsakt des Auswahlverfahrens dar.
Die von der eigentlichen Bestellung (Abschluss des Dienstvertrages) verschiedene Funktion des Berufungsverfahrens rechtfertigt es, diesem einen eigenständigen, nämlich hoheitlichen, Charakter beizumessen. Die Möglichkeit der zivilgerichtlichen Prüfung der Nichtigkeit des Arbeitsvertrages wegen Missachtung von Vorschriften des Berufungsverfahrens und daraus resultierender Schadenersatzansprüche steht dem nicht entgegen, weil in diesem Fall das Arbeitsverhältnis als solches verfahrensgegenständlich ist.
S. 109 - 111, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)
Hre 135: Republik Österreich haftet für fehlendes LV-Angebot
Mangelnde finanzielle Mittel – und auch allgemeiner Personalmangel – der Universität zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Lehrbetriebes könnten die Beklagte (Republik Österreich) grundsätzlich schon deshalb nicht entschuldigen, weil sie als zuständiger – und auch im Rahmen der Amtshaftung verantwortlicher – Rechtsträger dazu verpflichtet war, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen (auch bei einem Ansteigen der Studierendenzahlen) zu erfüllen.
Die Vollziehung des Studienrechts ist auch nach der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten weiterhin eine hoheitliche Aufgabe im Sinn des § 49 Abs 2 UG 2002. Im Falle von Verletzungen von Bestimmungen des Studienrechts hat daher grundsätzlich die Amtshaftung des zuständigen Rechtsträgers Bund einzutreten.
Es wäre sinnwidrig, wenn dieser Rechtsträger sich darauf berufen könnte, den Organen der Universität sei wegen fehlender finanzieller Mittel kein Verschuldensvorwurf zu machen, wenn dieser Mangel darauf zurückgeht, dass der betreffende Rechtsträger die Universität unzureichend finanziell ausgestattet hat.
Vor allem aber hat die Beklagte – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – fehlendes Verschulden der Universitätsorgane an der Rekrutierung zusätzlichen Lehrpersonals (für die konkreten Module 10 bis 12) gar nicht ausreichend behauptet.