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ZRB

Heft 3, Dezember 2024, Band 13

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 64 - 73, Aufsatz

Hermann Wenusch

Die Abgrenzung von Verträgen

Die Bezeichnung „Vertrag“ wird für unterschiedliche Begriffe verwendet – hauptsächlich für „Rechtsgeschäft“ und „Schuldverhältnis“. Tatsächlich können zwischen den selben Personen mehrere (vertragliche) Schuldverhältnisse bestehen, die den selben Lebenssachverhalt betreffen. Es kann einen wesentlichen Unterschied machen, ob Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die aufgrund eines einheitlichen Rechtsgeschäfts entstanden sind und die durch einen gemeinsamen Zweck miteinander verbunden sind und im Austauschverhältnis stehen, oder ob diese Rechte und Pflichten durch unterschiedliche Rechtsgeschäfte begründet wurden.

S. 74 - 80, Judikatur

Hermann Wenusch

Eine Leistungsbeschreibung sagt nicht unbedingt etwas darüber aus, was tatsächlich vereinbart wird

Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise – soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht – aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung.

Die Auslegung des Vertrags kann ergeben, dass eine bestimmte Leistungsbeschreibung für den Besteller keine Bedeutung hat, weil es für ihn – und zwar für den Werkunternehmer erkennbar – nur auf die (zumindest implizit) vereinbarte Funktionalität ankommt.

Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist; erst dann greifen die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts.

Bei einer Warnpflichtverletzung ist der Besteller so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer seiner Warnpflicht entsprochen hätte. Der Besteller kann daher nicht jene Kosten begehren, die er bei entsprechender Warnung „sowieso“ zu tragen gehabt hätte.

Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich hingegen (nur) dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber mit den im Vertrag vorgesehenen qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln nicht erreicht werden kann.

[Die Vereinbarung einer] Funktionalität [...] setzt nicht notwendig voraus, dass die Parteien zugleich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen haben.

S. 81 - 89, Judikatur

Thomas Seeber / Diana Seeber-Grimm

Anwendung des BTVG auch bei (Miet-)Option

Auch ein entgeltlicher Optionsvertrag, der auf den Erwerb von (Wohnungs-)Eigentum gerichtet ist, ist ein Bauträgervertrag im Sinn des § 2 Abs 1 BTVG. Gleichzeitig wird die Umgehung des BTVG noch schwieriger: Die Sicherungspflicht des Bauträgers endet erst mit Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung.

S. 90 - 97, Judikatur

Diana Seeber-Grimm / Thomas Seeber / Hermann Wenusch

Einstweilige Verfügung bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme einer Bankgarantie, die als Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB gegeben wurde

Es ist gerade der Sinn einer Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. Streitigkeiten sollen erst nach der Zahlung abgewickelt werden.

Der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie kann durch einstweilige Verfügung (einschließlich Zahlungsverbot an den Garanten) nur unter der Voraussetzung gesichert werden, dass der Nichteintritt des Garantiefalls liquide und eindeutig nachgewiesen wird.

Rechtsmissbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Bankgarantie vom Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen wird, für das sie nicht übernommen wurde.

Eine Sicherstellung[, die eine Mitwirkung des Werkbestellers erfordert] würde den Zweck des § 1170b ABGB nicht erfüllen, weil es die Werkbestellerin damit faktisch in der Hand hätte, dem Werkunternehmer den (rechtmäßigen) Zugriff darauf zu verwehren.

Ein Rücktritt [gemäß § 918 ABGB] hat die Auflösung des Vertrags – allerdings mit obligatorischer Wirkung – zwischen den Vertragsparteien ex tunc zur Folge (RS0018414) und lässt die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem aufgehobenen Vertrag rückwirkend auf den Abschlusszeitpunkt erlöschen. Erfüllungsansprüche bestehen nicht mehr; bereits erbrachte Leistungen, allenfalls ihr Wert, sind bereicherungsrechtlich herauszugeben.

S. 98 - 105, Judikatur

Zum Ausschluss aus einem Vergabeverfahren und der Glaubhaftmachung der beruflichen Zuverlässigkeit

Gemäß § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber – unbeschadet der Abs 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen.

Gemäß § 83 Abs 1 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß § 82 Abs 2 verlangten Nachweise und die gemäß § 82 Abs 3 eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen.

Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 78 Abs 1 Z 1 oder 6 lit a vorliegt oder erlangt der öffentliche Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 78 Abs 1 oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren auszuschließen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 78 Abs 3 bis 5 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.

Gemäß § 83 Abs 2 leg cit hat der Unternehmer zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs 1 letzter Satz darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw Verfehlungen zu verhindern.

Gemäß § 83 Abs 3 leg cit hat der öffentliche Auftraggeber die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw Verfehlungen zu setzen.

S. XXV - XXX, Praktisches

Hermann Wenusch

Zurechnung (Teil 1)

S. XXXI - XXXI, Praktisches

Manuel Holzmeier

Amtshaftung

S. XXXII - XXXII, Praktisches

Hermann Wenusch

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