Das gemäß dem Bologna –Prozess dreigliedrig ausgestaltete italienische universitäre Studiensystem ermöglicht den Universitäten die Einrichtung von gemeinsam mit ausländischen Universitäten durchgeführten internationalen Studiengängen auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten. Dabei sind eine Reihe von zentral festgelegten Vorgaben hinsichtlich des Inhalts und der Qualität der Studiengänge zu beachten. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen auch zum Zwecke der Aufnahme oder Fortführung eines Studiums fällt im Rahmen der Autonomie der Universitäten in deren Zuständigkeit.
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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik
Heft 3, Juni 2015, Band 14
- ISSN Online: 1613-7655
40,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 77 - 84, Aufsatz
Voraussetzungen und Schranken grenzüberschreitender Lehre nach italienischem Studienrecht
S. 85 - 89, Aufsatz
Öffentliches Recht vs Privatrecht an Fachhochschulen: Rechtliche Rahmenbedingungen und politische Implikationen
Das Ausbildungsverhältnis zwischen Fachhochschul-Studierenden und Fachhochschuleinrichtung beruht auf privatrechtlichen Ausbildungsverträgen. Das Studienrecht an Fachhochschulen ist − abgesehen von wenigen Ausnahmen − als privatrechtlich zu qualifizieren. In jüngster Vergangenheit wurden Forderungen laut, die nach einem hoheitlichen Tätigwerden von Fachhochschulen in studienrechtlichen Angelegenheiten verlangten mit der Begründung, die privatrechtliche Behandlung des Rechtsverhältnisses zwischen Studierenden und Fachhochschule wäre mit wesentlichen Nachteilen für die Studierenden verbunden. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen einer möglichen Überführung des FH-Studienrechts in die Verwaltungsgerichtsbarkeit und die unterschiedliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes im öffentlichen und Privatrecht.
Der Österreichische Wissenschaftsrat ist das gesetzlich eingerichtete Gremium (§ 119 UG 2002) zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der gesetzgebenden Körperschaften und der Universitäten in den Angelegenheiten der Universitäten und in Fragen der Wissenschaftspolitik und der Kunst. Er setzt sich aus 12 in- und ausländischen Experten zusammen, die von der Bundesregierung bestellt werden. Er erfüllt seine Aufgaben durch die Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu Fragen von Wissenschaft und Forschung. Nachfolgend nimmt er zur Situation der universitären Gerichtsmedizin in Österreich zusammenfassend Stellung.
S. 97 - 98, Rechtsprechung
Eingeschränktes Anfechtungs- und Einsichtsrecht; Einsichtnahme; Prüfung; Rechtsschutz bei Prüfungen; Zulassungsprüfung
Die Sonderbestimmung des § 79 UG über den Rechtsschutz bei Prüfungen ist auch auf Zulassungsprüfungen gem § 124b leg cit anzuwenden. Aus § 124b Abs 3 UG, wonach die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen zulässig ist, ergibt sich, dass auch Zulassungsprüfungen positiv oder negativ zu beurteilen sind, wobei es sachbezogen auf die Erbringung einer für die Reihung ausreichenden oder nicht ausreichenden Leistung ankommt.
S. 98 - 100, Rechtsprechung
Abberufung; Aufbau eines Bescheides; Beweiswürdigung; Gehör; Pflichtverletzung; Vertrauensverlust; Vizerektor
Der Abberufungsgrund eines „begründeten Vertrauensverlusts“ gem § 24 Abs 4 UG ist nur gegeben, wenn objektive Gründe vorliegen, die erkennen lassen, dass der Vizerektor die Interessen der Universität nicht wahrnimmt. Eine „schwere Pflichtverletzung“ ist auch dann gegeben, wenn eine entsprechend gravierende Verletzung des Arbeitsvertrags vorliegt. Die Abberufung kann aber nicht nur wegen einer Rechtsverletzung erfolgen; auch schwere Störungen in der Kommunikation mit anderen Universitätsorganen, die durch die Amtsführung des Vizerektors ausgelöst werden, können relevant sein.
S. 100 - 102, Rechtsprechung
Befristeter Dienstvertrag; Berücksichtigung der Tätigkeiten als Gastprofessor bzw Lehrbeauftragter
Zur Beurteilung des „unmittelbaren Aufeinanderfolgens“ zweier befristeter Arbeitsverhältnisse kommt es darauf an, inwieweit sich die Tätigkeit in ihrer Aufgabenstellung und dem Zustandekommen als Fortsetzung der früheren Tätigkeit oder des früheren Dienstverhältnisses darstellt.
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