Die Zulässigkeit von Individualanträgen gegen raumordnungsrechtliche Planungsakte in Verordnungsform ist nach der Rechtsprechung des VfGH sehr beschränkt. Letztlich kommt sie in aller Regel nur dem Eigentümer des Grundstücks zu, dessen Nutzung festgelegt wird. Dies aber auch nur dann, wenn er konkrete Bauabsichten hat und ihm überdies kein anderer Rechtsweg zumutbar ist. Individualanträge von Anrainern und Nachbargemeinden sind hingegen fast ausnahmslos unzulässig.
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S. 107 - 113, Aufsatz
Der Individualantrag gegen raumordnungsrechtliche Verordnungen
In der landesverwaltungsgerichtlichen Judikatur wurde nunmehr bestätigt, dass es sich bei Baubescheiden (Baubewilligungsbescheide, Benützungsbewilligungsbescheide etc) in ihrer Gesamtheit um Umweltinformationen handelt. Derartige Verwaltungsakte sind einem Informationswerber aufgrund eines entsprechenden Umweltinformationsbegehrens von den Baubehörden zur Gänze zu übermitteln und unterliegen daher dem Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen. Der vorliegende Beitrag analysiert diese Judikatur und zeigt die damit einhergehenden Auswirkungen für die baurechtliche Vollzugspraxis auf.
S. 119 - 125, Aufsatz
Regiepreisverträge ohne Voranschlag: Pflicht zur Aufklärung über die (mutmaßliche) Kostenhöhe und Pflicht zur „wirtschaftlichen Betriebsführung“?
In der Entscheidung 10 Ob 15/14z geht der OGH davon aus, dass den Unternehmer bei einem Werkvertrag mit Regiepreisvereinbarung, dem kein Kostenvoranschlag iSd § 1170a ABGB zugrunde liegt, auch keine generelle Aufklärungspflicht über die voraussichtliche Höhe des Werklohns trifft. Allerdings wird mit Verweis auf die Entscheidung 2 Ob 7/11k ausgeführt, dass eine derartige Aufklärungspflicht aus den allgemeinen, bei jedem Vertragstyp bestehenden Schutz-, Sorgfalts- bzw Aufklärungspflichten abgeleitet werden könnte. Diese Entscheidung regt über den Anlassfall – in dem eine solche Pflichtverletzung aufgrund der Umstände des Einzelfalls verneint wurde – hinaus zur Diskussion an. Zu erörtern ist ferner die vom OGH offen gelassene Frage, ob der Werkunternehmer beim Regiepreisvertrag wirtschaftliches Arbeiten qua vertraglicher Nebenpflicht schuldet.
S. 126 - 126, Rechtsprechung
Dachmaterial; Lärmbelästigung; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Aus den bautechnischen Anforderungen des § 1 Abs 2 krnt BauV können Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Immissionsschutz ableiten.
Durch Verstreichenlassen der achtwöchigen Untersagungsfrist entsteht kein rechtskräftiger Baukonsens.
§ 49 Abs 6 oö BauO ist auch auf angezeigte Bauvorhaben anzuwenden.
Für den von einem Wohnhaus oder dessen Garten ausgehenden Partylärm räumt die nö BauO einem Nachbarn keine Abwehrmöglichkeiten ein, sondern allenfalls das Zivilrecht (§ 364 ABGB) oder das Polizeistrafrecht (§ 1 lit a nö PolStrafG).
Die Benützung von baurechtlich bewilligten Lagerräumen als Gebetsräume stellt eine Verwendungszweckänderung dar, die anzeigepflichtig (oder allenfalls auch bewilligungspflichtig) ist.
Mit der Formulierung, die Grundabtretung sei „für die Sicherstellung vernünftiger und nachhaltiger Zufahrtsmöglichkeiten ... für die Erledigung der oben angeführten öffentlichen Aufgaben (der Schneeräumung, Straßenreinigung und Müllentsorgung) als abgestimmt und sinnvoll“, wird nicht dargelegt, dass die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist.
S. 128 - 128, Rechtsprechung
Kfz-Stellplätze; Tiefgarage; Immissionsschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Sachverständigengutachten
23 Kfz-Stellplätze in einer Tiefgarage stellen besondere Umstände dar, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausschließen.
In einem solchen Fall „besonderer Umstände“ ist die Baubehörde zur Einholung von Sachverständigengutachten verpflichtet.
S. 128 - 130, Rechtsprechung
Beschwerde an das LVwG; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung; Rechtsstaatsprinzip; faktische Effektivität des Rechtsschutz; Erforderlichkeit der abweichenden Regelung
Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
S. 131 - 132, Rechtsprechung
Autoreparaturwerkstätte; Bestandsbauten im Grünland; Verwendungszweckänderung; raumordnungsrechtliche Einzelbewilligung
Die Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 2 sbg ROG ist grundsätzlich restriktiv auszulegen.
Die gebotene restriktive Auslegung darf allerdings nicht derart eng vorgenommen werden, dass sie praktisch nie zur Anwendung gelangen kann.
Die Behauptung, dass (Autoreparatur-) Werkstätten an einem anderen Ort kostengünstig angemietet werden könnten, darf nicht als Begründung für die Versagung der Einzelbewilligung heranzogen werden.
S. 132 - 133, Rechtsprechung
Freitreppe; Vortreten von Bauteilen; Baufluchtlinie; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Baufluchtlinie.
S. 132 - 132, Rechtsprechung
Neubau; errichtungsgleicher Umbau; sonstige Änderung von Bauten; Parteistellung der Nachbarn
Bei der Neuerrichtung eines eingestürzten oder abgerissenen Altbestandes handelt es sich um die „Errichtung von Bauten“ (iSd § 2 Abs 1 Z 1 sbg BauPolG).
Bei der „Errichtung von Bauten“ kommt Nachbarn Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu.
S. 133 - 133, Rechtsprechung
Bewilligungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage; zuständige Baubehörde
Die Vollziehung der Bau-Delegierungsverordnung obliegt ausschließlich der Baubehörde.
Es reicht nicht aus, dass sich die Baubehörde bei der Beurteilung ihrer Zuständigkeit bloß auf eine Rechtsmeinung der Gewerbebehörde stützt.
S. 133 - 134, Rechtsprechung
Bauplatzerklärung; Einfriedungen „innerhalb des Bauplatzes“; baubewilligungsfreie Maßnahmen
Eine Baubewilligung aus dem Jahr 1912 umfasst auch eine Bauplatzerklärung.
S. 134 - 135, Rechtsprechung
Kfz-Pflichtstellplätze; Benützungsbeschränkungen; Bestandgabe an Dritte; Absperranlagen; baupolizeiliche Unterlassungsaufträge
Zur Frage, wer die gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Pflichtstellplätze benützen darf, enthält das sbg Baurecht keine Regelungen.
Die Baubehörde ist nicht ermächtigt, im Wege eines baupolizeilichen Auftrages die Benützung von Kfz-Pflichtstellplätzen durch Dritte zu beschränken.
S. 135 - 135, Rechtsprechung
Kfz-Stellplätze; Flächenwidmung „Wohngebiet“; Immissionsschutz; besondere Umstände; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Sachverständigengutachten
Bringen Nachbarn bezüglich der von Kfz-Stellplätzen ausgehenden Immissionen besondere Umstände (hier: Hanglage) vor, die ihrer Ansicht nach die Befassung eines (Amts-)Sachverständigen aus dem Bereich der Lärm- und Schalltechnik erforderlich machen, muss die Baubehörde sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen.
S. 135 - 135, Rechtsprechung
Freiland; Gerätehütte; kleinere Gebäude; Begriff „im unmittelbaren Anschluss“
Eine vom Wohngebäude ca 10 m entfernte Gerätehütte ist nicht mehr „im unmittelbaren Anschluss“ gelegen.
S. 136 - 137, Rechtsprechung
Schutzzone; Bausperre; Abbruch; Bewilligungsvoraussetzungen; Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses; Beweismittel
Die in § 8 Abs 2 wr BauO genannten besonderen Bewilligungsvoraussetzungen während einer Bausperre gelten auch für Abbrüche von Bauwerken.
Bei der Stellungnahme des für die Stadtplanung zuständigen Gemeinderatsausschusses handelt es sich um ein Beweismittel, das durch ein anderes Beweismittel entkräftet werden kann.
S. 136 - 136, Rechtsprechung
Gebot der gärtnerischen Ausgestaltung; Pflanzbecken; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Die Errichtung eines Pflanzbeckens ist auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche unzulässig.
Das Umklappen eines Bauwerkes (hier: Holzkonstruktion, die als Verbindungssteg zwischen einem Strandweg und einer offenen Lagerhalle diente) stellt noch keine Beseitigung dar, und zwar selbst dann nicht, wenn es in umgeklappter Form funktionslos wird.
S. 137 - 137, Rechtsprechung
Kaskoversicherung; Unfallschaden; Mörtel-Silotransport; nachgiebiger Boden; umstürzender LKW
Das spezielle Risiko des Umkippens eines LKW hat auch dann, wenn es auf ein Nachgeben des Bodens oder einen Bedienungsfehlerzurückzuführen ist, eine andere Qualität als die vom Schutz der Kfz-Kaskoversicherung ausgeschlossenen Betriebsschäden.
S. 137 - 137, Rechtsprechung
Dachgaubenlänge; zeitgemäßes Stadtbild; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Sachverständigengutachten
Die vom Amtssachverständigen getroffenen Aussagen, dass das Erscheinungsbild des Hauses und das örtliche Stadtbild durch die geplante Gaube nicht „beeinträchtigt“ würden und durch die Gaubenerweiterung das Gesamterscheinungsbild des Hauses verbessert werde, erklären noch nicht, inwieweit die Herstellung dieser Gaube der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient.
S. 137 - 138, Rechtsprechung
Koordinierungspflicht mehrerer Werkunternehmer; „technischer Schulterschluss“
Selbst wenn eine Koordinierungsvereinbarung nicht ausdrücklich getroffen worden ist, trifft dann, wenn eine Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung eines Werks bestellter Unternehmer besteht, jeden von ihnen - auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde -, die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werks vereiteln könnte. Um den Besteller vor Schäden zu bewahren, die aus der mangelnden Harmonisierung und Abstimmung der einzelnen Teile des Gesamtwerks entstehen können, haben sich die Unternehmer vom Vorliegen der für das Gelingen und der Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Misslingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen.
Dem Zweck der Enteignungsentschädigung entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit bringt, voll abgegolten wird. Ein derartiger Ausgleich kann nur im Verhältnis zwischen demjenigen, dessen Rechtsposition durch die Enteignung verschlechtert wurde und demjenigen, zu dessen Gunsten die Enteignung vorgenommen wurde, stattfinden.
S. 138 - 138, Rechtsprechung
Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
Der Liegenschaftseigentümer (Bauträger) ist - vom Fall des § 42 Abs 4 WEG abgesehen - nicht zur Disposition über eine Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG befugt.
S. 140 - 142, Rechtsprechung
Servitutenklage; notwendige Streitgenossenschaft von Eigentümer und Fruchtnießer; Ersitzung einer Wegdienstbarkeit; Verhältnis zu Gemeingebrauch
Die Begründung des Fruchtgenussrechts der ASFINAG bedurfte nach § 3 ASFINAG-ErmächtigungsG eines noch abzuschließenden Titelgeschäfts, nicht aber des sonst erforderlichen Modus der Einverleibung im Grundbuch. Insoweit liegt beim Fruchtgenussrecht der ASFINAG eine vom Regelfall abweichende, gesetzlich angeordnete Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes vor.
Wege- und Bringungsrechte sind als solche aufgrund der Bewirtschaftungsart leicht erkennbar, auch wenn sie nicht häufig, sondern nur wenige Male im Jahr ausgeübt werden. Es kann wegen des geringen Erfordernisses des herrschenden Guts auch selten ausgeübte Wegerechte geben. Der Gemeingebrauch eines Weges schließt die Ersitzung einer Dienstbarkeit nicht aus.
Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse, ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich.
Nach § 2 Abs 6 BauKG ist der Planungskoordinator ausschließlich für die Vorbereitungsphase, der Baustellenkoordinator gemäß Abs 7 für die Ausführungsphase bestellt. Eine über die Vorbereitungsphase hinausgehende Verpflichtung des Planungskoordinators besteht nicht.
S. 143 - 143, Rechtsprechung
Repräsentantenhaftung; Ziviltechnikergesellschaft; Planung von Rohrpressarbeiten; Erkundungspflicht; Kabeleinbauten
Juristische Personen haften im deliktischen Bereich für das schädigende Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Organe und aller anderen Personen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion für sie tätig sind. Ein einmaliges Auftragsverhältnis mit einer organisationsfremden Person ist nicht geeignet, deren Repräsentantenstellung zu begründen.
Im Fall einer als Wirksamkeitsbedingung ausgestalteten Valutierungsklausel muss die Bank vorweg prüfen, ob der Begünstigte seine Leistung erbracht hat, weil die Gültigkeit des Garantieversprechens vom Eintritt einer gesetzten Bedingung abhängt.
S. 144 - 145, Rechtsprechung
Pauschalpreisvereinbarung; Werklohnfälligkeit; falsche Umsatzsteuerausweisung
Weist ein Unternehmer zu Unrecht - in Unkenntnis der Gesetzeslage – zusätzlich zum vereinbarten Nettobetrag die Umsatzsteuer in der Rechnung aus, hindert dies die Fälligkeit des Rechnungsbetrages nicht.
Bei einer Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein, eine gesonderte – oder gar nach Einzelleistungen aufgegliederte – Rechnungslegung ist nicht erforderlich.
Seit 1.11.1934 kann am öffentlichen Wassergut weder Eigentum noch eine Servitut erworben werden. Ersitzungszeiten, die zu diesem Zeitpunkt zwar begonnen aber noch nicht abgelaufen waren, konnten nach diesem Zeitpunkt nicht mehr vollendet werden. Das Wasserbett mit darauf befindlicher Bootshütte bildet einen integrierenden Bestandteil des Gewässers und ist daher bei öffentlichen Gewässern als öffentliches Gut im Sinn des § 287 ABGB anzusehen.
Begehrt der Geschädigte aus dem Titel des Schadenersatzes die Kosten der Ersatzvornahme ohne dass dem Werkunternehmer eine Verbesserungsmöglichkeit geboten wurde, beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 mit positiver Kenntnis des Schadenseintritts zu laufen. Bei Unkenntnis der genauen Schadenshöhe oder aller Schadensfolgen muss der Verjährung durch Feststellungsklage vorgebeugt werden.
Die Verjährungsfrist für vorhersehbare Mangelfolgeschäden beginnt mit dem Eintritt des Primärschadens zu laufen.
In der sachgerechten landwirtschaftlichen Nutzung eines Feldes, durch welche das Risiko einer Bodenerosion nur unmaßgeblich erhöht wird, und welche bei starken Regenfällen den Abfluss von Oberflächenwasser und Schlamm auf das unterliegenden Grundstück begünstigt, liegt regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung oder Immission im Sinn von § 364 Abs 2 ABGB noch besteht ein Anspruch nach § 39 WRG.
Für die Negatorienklage genügt bereits die objektive Rechtswidrigkeit, weswegen es weder auf eine Störungsabsicht noch auf ein Verschulden ankommt. Das Unterlassungsbegehren beabsichtigt kein Handlungs- sondern ein Erfolgsverbot. Die Einwendungen des Beklagten im Negatorienverfahren, alles Zumutbare zur Verhinderung von Störungen durch Dritte unternommen zu haben, sind daher nicht im Titelverfahren, sondern erst im Impugnationsprozess zu prüfen.
S. 146 - 147, Rechtsprechung
Weiterverrechnung des Bauzinses durch Bauvereinigung; Preisänderungsklausel
Schließt die Bauberechtigte und Vermieterin von Superädifikaten nach Auslaufen eines befristeten Baurechtsvertrages einen neuen Vertrag ab, bleibt ihr bei der Festlegung eines neuen Bauzinses wenig oder gar kein Spielraum. Die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände sind daher als nicht vom Willen des Unternehmers beherrschbar anzusehen, weshalb § 6 Abs 1 Z 5 KSchG der Preisänderung nicht entgegensteht.
S. 147 - 148, Rechtsprechung
Ausschreibungsberichtigung; Rechtswidrigkeit; Ausschreibungsbedingungen
Prüfgegenstand eines die Ausschreibung betreffenden Nachprüfungsverfahrens ist die Ausschreibung unter Ausklammerung allfälliger Berichtigungen.
Auftraggeber [sind] grundsätzlich auch bei der einfachen elektronischen Auktion zur Prüfung der Preisangemessenheit verpflichtet und besteht insoweit kein ersichtlicher Anlass, das Erfordernis der Preisangemessenheit anstatt mit vergaberechtlichen Grundsätzen im Vergabenachprüfungsverfahren mit Judikatur zum lauteren Wettbewerb zu belegen.
S. 148 - 148, Rechtsprechung
Angebotsmangel; Leistungsverzeichnis; Widerspruch; berichtigte Ausschreibung
Ein Zustandekommen eines ausschreibungskonformen Vertrages durch Zuschlagserteilung auf ein der (berichtigten) Ausschreibung nicht entsprechendes Angebot ist nicht möglich.
S. 148 - 149, Rechtsprechung
Verhandlungsverfahren; Wahl der Verfahrensart; fehlende Nachweise; rechtswidrige Ausschlussgründe; Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung
Die gesamte Ausschreibung ist für nichtig zu erklären, wenn bei Streichung der rechtswidrigen Bestimmungen die Ausschreibung einen gänzlich anderen Inhalt bekäme und ein anderer Bieterkreis angesprochen würde
Die Qualität der Ausführung eines öffentlichen Auftrags kann maßgeblich von der beruflichen Qualifikation der mit der Ausführung beauftragten Personen abhängig sein, die sich aus ihrer beruflichen Erfahrung und ihrer Ausbildung zusammensetzt.
Folglich kann diese Qualität als Zuschlagskriterium in der betreffenden Ausschreibungsbekanntmachung oder in den betreffenden Verdingungsunterlagen aufgeführt werden.