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  • ISSN Online: 1613-7655

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Inhalt der Ausgabe

S. 71 - 75, Aufsatz

Elmar Pichl / Manuela Fried / Florian Pecenka / Gottfried Bacher

Über Symmetrie und Asymmetrie in der Studierendenmobilität. Eine hochschulpolitische Quadratur des Kreises.

Die Förderung von Studierendenmobilität und die Schaffung von Rahmenbedingungen für einen (welt-)offenen Europäischen Hochschulraum gehören zu den Kernanliegen der europäischen Hochschul- und Forschungspolitik. Daher ist auch in Österreich der Ausbau der Studierenden- und Lehrendenmobilität innerhalb von (steuerbareren) Programmen wie zB ERASMUS+ mit politischen Zielsetzungen unterlegt. Ob der regulatorischen Besonderheiten des österreichischen Hochschulsystems (va kein Numerus clausus, keine Studienbeiträge) sowie der Einbettung in einen großen deutschsprachigen Hochschulraum gemeinsam mit einem bevölkerungsmäßig zehnmal so großen Deutschland ist Österreich im Bereich der degree-seeking-Studierenden (außerhalb der strukturierten Mobilitätsprogramme) mit dem Phänomen der „asymmetrischen Mobilität“ konfrontiert. Versuche, das Problem auf bilateraler oder europäischer Ebene zu lösen, gingen – bei aller Empathie der Gesprächs- und Verhandlungspartner – ins Leere. Was jedoch zusätzlich zu dem 2007 ausverhandelten „Moratorium“ für die Quotenregelung im Medizinstudium erreicht werden konnte, ist eine Sensibilisierung der Mitgliedsländer des Bologna-Prozesses sowie eine Verankerung einer „balancierten Mobilität“ als europäisches Ziel in der Studierendenmobilität.

S. 76 - 80, Aufsatz

Hannes Knapp / Roswitha Kirchsteiger-Lichtenberger

Aktuelle Judikatur zur Diskriminierung an Universitäten – Ein Erfolg für die Institution Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Die Institution des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in der geltenden Form wurde im Jahr 2002 mit dem BGBl I Nr 120/2002 mit einem Rechtsmittelrecht gegen Entscheidungen der universitären Schiedskommissionen ausgestattet, um diskriminierende Personalentscheidungen durch Universitätsorgane im Instanzenzug zu bekämpfen. Seit der gesetzlichen Verankerung dieses Beschwerderechts gab es insgesamt zehn Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw dem Bundesverwaltungsgericht, die mittelbar oder unmittelbar vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen initiiert wurden. Fünf der vom Arbeitskreis eingeleiteten Verfahren sind allein im Jahr 2015 entschieden worden. Im nachfolgenden Beitrag wird die jüngere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts, bei denen jeweils der Vorwurf der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts universitätsrechtsrechtlicher Personalentscheidungen zu klären war, und welche allesamt auf die Initiative des jeweiligen Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zurückgehen, sowie die Rolle des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in den jeweiligen Verfahren überblicksartig dargestellt.

S. 81 - 90, Aufsatz

Bettina Perthold-Stoitzner

Die Schiedskommissionen nach § 43 UG – ein Überblick

Mit dem Universitätsgesetz 2002 wurden die Universitäten zu vollrechtsfähigen autonomen Einrichtungen. Im Hinblick auf die Autonomie der Universitäten sollten Entscheidungen über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen nicht mehr letztlich durch Bundesministerin bzw Bundesminister, sondern an den Universitäten selbst getroffen werden. Zu diesem Zweck wurden die Schiedskommissionen an den Universitäten eingerichtet. Der Beitrag gibt einen Überblick über Einrichtung und Aufgaben dieser Schiedskommissionen sowie über die Verfahren, die von ihnen durchzuführen sind.

S. 91 - 94, Rechtsprechung

Spreitzhofer

Anrechnung; Aufenthaltsbewilligung − Studierender; freie Wahlfächer; maßgebliche studienrechtliche Vorschriften; Studienerfolgsnachweis

Nach § 72 UniversitätsG 2002 ist der Studienerfolg durch die Prüfungen und die Beurteilung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten festzustellen. Welche Prüfungen abzulegen sind, ist nach den Erläuterungen dazu (RV 1134 BlgNR 21. GP 93) in den einzelnen Curricula festzulegen § 87 Abs 1 UniversitätsG 2002 knüpft die Verleihung des akademischen Grades (und somit den Abschluss des Studiums) an die positive Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen. Wenn das NAG 2005 für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf das Vorliegen eines Studienerfolgs nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften abstellt, sind für diesen Nachweis daher nicht jegliche Prüfungen im Ausmaß von zumindest 16 ECTS-Punkten hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen und somit für den Abschluss des Studiums erforderlich sind.

Der Studienerfolg ist am Maßstab des Curriculums zu messen. Wenn der Studienerfolg darin besteht, einen Teil der nach dem Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen (im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten) abzulegen, dann kann es nicht darauf ankommen, ob eine Prüfung bloß „dem Grunde nach“ angerechnet werden kann. Vielmehr liegt dann kein Studienerfolg (in diesem Sinn) vor, wenn die Prüfungen nach dem maßgeblichen Curriculum nicht (mehr) hätten abgelegt werden müssen und somit nicht zum Abschluss des Studiums beitragen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit jedem Verlängerungsantrag (somit jährlich − siehe § 20 Abs 1 NAG 2005, wonach Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen sind) erneut nachgewiesen werden muss, dass im vorausgegangenen Studienjahr der erforderliche Studienerfolg erzielt worden ist.

S. 95 - 95, Rechtsprechung

Spreitzhofer

Gleichwertigkeit praktischer beruflicher Tätigkeiten; Nachweis der allgemeinen Universitätsreife; Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 64 Abs 4 erster Satz UniversitätsG 2002 knüpft den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien an den Nachweis des Abschlusses eines in dieser Bestimmung genannten fachlich in Frage kommenden Studiums oder „eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung“ und sieht § 64 Abs 4 zweiter Satz UniversitätsG 2002 die Vorschreibung von Prüfungen vor, wenn „die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen“. Das Gesetz sieht demnach dann, wenn durch das absolvierte Studium zwar eine grundsätzliche, aber nicht die volle Gleichwertigkeit gegeben ist, die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Vorschreibung von Prüfungen vor, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind; dass die Herstellung der Gleichwertigkeit durch die Berücksichtigung von praktischen beruflichen Tätigkeiten hergestellt werden könnte, ist dem Gesetz demgegenüber nicht zu entnehmen.

S. 95 - 96, Rechtsprechung

Spreitzhofer

Besetzung der Berufungskommission; Diskriminierung aufgrund des Geschlechts; Frauenquote

Eine unrichtige Besetzung der Berufungskommission beim Hearing und/oder bei der Schlussbesprechung allein, also ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, begründet noch keinen geschlechtsspezifischen nachteiligen Zusammenhang zur Nichtaufnahme der Klägerin in den Besetzungsvorschlag. Auch die Nichteinhaltung des gesetzlich angeordneten Frauenförderungsgebots begründet für sich allein noch keine ungünstigere Behandlung aufgrund des Geschlechts, wenn dies keine nachteiligen Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis hatte.

S. 95 - 95, Rechtsprechung

Spreitzhofer

Rechtsmittel bei der Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten; Rechtsschutz bei Prüfungen

Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG 1997 (588 Blg NR XX. GP, S. 96 f), ergibt, sollte § 60 Abs 1 UniStG 1997, und somit auch der gegenüber § 60 Abs 1 UniStG 1997 unveränderte § 79 Abs 1 UniversitätsG 2002, eine Kontrolle der Beurteilung von Prüfungen im Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen; Hinweise in die Richtung, dass auch eine Kontrolle der Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ermöglicht werden sollte, sind demgegenüber nicht ersichtlich.

§ 79 Abs 1 UniversitätsG 2002 stellt seinem Wortlaut nach auf Prüfungen, nicht aber auf wissenschaftliche Arbeiten ab.

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