Der rasante Anstieg der Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 und die anhaltende Flüchtlingswelle haben Bund und Länder bei der Grundversorgung der Flüchtlinge an die Grenzen ihrer logistischen Möglichkeiten herangeführt. Zur Bewältigung der entstandenen, außerordentlichen Situation hat der Nationalrat ein BVG über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden BGBl I 2015/120 beschlossen, das am 1.10.2015 in Kraft trat und das mit 31.12.2018 befristet ist. Im folgenden Beitrag werden die zentralen Regelungen dieses „Durchgriffs-BVG“ erstmals detailliert erörtert, nämlich die Bereithaltungspflicht der Gemeinden, die Erlassung einer „vorläufigen“ Anordnung der Nutzung und des Umbaus von Bauwerken oder der Aufstellung beweglicher Wohneinheiten, die Prüf- und Stellungnahmepflicht der BVB sowie die Erlassung eines Maßnahmenbescheids. Die im Durchgriffs-BVG vorgesehenen „punktuellen Durchbrechungen“ bundes- und rechtsstaatsrelevanter Verfassungsbestimmungen sind zur Bewältigung der gegenwärtigen Krise erforderlich und verstoßen weder gegen das Rechtsstaats- noch gegen das Bundesstaatsprinzip.
- ISSN Online: 1613-7612
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Inhalt der Ausgabe
S. 77 - 93, Aufsatz
Zur ersatzweisen Unterbringung und Aufteilung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder durch den Bund
Die Aufgabe, eine große Zahl von MigrantInnen unterzubringen, wurde durch Schwierigkeiten mit diversen Genehmigungsvoraussetzungen udgl erheblich erschwert. Im September 2015 wurde daher das BVG über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl I 2015/120 beschlossen; dieses BVG (im Folgenden: UBVG) trat am 1.10.2015 in Kraft. Es beschränkt sich nicht auf eine Änderung oder Durchbrechung der Kompetenzverteilung, sondern normiert ein eigenes Bewilligungssystem durch Nutzungsbescheide der BMI. Dieses System ist durch seine mangelnde legistische Qualität und die massive Beeinträchtigung des Rechtsschutzes problematisch. Der Beitrag widmet sich vorrangig den Rechtsschutzproblemen gegen Nutzungsbescheide der BMI.
S. 106 - 106, Rechtsprechung
Lärmschutzwand; Verschattung; Aussicht; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn haben die von einer Lärmschutzwand hervorgerufene Verschattung und Einschränkung der bisherigen Aussicht in Kauf zu nehmen.
S. 106 - 108, Rechtsprechung
Landwirtschaftliches Wohnhaus; Bauausführung; Ausführungsfristen; Bauvollendung; Betriebsaufnahme; Erlöschen der Baubewilligung
Wird der im „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ bewilligte landwirtschaftliche Betrieb nicht innerhalb der Bauausführungsfrist von 5 Jahren aufgenommen, erlischt das Recht aus der Baubewilligung (hier: für die Errichtung eines Wohnhaus).
S. 106 - 106, Rechtsprechung
Feuerbestattungsanlage; Flächenwidmung „Industriegebiet“; „Sondergebiet“; Sonderwidmungen
Die Errichtung einer Feuerbestattungsanlage (hier: Verbrennungsanlage ohne Verabschiedungsräume) ist im „Bauland – Industriegebiet“ zulässig und erfordert keine Sondergebietswidmung.
S. 106 - 106, Rechtsprechung
Kanalanschlusspflicht; Inanspruchnahme fremden Grundes; Hauskanal; Kostenvergleich
Beim Kostenvergleich zweier Herstellungsvarianten dürfen nur jene Kosten verglichen werden, die vom Eigentümer der Anschlussgrundfläche zu tragen sind.
Die Eigentümer der Anschlussgrundflächen haben nur die Kosten der Hauskanäle bis zum Kontrollschacht an der Straßenfluchtlinie zu tragen.
Die Kosten für die öffentliche Kanalisationsanlage und somit auch jene der Anschlusskanäle einschließlich der Putz- und Kontrollschächte hat der Kanalisationsunternehmer zu tragen.
Die Bewilligung einer geringfügigen Abweichung von den Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit der Bauliegenschaft (hier: Überschreitung um 13,82 m2) muss sachlich und nachvollziehbar begründet werden.
S. 108 - 109, Rechtsprechung
Sonderwidmungen; Flächenwidmung „Sondergebiet – Strommeisterei und Flussbauhof“
Bei einem Flussbauhof im Sinn der Flächenwidmung „Sondergebiet – Strommeisterei und Flussbauhof“ handelt es sich um eine Einrichtung der öffentlichen Hand, die den Zweck hat, den sich aus dem WRG oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung bzw Verwaltung der öffentlichen Gewässer nachkommen zu können.
Zuständig zur Besorgung dieser Aufgaben ist im Land Oberösterreich die Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der oö LReg und ihre nachgeordneten Dienststellen.
Ein privates Unternehmen ist – auch wenn es die Bezeichnung „Flussbauhof“ im Firmennamen führt und den Geschäftszweig „Betrieb eines Flussbauhofes“ im Firmenbuch eingetragen hat – kein „Flussbauhof“ im Sinn der Flächenwidmung „Sondergebiet – Strommeisterei und Flussbauhof“.
Eine (hier: 2 m hohe) verspiegelte Glaswand an der Grundstücksgrenze ist auch dann als bewilligungspflichtige Einfriedung zu qualifizieren, wenn die bauliche Anlage zugleich die Funktion einer Absturzsicherung erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob eine mit Mauern und Holzwänden vergleichbare („gleichartige“) Ausbildung vorliegt, ist im Wesentlichen auf die Undurchsichtigkeit abzustellen.
Undurchsichtigkeit liegt vor, wenn die Einfriedung auch nur von einem Blickwinkel aus undurchsichtig ist.
Besteht die Einfriedung aus mehreren trennbaren Teilen (zB Mauer, Glaswand), dann darf der Beseitigungsauftrag nicht auch die für sich allein nicht bewilligungspflichtigen Teile der Einfriedung (zB Mauer unter 1,50 m) mitumfassen.
Das Vorliegen der rechtskräftigen Einzelbewilligung (hier: Ausschluss der Wirkungen des Flächenwidmungsplanes) ist keine Vorfrage, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung.
Handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, dann ist eine Aussetzung des Verfahrens im Sinn des § 38 AVG unzulässig
S. 110 - 110, Rechtsprechung
Vereinfachtes Verfahren; Verfahrensvoraussetzungen; subjektiv-öffentliches Nachbarrecht
Nachbarn kommt kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Durchführung des normalen oder vereinfachten Baubewilligungsverfahrens zu.
S. 110 - 110, Rechtsprechung
Veränderung der Abflussverhältnisse; Überschwemmungen; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
Nachbarn haben keinen Rechtsanspruch, dass das Baugrundstück als „Auffangbecken“ für allenfalls von anderen baulichen Anlagen (hier: von einem Weggrundstück) als dem Bauvorhaben ausgehende Niederschlagswässer erhalten bleibt.
S. 110 - 110, Rechtsprechung
Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; mündliche Verhandlung; Einwendungen; Privatgutachten; Präklusion
Ein bloßes Angebot in der mündlichen Verhandlung, ein Privatgutachten vorzulegen, ist nicht als zulässige (Nachbar-) Einwendung anzusehen.
S. 111 - 111, Rechtsprechung
Vorarbeiten; Baustelleneinrichtung; Einfriedung; bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Wenn Vorarbeiten nicht separat bewilligt werden, sind diese von der Baubewilligung mitumfasst.
Eine Einfriedung, die als Baustelleneinrichtung zur Absicherung der Baustelle erforderlich ist, ist als mit der Baubewilligung mitbewilligt anzusehen.
S. 111 - 112, Rechtsprechung
Geologisch instabiler Untergrund; Gebäudesetzungen; Sanierung; Mitverschulden des Werkbestellers
Bei Verletzung einer werkvertraglichen Warnpflicht kann eine Schadensteilung nicht schon damit begründet werden, dass die offenbaren Umstände, vor denen der Unternehmer zu warnen gehabt hätte, zur „Sphäre“ des Bestellers gehören.
Tatort der Unterlassung einer fristgerechten Meldung der Bauvollendung ist der Sitz der Baubehörde.
Eine von einer Kammer erlassene Honorarordnung ist bei der Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien weder vereinbart wurde noch eine entsprechende Verkehrsübung besteht, sodass die Honorarordnung nicht als taugliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.
Die RL 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die RL 92/50/EWG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die den Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes eines öffentlichen Auftraggebers gegen Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig macht, auch dann entgegensteht, wenn bei der Anwendung dieser Regelung ein Verschulden des öffentlichen Auftraggebers vermutet wird und er sich nicht auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit des behaupteten Verstoßes berufen kann.
Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus der Freiheit des Eigentums ergebenden Rechte deutlich in den Hintergrund tritt.
Eine in einem Bauträgervertrag enthaltene Vertragsbestimmung, die die Preisanpassung allein deshalb erlaubt, weil die gemäß den Wohnbauförderungsbestimmungen letztlich behördlich genehmigten Gesamtbaukosten, die endgültige Nutzwertberechnung oder die für die Wohnbauförderungsendabrechnung geprüften förderbaren Nutzflächen von den anfänglich zugesagten bzw kalkulierten Werten abweichen, knüpft nicht an Kostenfaktoren im Sinn des § 4 Abs 3 BTVG an und ist daher keine nach dieser Bestimmung zulässige Preisanpassungsklausel.
Eine dem § 4 Abs 3 BTVG widersprechende Klausel ist auch dann unwirksam, wenn sie nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zulässig wäre.
Stiefkinder sind, sofern sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers.
Der Subunternehmer steht nur mit dem Generalunternehmen, nicht aber mit dem Bauherrn in vertraglichen Rechtsbeziehungen; er ist selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die Vertragsauslegung kann aber ergeben, dass beide Verträge – etwa was den Leistungsumfang betrifft – partiell verknüpft sind, so dass eine Änderung des Leistungsgegenstandes auf den Subunternehmervertrag durchschlägt.
Die (vertragliche) Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung Zug um Zug bei Veräußerung einer Liegenschaft bedeutet, dass mit dem Grundbuchsgesuch auf Einverleibung des Eigentumsrechts die Bezahlung des Kaufpreises nachzuweisen ist.
Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren.
Nach § 5 Abs 3 WEG idF WRN 2015 ist die Eintragung des Zubehörs für dessen sachenrechtliche Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt nicht notwendig, sie ist aber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zwingend verboten.
Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan hat als wichtigen Punkt konkrete Maßnahmen zur Absturzsicherung zu enthalten.
Steht der Fälligkeit einer Werklohnforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen offener Verbesserungen entgegen, so beginnt die Verjährung bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung der Mängel mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beendigung der Verbesserung objektiv möglich gewesen wäre.
S. 115 - 116, Rechtsprechung
Werklohn bei unterbliebener Verbesserung wegen fehlender Mitwirkung des Werkbestellers
Die Unterlassung der nötigen Kooperation des Werkbestellers für die Verbesserung durch den Werkunternehmer führt zum Erlöschen seines Leistungsverweigerungsrechtes bzw der Einrede des nicht erfüllten Vertrages aufgrund von Werkmängeln.
Da der Verbesserungsanspruch an sich dadurch jedoch nicht untergeht, steht der Werklohn in Anwendung der Regelung des § 1168 Abs 1 S 1 ABGB nur abzüglich jener Kosten zu, die sich der Unternehmer durch die nicht ermöglichte Verbesserung erspart hat.
Der Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigungssumme ist die Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
Liegen der Zeitpunkt der Enteignung und jener der Festsetzung der Entschädigung weit auseinander, so besteht die Möglichkeit einer Aufwertung der Entschädigung, wenn zwischen dem Wert der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung und im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung ein krasses Missverhältnis besteht und außerdem zwischenzeitlich eine starke Geldwertveränderung stattgefunden hat.
Wurde die Nutzung einer Liegenschaft durch Einräumung einer Zwangsservitut nicht beeinträchtigt, steht schon deshalb kein Anspruch auf einen Ausgleich des Geldwertverlustes zu.
Eine die Begründung von Kellereigentum nach § 300 ABGB ausschließende Eigentümeridentität liegt schon dann nicht vor, wenn der Alleineigentümer der Liegenschaft nur Miteigentümer des im Kellereigentum stehenden Bauwerks werden soll.
S. 116 - 116, Rechtsprechung
Haftung für ausdrücklich zugesagte Eigenschaften trotz Gewährleistungsverzichts
Bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache (hier: trockene Wände) haftet der Verkäufer auch im Falle eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung.
Aufgrund dieser Zusicherungen darf der Käufer die Untersuchung der Sache auf nicht bekannte oder nicht in die Augen fallende Mängel vor Vertragsabschluss unterlassen.
S. 117 - 117, Rechtsprechung
Straßenbahnanlagen; Unterlassungsanspruch bei behördlich genehmigten Anlagen
Bei gemeinwichtigen Anlagen, an denen im Vergleich zu anderen behördlichen Anlagen gemäß § 364a ABGB ein erheblich gesteigertes öffentliches Interesse besteht, wie zB Straßenbahnanlagen, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht genommen wird.
Immissionen, die durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar sind, finden aber in einer generellen Anlagengenehmigung in der Regel keine Deckung.
S. 117 - 117, Rechtsprechung
Ersatzanspruch zwischen privatem Straßennutzer und öffentlichem Straßenerhalter
Die Übernahme von Instandhaltungsarbeiten an einer Gemeindestraße durch einen privaten Straßennutzer gewährt keinen Anspruch nach § 1042 gegen die Gemeinde, die gesetzlich zur Instandhaltung der Straße verpflichtet ist.
Die Anwendung des § 1042 ABGB setzt voraus, dass zwischen dem Bereicherten (hier: die Gemeinde) und einem Dritten eine Rechtsbeziehung bestand, welche die Gemeinde zur Tragung des Aufwandes verpflichtet hätte.
Die Löschung einer Namens- oder Treuhänderrangordnung vor Ablauf der gesetzlichen Frist kann nur auf Grund eines Antrags des Eigentümers oder des daraus Berechtigten mit Zustimmung des jeweils anderen sowie über gemeinsamen Antrag sowohl des Eigentümers als auch des Berechtigten erfolgen. Die Anträge und Zustimmungserklärungen müssen iS der §§ 27, 31 GBG auch gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
S. 117 - 118, Rechtsprechung
Ausscheiden; Revision; Alternativbegründung; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Die Revision ist unzulässig, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht.
S. 118 - 118, Rechtsprechung
Wesentliche Vertragsänderung; Verkürzung der Vertragslaufzeit; Rahmenvereinbarung
Eine Verringerung des Leistungsumfangs ist in aller Regel für den Auftragnehmer nicht von Vorteil.