§ 99a UG soll ein rasches und flexibles Verfahren zur Berufung von hochqualifizierten Forscher/inne/n ermöglichen. Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis des „Opportunity Hiring“ zu den anderen Arten des Berufungsverfahrens. Die einzelnen Schritte dieses Verfahrens – Festlegung im Entwicklungsplan, Bestimmung der Kandidat/inn/en, Berufungsverhandlungen und Abschluss des Arbeitsvertrags sowie unbefristete Verlängerung der Bestellung – werden näher analysiert.
Heft 3, Juni 2018, Band 17
- ISSN Online: 1613-7655
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Inhalt der Ausgabe
S. 79 - 88, Aufsatz
„Opportunity Hiring“ - Die Berufung von Universitätsprofessor/inn/en nach § 99a UG
S. 89 - 101, Aufsatz
Sind Fachhochschulen öffentliche Stellen im Sinn von Art 37 DSGVO?
Mit Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden kurz: DSGVO) am 25.5.2018 tritt das Europäische Datenschutzrecht in eine neue Ära. Erstmals bedient sich der europäische Normgeber anstatt einer Richtlinie einer unmittelbar anwendbaren Verordnung, die keiner innerstaatlichen Umsetzung bedarf. Die DSGVO übernimmt zwar in weiten Bereichen die Inhalte der Datenschutz-RL, führt aber auch neue Tatbestände und die damit verbundenen Anforderungen an Datenanwender ein. Neu ist unter anderem die zwingende Benennung eines Datenschutzbeauftragten unter bestimmten Voraussetzungen. Zwingend ist diese Benennung unter anderem bei Behörden und öffentlichen Stellen. Der folgende Beitrag untersucht den Tatbestand „öffentliche Stelle“ aus europäischer und innerstaatlicher Sicht. Eine systematische Gesamtbetrachtung lässt die Tendenz erkennen, öffentliche Stellen als entweder (ggfs beliehene) öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sehen oder als ausgegliederte beliehene Rechtsträger des Privatrechts. Ob Fachhochschulen „öffentliche Stellen“ sind, kann aus verschiedenen Perspektiven beurteilt werden. Je nachdem, ob man die DSGVO isoliert betrachtet, oder auch andere – europäische und innerstaatliche – Normen in die Auslegung miteinbezieht, fallen die Ergebnisse unterschiedlich aus. Dieser unbefriedigende Zustand wurde auch durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (Wissenschaft und Forschung) nur teilweise verbessert.
S. 102 - 109, Rechtsprechung
Determinierungsgebot; Legalitätsprinzip; Qualitätssicherung im Hochschulwesen
Aufhebung des § 27 des BG über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG), BGBl I Nr 74/2011 idF BGBl I Nr 45/2014. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2018 in Kraft.
Das Hochschul-QualitätssicherungsG (in der Folge: HS-QSG) regelt die externe Qualitätssicherung. Zuständig dafür ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (in der Folge: AQ Austria). Diese ist als eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet und verfügt über ein Kuratorium, ein Board, eine Beschwerdekommission und eine Generalversammlung als ihre Organe sowie über eine Geschäftsstelle.
Das HS-QSG sieht insbesondere zwei Arten von Qualitätssicherungsverfahren zur Feststellung der Übereinstimmung von Bildungseinrichtungen und Studien oder des Qualitätsmanagementsystems der Bildungseinrichtungen mit definierten Kriterien und Standards vor: Audit und Zertifizierung einerseits und Akkreditierung andererseits.
§ 27 HS-QSG regelt die externe Qualitätssicherung hinsichtlich grenzüberschreitender Studien. § 27 HS-QSG unterscheidet dabei zwischen der Durchführung von Studien durch in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw Sitzstaat als postsekundär iSd § 51 Abs 2 Z 1 UniversitätsG 2002 anerkannte Bildungseinrichtungen in Österreich und der Durchführung solcher Studien durch eine entsprechende ausländische Bildungseinrichtung in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Bildungseinrichtung.
Die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG (in der Folge: § 27 HS-QSG-Richtlinie) des Boards der AQ Austria enthält auch nähere Bestimmungen für das Meldeverfahren für grenzüberschreitende Studien gemäß § 27 Abs 1 bis 4 HS-QSG. Wesentlich ist hier Abs 5 dieser Richtlinie, demzufolge das Board die ausländische Bildungseinrichtung und den entsprechenden Studiengang (offensichtlich gemeint: nur) in die Liste gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG aufnimmt, wenn die ausländische Bildungseinrichtung Urkunden vorlegt, aus denen hervorgeht, dass sie in ihrem Herkunfts- bzw Sitzstaat als postsekundär iSd § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt ist, und dass der Studiengang, der in Österreich durchgeführt werden soll, im Herkunfts- bzw Sitzstaat der ausländischen Bildungseinrichtung anerkannt ist.
Vor Aufnahme des Studienbetriebes benötigt die als Kooperationspartner der ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung fungierende österreichische Bildungseinrichtung eine Bestätigung des Boards der AQ Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen.
Die § 27 HS-QSG-Richtlinie regelt für Bestätigungen für ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen nach § 27 Abs 5 HS-QSG ein Qualitätssicherungsverfahren, das zumindest im Kern mit den sonstigen im HS-QSG geregelten Qualitätssicherungsverfahren vergleichbar sein soll.
§ 27 HS-QSG regelt weder Rechtsnatur noch Rechtswirkungen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Melde- und Bestätigungsverfahrens mit der angesichts des Regelungsgegenstandes möglichen und damit durch das Determinierungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG gebotenen Deutlichkeit. § 27 HS-QSG sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ob diese Bestimmung das Rechtsverhältnis in den Melde- und diesen allenfalls vorangehenden Bestätigungsverfahren hoheitlich- oder privatrechtlich ausgestaltet. Legen Systematik des HS-QSG und subjektiv-historische Absichten des Gesetzgebers ein privatrechtliches Verhältnis nahe, trägt – indem § 27 HS-QSG die Kriterien für die ausschließlich von der AQ Austria zu erteilende Bestätigung festlegt, deren Nichteinholung letztlich verwaltungsstrafrechtsbewehrt ist – die Bestätigung aber Züge eines für die Hoheitsverwaltung typischen Aktes heteronomer Rechtserzeugung. Aber auch für das gesamte Meldeverfahren bleibt die Gestaltung des der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß § 27 Abs 6 HS-QSG zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses offen. Schließlich regelt § 27 HS-QSG weder das nähere Verfahren zur Erteilung der Bestätigung noch – was jedenfalls gesetzlicher Regelung bedürfte – die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen oder des Widerrufes. Im Sinne des Art 18 Abs 1 B-VG bedarf es der Vorherbestimmung konkreter Rechtswirkungen aber sowohl, wenn der Gesetzgeber hoheitliches Verwaltungshandeln vorsehen will, als auch dann, wenn er – wäre es eine Angelegenheit des Privatrechts – zur Durchsetzung öffentlicher Interessen, zB wie hier jenem der Qualitätssicherung im tertiären Bildungssektor, einer Einrichtung besondere privatrechtliche Befugnisse verleiht.
§ 27 HS-QSG ist daher schon wegen mangelnder Bestimmtheit und damit wegen Verstoßes gegen Art 18 Abs 1 B-VG zur Gänze aufzuheben.
S. 110 - 110, Rechtsprechung
Anlassfall; Aufhebung; Determinierungsgebot; Qualitätssicherung im Hochschulwesen
Aufhebung der in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 06.11.2014 beschlossenen und auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQ Austria) kundgemachten „Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG“ (im Folgenden: § 27 HS-QSG-Richtlinie) wegen Gesetzwidrigkeit.
Das Board der AQ Austria ist nach den Bestimmungen des Hochschul-QualitätssicherungsG (im Folgenden: HS-QSG) abstrakt als Behörde zu qualifizieren.
Die § 27 HS-QSG-Richtlinie erschöpft sich somit nicht in Vorgaben für einen privatrechtlichen Vertrag über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bzw die Aufnahme der Ergebnisse in eine Dokumentation, sondern weist einen eigenständigen normativen Inhalt auf. Die § 27 HS-QSG-Richtlinie enthält – einseitig erlassene – generelle Normen, die ihrem objektiven Gehalt nach Voraussetzungen für die Durchführung grenzüberschreitender Studien durch ausländische postsekundäre Bildungseinrichtungen aufstellen, auf deren Basis sodann die Durchführung solcher Studien (unter Auflagen) zugelassen, verweigert und die Zulassung wieder entzogen werden kann. Es handelt sich um eine Verordnung iSd Art 139 Abs 1 B-VG und damit um einen tauglichen Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren vor dem VfGH.
Zulässigkeit der Verordnungsprüfungsanträge des Bundesverwaltungsgerichts.
Die angefochtene Verordnung stützt sich explizit auf § 27 HS-QSG. Mit E v 01.03.2018, G268/2017 ua, hat der VfGH diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das aus Art 18 Abs 1 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot aufgehoben, weil diese Bestimmung weder Rechtsnatur noch Rechtswirkungen der in § 27 HS-QSG vorgesehenen Melde- und Bestätigungsverfahren mit der gebotenen Deutlichkeit regelt und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2018 in Kraft tritt. Weil der Anlassfall von der weiteren Anwendung des aufgehobenen Gesetzes ausgenommen ist, findet die § 27 HS-QSG-Richtlinie in § 27 HS-QSG keine Grundlage.
Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist weder § 9 Abs 1 Z 2 HS-QSG, wonach das Board der AQ Austria Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren beschließt, noch einer anderen Bestimmung des HS-QSG eine Ermächtigung der AQ Austria zur Erlassung der angefochtenen Verordnung zu entnehmen. Eine solche wäre aber für die Erlassung einer Verordnung durch die AQ Austria (bzw ihr Board) verfassungsrechtlich erforderlich.
Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art 139 Abs 3 Z 1 B-VG wegen Gesetzwidrigkeit, da diese der gesetzlichen Grundlage entbehrt und die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei nicht zuwiderläuft.
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