Mit der UG-Novelle BGBl I 2009/81 wurde im Senat die vormalige Kurie der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren um Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, erweitert. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen der Erweiterung der Senatskurie auf andere Regelungen des Universitätsgesetzes 2002, geht also der Frage nach, ob die Zugehörigkeit zur erweiterten Professor*innenkurie im Senat bewirkt, dass Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, auch in anderem Zusammenhang nach den Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 zu den „Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren“ zu rechnen sind.
![Heft 3, Juni 2019, Band 18 Heft 3, Juni 2019, Band 18](https://www.verlagoesterreich.at/media/a8/d8/86/1712924600/zfhr20193_f37ce106df06635501c54487583b7b86.png?ts=1728197784)
![Heft 3, Juni 2019, Band 18 Heft 3, Juni 2019, Band 18](https://www.verlagoesterreich.at/media/a8/d8/86/1712924600/zfhr20193_f37ce106df06635501c54487583b7b86.png?ts=1728197784)
![Heft 3, Juni 2019, Band 18 Heft 3, Juni 2019, Band 18](https://www.verlagoesterreich.at/media/a8/d8/86/1712924600/zfhr20193_f37ce106df06635501c54487583b7b86.png?ts=1728197784)
![Heft 3, Juni 2019, Band 18 Heft 3, Juni 2019, Band 18](https://www.verlagoesterreich.at/media/a8/d8/86/1712924600/zfhr20193_f37ce106df06635501c54487583b7b86.png?ts=1728197784)
Heft 3, Juni 2019, Band 18
- ISSN Online: 1613-7655
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 72 - 78, Aufsatz
Einreichung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten in elektronischer FormSubmission and publication of academic work in electronic form
Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben und auch die Erläuterungen betreffend die Einreichung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten sind ungenau und unklar. Gleichwohl bürden die Universitäten den Studierenden im Zweifelsfall anscheinend eher mehr als weniger Pflichten auf, mögen diese nun im Endeffekt rechtlich gedeckt sein oder nicht. In diesem Beitrag wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die elektronische Einreichung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten zulässig ist.
S. 79 - 86, Aufsatz
Modularisierung von Fachhochschul-StudiengängenModularization of college´s courses of studies
Die Modularisierung von Studiengängen soll deren Curricula in transparenter Weise strukturieren, um einerseits die länderübergreifende Mobilität zu fördern und andererseits durch das Heben von Standardisierungspotenzialen die Effizienz des Lehrbetriebs zu steigern. Da zahlreiche Detailfragen nicht geregelt sind, erzeugen Modularisierungsprojekte häufig viel Verunsicherung und Diskussionsbedarf bei den Betroffenen. Der vorliegende Beitrag adressiert die Modularisierung von Studiengängen speziell aus der Perspektive österreichischer Fachhochschulen. Er möchte einen Beitrag zum Abbau von Missverständnissen leisten und darauf basierend Handlungsempfehlungen für Modularisierungsinitiativen geben.
S. 87 - 90, Rechtsprechung
Anerkennung Berufsqualifikationen und Ausbildungsnachweise; Vorabentscheidung
Die Art 21, 22 und 24 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften das Erfordernis einer Vollzeitausbildung und das Verbot vorsehen, sich gleichzeitig für zwei Ausbildungen einzuschreiben, zur automatischen Anerkennung von Titeln verpflichten, die in einem anderen Mitgliedstaat am Ende von teilweise gleichzeitig absolvierten Ausbildungen erteilt wurden.
Art 21 und Art 22 Buchst a der Richtlinie 2005/36 sind dahin auszulegen, dass sie den Aufnahmemitgliedstaat daran hindern, zu überprüfen, dass die Voraussetzung, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Ausbildungen auf Teilzeitbasis nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung, erfüllt ist.
Der Grundsatz des jährlich zu erbringenden Erfolgsnachweises wird – im Hinblick auf das Abstellen auf das vorangegangene Studienjahr in § 8 Z 7 lit b NAGDV 2005 – nur durchbrochen, wenn zwischenzeitig ein weiteres Studienjahr vollendet bzw verstrichen ist. Ausgehend davon ist auch im Anwendungsbereich des § 63 Abs 3 NAG 2005 iVm § 8 Z 6 lit c NAGDV 2005 nur dann nicht auf das dem Gültigkeitsende des vorbestehenden Aufenthaltstitels vorangehende Schuljahr abzustellen, wenn ein weiteres Schuljahr (zur Gänze) verstrichen und somit abgelaufen ist.
Das VwG hat vor Erteilung eines Aufenthaltstitels das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, nicht nur jener, an denen die Behörde „Kritik“ übte.
Die Aufnahmebestätigung einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges gemäß § 8 Z 7 lit a NAGDV 2005 stellt eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 64 Abs 1 NAG 2005 dar. Vom Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung kann auch nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 NAG 2005 abgesehen werden. Wird der beantragte Aufenthaltstitel erteilt, obwohl eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt, so belastet dies das Erkenntnis des VwG mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift