Ein Mangel der Zuschlagsentscheidung, der nicht geeignet ist, zu einer Änderung in der Reihung der Bieter zu führen, ermächtigt die Nachprüfungsbehörde nicht, diese Entscheidung für nichtig zu erklären. Der Umstand, dass der Abstand zwischen dem erst- und zweitplatzierten Bieter geringer ausgefallen wäre, vermag daran nichts zu ändern.
Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.
Ein Verweis auf die Ausführungen zu den Revisionsgründen sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angesichts der in der Ausschreibung vorgesehenen Bewertung der Qualität der vorgeschlagenen Lösungen durch fachkundige Personen davon ausgegangen ist, dass die Ausschreibung der fachkundigen Kommission insoweit einen Bewertungsspielraum einräumt.
Auch wenn für den Sektorenbereich eine dem § 122 BVergG 2006 entsprechende ausdrückliche Vorgabe fehlt, wird das Erfordernis einer fachkundigen Angebotsprüfung aus Sachlichkeitserwägungen zu berücksichtigen sein.
Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist § 17 Abs 3 AVG. Die K 7-Blätter enthalten jedenfalls zu schützende Angaben.
Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen auf Angebotsinhalte erstreckt, die – nach Ansicht der Revisionswerberin – keine Betriebsgeheimnisse enthalten, mangelt es an der gebotenen Relevanzdarstellung, weil nicht dargelegt wird, inwieweit der Nachprüfungsantrag bei Kenntnis derartiger Umstände Erfolg gehabt hätte.