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AFS

Heft 3, Juni 2024, Band 22

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7396

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Inhalt der Ausgabe

S. 82 - 84, Steuer & Service

Christoph Ritz

Rechtsschutz beim Verlustabzug (§ 18 Abs 6 EStG 1988)

Der Beitrag behandelt verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Verlustabzug (§ 18 Abs 6 EStG 1988).

S. 85 - 85, Steuer & Service

Hubert W. Fuchs

Erstreckung der Toleranzfrist zur Einbringung von Abgabenerklärungen durch Quotenvertreter für das Veranlagungsjahr 2022

Es wird von der KSW darauf hingewiesen, dass es über den 30. Juni 2024 hinaus keine weitere generelle Fristerstreckung mehr geben kann und wird, da mit diesem Stichtag das neue Quotenregelungssystem für das Veranlagungsjahr 2023 wirksam wird.

Sollten daher Steuererklärungen nicht bis spätestens 30. Juni 2024 eingereicht werden können, ist zur Vermeidung von Verspätungsfolgen jedenfalls ein individueller Fristverlängerungsantrag je Steuernummer einzubringen.

S. 86 - 90, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Gesamtübersicht veröffentlichter BFG-Erkenntnisse

Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.

S. 91 - 95, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Aufhebung und Zurückverweisung bei massiven Ermittlungslücken der belangten Behörde

Bedarf es in beachtlichem Umfang noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs, ist ein Ausnahmefall gegeben, der trotz der von der Rechtsprechung des VwGH vorgegebenen restriktiven Anwendbarkeit der Aufhebung unter Zurückverweisung diese ausnahmsweise erfordert (RS 1). Muss der Sachverhalt in vielen Bereichen neu bzw erstmals ermittelt und beurteilt werden, kann dies effizienter und rascher durch Außendienstorgane der belangten Behörde durchgeführt werden. Diese Organe können derart in Rede und Gegenrede und Würdigung vorgelegter Beweismittel unmittelbar den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln. Dagegen müsste das Bundesfinanzgericht entweder im Wege von Ermittlungsaufträgen oder im schriftlichen Vorhaltverfahren gegenüber den einzelnen Parteien versuchen, den Sachverhalt zu ermitteln und die jeweiligen Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme bzw zur Stellungnahme übermitteln (RS 2).

Revision nicht zulässig.

S. 95 - 97, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Werbungskosten eines Priesters im Ruhestand

Wird der von der Diözese ausbezahlte Ruhegenuss an einen Pfarrer betragsmäßig unabhängig von allfälligen übernommenen priesterlichen Aufgaben ausbezahlt, stellen die dafür angefallenen Aufwendungen keine Werbungskosten, sondern nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar. Revision nicht zulässig.

S. 97 - 98, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Anspruchszinsen sind von Stundungszinsen zu unterscheiden

Im Gegensatz zu den Stundungszinsen sollen Anspruchszinsen (mögliche) Zinsvorteile bzw Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben.

S. 99 - 101, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

Deutsche Renten von in Österreich ansässigen Personen sind gemäß Art 18, 23 DBA-Deutschland auszuscheiden und unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen

Eine Gegenleistungsrente ist anzunehmen, wenn der Rentenbarwert der Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragene Wirtschaftsgut darstellt. Besteht das übertragene Wirtschaftsgut in Geld, dann ist der Geldbetrag einschließlich von Einmalzahlungen maßgeblich.

S. 101 - 103, Bundesfinanzgericht

Hubert W. Fuchs

Keine KESt bei Zuwendungen aus dem Gesellschaftsvermögen an einen Nichtgesellschafter

Fließen Zuwendungen der Gesellschaft einem Nichtgesellschafter zu, etwa weil dieser aufgrund seines faktischen Einflusses auf die Gesellschaft die Möglichkeit hat, Vermögenswerte von der Gesellschaft „abzuziehen“, führt dies beim Nichtgesellschafter nicht zur Erfassung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Dass der Empfänger der Zuwendungen als (rechtlicher oder tatsächlicher) „Machthaber“ der Gesellschaft zu betrachten ist, reicht nicht aus. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind dann denkbar, wenn es sich beim Begünstigten um eine dem Gesellschafter nahestehende Person handelt; diese Einkünfte werden dann aber nicht dem Begünstigten, sondern dem Gesellschafter zugerechnet.

Revision eingebracht (Amtsrevision).

S. 103 - 107, Bundesfinanzgericht

Klaus Hilber

BFG-Erkenntnisse kurz & bündig

(Adaptiert) entnommen aus BFG-Newsletter 2023/03 (mit eigenen Ergänzungen)

S. 107 - 108, Verwaltungsgerichtshof

Hubert W. Fuchs

Anhängige Amtsrevisionen

Fortsetzung der Amtsrevisionen-Übersicht aus Heft 2/2024, 71 f.

S. 109 - 111, Verwaltungsgerichtshof

Peter Pülzl

VwGH zur Lagerung von Privatgegenständen im Arbeitszimmer

In der Entscheidung vom 6.10.2023, Ra 2021/13/0079, bestätigte der VwGH die Beurteilung des BFG, dass eine Lagerung von Privatgegenständen im häuslichen Arbeitszimmer dessen steuerliche Anerkennung nicht zwingend zunichte macht.

S. 112 - 115, Verwaltungsgerichtshof

Klaus Hilber

Liebhaberei bei Gebäudevermietung

Es muss der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung nicht entgegenstehen, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird. Dies gilt entsprechend für den Fall der Einstellung einer Vermietung. Die Behörde kann allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung unbegrenzt (bzw zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird es, wenn der Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich einstellt, an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben hat. Liebhaberei kann in solchen Fällen also auch dann zu verneinen sein, wenn keine Unwägbarkeit vorliegt.

Für die Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Gebäudevermietung ist eine Prognose anzustellen. Gegenstand der Prognose sind aber nicht Wunschvorstellungen der Vermieter, sondern wirtschaftliche Ergebnisse, die bei der gegebenen Bewirtschaftungsart realistischerweise erzielbar sind. Bei Beurteilung der konkreten Art der Bewirtschaftung und der Erstellung der Prognose hatte die Abgabenbehörde auf tatsächliche Umstände, die sich in einem Beobachtungszeitraum eingestellt haben, Bedacht zu nehmen. Eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, darf nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein. Ein am Beginn der Vermietung gelegener Beobachtungszeitraum dient der Gewinnung von Erkenntnissen über die konkret gewählte Bewirtschaftungsart. Das Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen wie auch das Auftreten höherer Werbungskosten, als sie in der Prognose angesetzt sind, ist in diesem Beobachtungszeitraum im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten; es bedarf eines Beobachtungszeitraumes, innerhalb dessen die Richtigkeit der – auf den Zeitpunkt des Beginnes der Betätigung erstellten – Prognose zu prüfen ist.

Ob im Zusammenhang mit einer Vermietung von einer Einkunftsquelle auszugehen ist, ist nicht im Rahmen einer ex ante Betrachtung zu beurteilen. Folglich kann auch im Falle einer Vermietung einer Eigentumswohnung eine Ungewissheit iSd § 200 Abs 1 BAO vorliegen, welche die Erlassung vorläufiger Bescheide rechtfertigt.

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