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GES

Heft 3, Juni 2024, Band 23

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 116 - 120, Aufsatz

Hans-Georg Koppensteiner

Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen im Kapitalgesellschaftsrecht

Im folgenden Text werden Voraussetzungen, Wirkungen und prozessrechtliche Fragen der überschriftlich gennannten Rechtsinstitute erörtert.

S. 121 - 128, Aufsatz

Friedrich Harrer

Die Kompetenz zur Bestellung der Geschäftsführer bei der GmbH

Die Zuständigkeit der Generalversammlung, Geschäftsführer zu bestellen, beruht nach der Rsp auf zwingendem Recht. Der Aufsichtsrat darf auch Nominierungsagenden nicht wahrnehmen. Demgegenüber kann der Gesellschaftsvertrag Gesellschaftern das Recht einräumen, Geschäftsführer zu nominieren. Insoweit scheint die exklusive Kompetenz der Generalversammlung relativiert. – Der nachstehende Beitrag präsentiert Lösungsvorschläge.

S. 129 - 132, Aufsatz

Christian Zib

Disqualifikation von Geschäftsführern und Firmenbuch

Die GesR-RL hat Vorschriften über die Disqualifikation von Geschäftsführern nötig gemacht, was insb bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen von Bedeutung ist. Die österr Umsetzung bringt einige Auslegungsfragen mit sich, ermöglicht aber anders als die deutsche auch einen mehrmonatigen Zeitraum, in dem disqualifizierte Geschäftsführer ihre Funktion behalten und weiterhin das Publikum schädigen können.

S. 133 - 136, Judikatur

Zur Notariatsaktpflicht bei treuhändig gehaltenen Geschäftsanteilen

Treuhandverträge über Geschäftsanteile sind formfrei.

Die Verpflichtung des Treuhänders zur Rückübertragung nach Beendigung der Treuhandschaft muss nicht gesondert vereinbart werden. Sie ergibt sich von selbst aus dem Treuhandvertrag.

Dennoch erfolgt die Rückübertragung des Geschäftsanteils nach Beendigung der Treuhandschaft nicht automatisch. Das Verfügungsgeschäft der Rückübertragung ist sehr wohl formpflichtig. Der Treugeber hat einen klagbaren Anspruch auf Rückübertragung, wobei die Übertragung mit Rechtskraft des Urteils als vollzogen gilt.

Jede Veränderung der wirtschaftlichen Zuordnung eines Geschäftsanteiles ist notariatsaktpflichtig. Dies gilt insbesondere für einen Wechsel des Treugebers.

Das Fehlen eines erforderlichen Notariatsaktes ist nicht heilbar.

S. 137 - 138, Judikatur

Geschäftsführerhaftung gegenüber Gesellschaftern bei Schadensverlagerung (hier: bei GmbH & Co KG)

Nach § 25 GmbHG hat grundsätzlich nur die unmittelbar geschädigte GmbH & Co KG Anspruch auf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft.

Tritt jedoch der Vermögensnachteil allein beim Kommanditisten ein (hier: wenn ihm aufgrund einer überhöhten Gewinnfeststellung zu hohe Einkommensteuern vorgeschrieben wurden), ist der Kommanditist aktiv legitimiert.

Ob in diesem Fall die drei- oder fünfjährige Verjährungsfrist anwendbar ist, bleibt offen.

S. 139 - 140, Judikatur

Behandlung von Sozialansprüchen in der Liquidation (hier: einer GesbR)

Das Stadium der Liquidation teilt sich in

die Verwertungsphase und

die Aufteilungsphase.

Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis und Sozialansprüche können nur noch geltend gemacht werden, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist.

Im übrigen sind sie als Rechnungsposten in der Schlussabrechnung zu berücksichtigten, sodass sie nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können.

Der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern erfolgt entweder einvernehmlich oder ist im Prozessweg auszutragen.

Der Gesellschafter, der die Forderung ablehnt, trägt die Beweislast, dass die Einziehung für den Abwicklungszweck nicht erforderlich ist.

S. 141 - 142, Judikatur

Kein Verbesserungsauftrag bei nicht rechtzeitiger Offenlegung des Jahresabschlusses

Der Einspruch gegen eine Zwangsstrafverfügung führt nicht dazu, dass dem mit der Offenlegung Säumigen ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage nach § 17 FBG einzuräumen ist. Dies käme einer (gesetzwidrigen) Fristerstreckung der Offenlegungsfrist gleich.

S. 143 - 145, Judikatur

GmbH & Co KG zulässige Rechtsform für Ziviltechnikergesellschaften

Die mittelbare Vertretung der GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erfüllt die in § 29 Abs 1 ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person.

Somit ist eine Ziviltechnikgesellschaft in Form einer GmbH & Co KG – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – einer zur Ausübung des Ziviltechnikberufes zulässige Gesellschaftsform.

S. 146 - 148, Firmenbuch-Praxis

Wilhelm Birnbauer

Bestellung eines Aufsichtsrates bei einer Flexiblen Kapitalgesellschaft

Bei einer FlexKapG muss neben den in § 29 Abs 1 GmbHG genannten Fällen auch dann ein Aufsichtsrat bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest als mittelgroße Kapitalgesellschaft iSd § 221 Abs 2 und 4 UGB einzustufen ist.

S. 149 - 157, Angrenzendes Steuerrecht

Paul Schörghofer / Sebastian Bergmann

Die GmbH & Co KG im Gesellschafts- und Steuerrecht anhand praktischer Beispiele

Die GmbH & Co KG und andere verdeckte Kapitalgesellschaften spielen in der Praxis eine große Rolle. Im folgenden Beitrag werden ausgewählte praxisrelevante Themen zu verdeckten Kapitalgesellschaften anhand praktischer Beispiele präsentiert.

S. 158 - 161, Angrenzendes Steuerrecht

Mohamed Hemdan / Erich Schaffer

Anwendung der Gebührenbefreiung für die Wohnraummiete bei Hotelpachtverträgen

Die allgemeine Befreiungsbestimmung für die Wohnraummiete in § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG hat bereits vor der Novelle BGBl I Nr. 147/2017 im Lichte einer historischen Interpretation sämtliche Mietverträge über Wohnraum von der Bestandsvertragsgebühr befreit, sohin auch zu Beherbergungszwecken vermietete Wohnräume. Zu Beherbergungszwecken vermietete Räumlichkeiten sind daher auch nach der Novelle BGBl I Nr. 147/2017 als Wohnraum zu qualifizieren und von der Bestandsvertragsgebühr zu befreien.

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