Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

OEBA

Heft 3, März 2017, Band 65

eJournal-Heft

40,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 137 - 148, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 148 - 150, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 150 - 150, Börseblick

Bruckner, Martin

Börsen im Banne der Politik

S. 151 - 154, Gastbeitrag

Dombret, Andreas

Die Niedrigzinspolitik der EZB

S. 155 - 163, Abhandlung

Raschauer, Nicolas

§ 99d BWG auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts

§ 99d BWG, der die Art 65 ff CRD in nationales Recht umgesetzt hat, steht seit Herbst 2016 auf dem verfassungsgerichtlichen Prüfstand. Insbesondere die Frage, ob der FMA einfachgesetzlich die Kompetenz übertragen werden durfte, Geldstrafen in Millionenhöhe gegen Kreditinstitute zu verhängen, erscheint vor dem Hintergrund des Art 91 B-VG und der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung problematisch. Die Entscheidung des VfGH in den Anlassfällen könnte zudem die Grenzen des geltenden Verwaltungsstrafrechts neu vermessen.

S. 164 - 170, Abhandlung

Engel, Christopher/​Jeitler, Stefan

Aus für Finanzierungen über Nachrangdarlehen?

Ein kürzlich ergangenes Urteil des LGZ Graz stellt die rechtliche Zulässigkeit von qualifizierten Nachrangdarlehen als Crowdinvestingform in Frage. Das Gericht vertrat unter anderem die Ansicht, dass qualifizierte Nachrangklauseln in Verbraucherkreditverträgen immer dann als gröblich benachteiligend anzusehen sind, wenn der Kreditgeber nicht am Unternehmenserfolg des Kreditnehmers partizipiert. Ein hoher Zinssatz allein könne das durch die qualifizierte Nachrangklausel entstehende Missverhältnis nicht kompensieren. Folgt man dieser Ansicht, würde dies wohl das Ende des qualifizierten Nachrangdarlehens als Crowdinvestingform bedeuten.

S. 171 - 176, Berichte und Analysen

Klaus, Johannes

Regulierung bei Indices

Kapitalmärkte zählen innerhalb der Europäischen Union zu den stark überwachten und regulierten Bereichen. Diese strenge Überwachung ist aufgrund der hohen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Finanzwirtschaft für die einzelnen Länder nachvollziehbar. Aktuell herrscht, aufgrund von Krisen und Skandalen, ein starker Trend hin zu einer weiteren, noch stärkeren, Regulierung. In manchen Bereichen erfolgt die regulatorische Verschärfung durchaus zu Recht, in anderen Bereichen besteht jedoch die Gefahr, über das Ziel hinauszuschießen.

S. 177 - 178, Berichte und Analysen

Fischer, Yuliya/​Huchler, Sebastian

Interesse an Immobilien steigt weiter, aber auch andere Sparalternativen sind gefragt

Vor knapp einem Jahr haben Wohnimmobilien den Bausparvertrag als interessanteste Spar- und Anlageform der Österreicher abgelöst. Seither hat sich diese Tendenz gefestigt, die Wohnimmobilien liegen noch immer auf Rang 1, der Bausparvertrag konnte nach seinem historischen Tiefpunkt im ersten Quartal 2016 jedoch wieder Boden gutmachen und liegt nun, neben dem Grundstückserwerb, wieder auf Rang 2. Das zeigen die Ergebnisse des vierteljährlichen Stimmungsbarometers der GfK Austria, das Informationen über das aktuelle Interesse der Österreicher an verschiedenen Spar- und Anlageformen - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung - liefert. Was die altbewährten Sparformen wie Bausparvertrag und Sparbuch betrifft, so liegen die Beliebtheitswerte für diese beiden Sparprodukte zwar unter dem Vorjahresniveau, doch die Entwicklungen innerhalb des Jahres lassen eher auf ein leicht steigendes Interesse für diese Sparmöglichkeiten hindeuten. Auch Gold gewinnt 2016 deutlich an Bedeutung und nimmt - gleich nach dem Bausparvertrag und Grundstückerwerb - den dritten Platz in der Beliebtheitsskala der Sparund Investmentmöglichkeiten ein. Weitere interessante Entwicklungen gibt es bei den modernen Bezahlmethoden und -kanälen: Wie die Ergebnisse der Direktbankenstudie der GfK zeigen, haben sich Online- und Mobile-Banking sowie die kontaktlosen Bezahlmethoden in Österreich bereits gut etabliert und finden immer mehr Akzeptanz in der Bevölkerung.

S. 179 - 180, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Business Model Innovation?

S. 181 - 186, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Dellinger, Markus

Zur Ermittlung des „Nettoverlusts“ iSv § 23 Abs 7 BWG aF, der Ergänzungskapitalgläubiger trifft.

§§ 914, 915, 983 ABGB; §§ 23, 43, 45, 51 BWG; § 67 IO; § 12 KWG; § 73c VAG. „Ergänzungskapital“ nach § 23 Abs 7 BWG aF war nur unter Abzug der anteiligen Nettoverluste während der Laufzeit zurückzuzahlen. „Nettoverluste“ iSd § 23 Abs 7 Z 3 BWG idF vor der Nov BGBl I 2009/152 sind wie folgt zu ermitteln: Ausgangspunkt ist der Jahresüberschuss bzw -fehlbetrag iSd Punktes VI der Anlage 2 Teil 2 zu § 43 BWG. Rücklagenbewegungen bleiben außer Betracht.

Der auf das Ergänzungskapital entfallende Anteil bestimmt sich nach dem Anteil des Ergänzungskapitals am gezeichneten Kapital. Es ist also das Verhältnis von Grund- oder Stammkapital zu Ergänzungskapital zu errechnen. Um die Nettoverluste während der Laufzeit einer Ergänzungskapitalemission sachgerecht zu ermitteln, sind sowohl die Gewinne als auch die Verluste nach dem jeweiligen Anteil der Ergänzungskapitalemission in den einzelnen Jahren der Laufzeit zu erfassen, weil dieser Anteil in den einzelnen Jahren verschieden hoch sein kann. Der aufgrund dieser Anteilsrechnung an Gewinnen und Verlusten im Zeitpunkt der Rückzahlung sich ergebende Nettosaldo ist, wenn dieser Nettosaldo negativ, also ein Nettoverlust ist, vom Ergänzungskapital abzuziehen.

S. 186 - 189, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Russ, Alexander

Zur Abgrenzung von Prospektnachtrag und endgültigen Bedingungen.

§§ 1, 5, 6, 7 KMG. Gegenstand endgültiger Bedingungen können nur bestimmte, emissionsspezifische Angaben zu den Wertpapieren, nicht jedoch allgemeine Angaben zum Emittenten sein.

Nur Informationen, die zwingend im Basisprospekt anzuführen sind, sind prospektnachtragspflichtig; Informationen, die den endgültigen Bedingungen vorbehalten werden dürfen, demgegenüber nicht.

Endgültige Bedingungen unterliegen keiner Genehmigung durch die Finanzmarktaufsicht. Ihre unterlassene Veröffentlichung begründet kein Rücktrittsrecht.

Bei verbraucherschutzrechtlichen Rücktrittsrechten hat der Verbraucher zu beweisen, dass die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht vorliegen. Das gilt auch für die unterlassene Prospektveröffentlichung.

S. 189 - 192, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Klauselurteil zu Kreditbedingungen.

§§ 864a, 879, 990, 1000 ABGB; § 33 BWG aF; §§ 18, 20 HIKrG; §§ 6, 13, 28, 30 KSchG; § 355 UGB; §§ 14, 16 VKrG. Klauselurteil zu Kreditbedingungen.

S. 192 - 193, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Spezifizierung der Pfandliegenschaft im Grundbuchsgesuch.

§ 451 ABGB; §§ 13, 26, 27, 93, 94 GBG; § 13 IO. Nach der Konkurseröffnung können Einverleibungen nur noch dann bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet.

Der Insolvenzverwalter ist im Grundbuchsverfahren nur insoweit rechtsmittellegitimiert, als er eine der Grundbuchsperre des § 13 IO widersprechende Eintragung bekämpft oder andere spezifisch durch die Konkurseröffnung ausgelöste Rechtswirkungen und Rechtsfolgen geltend macht oder solche Einwände erhebt, die ohne Konkurseröffnung auch dem Schuldner als Buchberechtigtem zugestanden wären. Er kann jedoch keine aus § 94 GBG resultierenden, der Bewilligung entgegenstehenden Einwendungen geltend machen, die der Schuldner selbst aufgrund der antragsgemäßen Bewilligung seines Grundbuchsgesuchs nicht mehr aufgreifen könnte.

Die Angabe der Einlagezahl reicht für die Einverleibung eines Pfandrechts ob des Grundbuchskörpers aus, die einzelnen Grundstücke müssen nicht angeführt werden.

Nennt die Pfandbestellungsurkunde nur Grundstücke und besteht der Grundbuchskörper zum Zeitpunkt der Einreichung des Grundbuchsgesuchs aus mehr als diesen Grundstücken, erfüllt die Urkunde die Anforderung des § 32 Abs 1 lit a GBG nicht.

S. 193 - 195, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Anfechtung von Abgabenzahlungen.

§§ 7, 224 BAO; §§ 78, 79, 83 EStG §§ 28, 30, 31 IO. Eine Anfechtung von Abgabenzahlungen nach §§ 30 und 31 IO kommt nur dann in Betracht, wenn der nachmalige Insolvenzschuldner selbst Steuerschuldner ist, weil nur unter dieser Voraussetzung der Grundsatz der par conditio creditorum zum Tragen kommen kann; bei Lohnsteuerzahlungen des Arbeitgebers ist dies erst nach Erlassung eines Haftungsbescheids nach § 7 iVm § 224 Abs 1 BAO der Fall. Eine Anfechtung nach § 28 IO kommt jedoch unabhängig von einem Haftungsbescheid in Betracht.

S. 195 - 196, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur internationalen Zuständigkeit für Klagen aus internen Patronatserklärungen.

Art 3 EuInsVO (EG) Nr 1346/2000. Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und damit in engem Zusammenhang stehen. Beides fehlt bei der Klage des Insolvenzverwalters aus einer internen Patronatserklärung.

S. 196 - 197, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Schadensminderungsobliegenheit des Anlegers.

§ 1304 ABGB; § 501 ZPO. Ob eine „besondere Fallkonstellation“ vorliegt, in der den Anleger eine Verkaufsoder Behalteobliegenheit trifft, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsansicht, dass der Anleger die ungewollte Veranlagung verkaufen hätte müssen, wenn er das im Moment der Erkenntnis seines Primärschadens mit Gewinn hätte tun können, ist vertretbar.

Mit Erkenntnis der Risikogeneigtheit müssen zwangsläufig Zweifel an der Richtigkeit der Angaben einhergehen, sodass die Entscheidung eines Anlegers, die ungewollte Veranlagung dennoch zu halten, nicht mehr auf das haftungsbegründende Verhalten zurückgeführt werden kann.

S. 197 - 198, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Grundbuchssperre nach § 13 IO bei Treuhandabwicklung.

§ 22, 56 GBG; § 13 IO. Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tag richtet.

Im Fall einer Sprungeintragung muss jeder Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben und durch eintragungsfähige Urkunden nachweisen.

S. 198 - 202, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Die Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn gegenüber dem Sicherungsgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, steht im Einklang mit dem Unionsrecht, wenn einerseits das Guthaben vor Eröffnung des Insolvenz...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/47/EG - Geltungsbereich - Begriffe ‚Finanzsicherheit‘, ‚maßgebliche Verbindlichkeiten‘ und ‚Bestellung‘ einer Finanzsicherheit - Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - Vertrag über ein Girokonto mit einer Pfandrechtsklausel;

Die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.6.2002 über Finanzsicherheiten ist dahin auszulegen, dass sie dem Sicherungsnehmer einer Finanzsicherheit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach das auf einem Bankkonto befindliche Guthaben zugunsten der Bank verpfändet wird, um alle Forderungen der Bank gegenüber dem Kontoinhaber zu besichern, nur dann das Recht gibt, diese Sicherheit zu verwerten, auch wenn gegenüber dem Sicherungsgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn zum einen das Guthaben, das Gegenstand der Sicherheit ist, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diesem Konto eingegangen ist oder, falls es am Tag dieser Eröffnung dort eingegangen ist, die Bank nachgewiesen hat, dass sie von der Eröffnung dieses Verfahrens keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, und wenn zum anderen der Inhaber dieses Kontos daran gehindert war, nach dem Eingang des Betrags auf diesem Konto über dieses Guthaben zu verfügen.

S. 202 - 208, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass ein Verbraucherkreditvertrag als zins- und kostenfrei gilt, wenn nicht alle der in Art 10 Abs 2 der Verbraucherkreditrichtlinie genannten Informationen im Kreditvertrag angegeben werd...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Art 1, Art 3 Buchst m, Art 10 Abs 1 und 2, Art 22 Abs 1 und Art 23 - Auslegung der Begriffe „auf Papier“ und „ein anderer dauerhafter Datenträger“ - Vertrag mit Verweis auf ein anderes Dokument - Schriftformerfordernis iSd nationalen Rechts - Angabe der erforderlichen Informationen durch einen Verweis auf objektive Parameter - In einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit anzugebende Elemente - Folgen der fehlenden Angabe zwingender Informationen - Verhältnismäßigkeit;

Art 10 Abs 1 und 2 in Verbindung mit Art 3 Buchst m der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass

der Kreditvertrag nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, aber alle in Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen;

er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht zum einen vorzusehen, dass der auf Papier erstellte Kreditvertrag, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fällt und der auf Papier erstellt wird, von den Parteien unterzeichnet werden muss, und zum anderen, dass diese Voraussetzung der Unterzeichnung für alle Elemente dieses Vertrags gilt, die in Art 10 Abs 2 dieser Richtlinie genannt sind.

Art 10 Abs 2 Buchst h der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss, sofern die Bedingungen dieses Vertrags es diesem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen.

Art 10 Abs 2 Buchst h und i der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditvertrag mit fester Laufzeit, der Rückzahlungen des Darlehensbetrags durch aufeinanderfolgende Zahlungen vorsieht, nicht in Form eines Tilgungsplans vorsehen muss, welcher Teil jeder Zahlung auf die Rückzahlung des Darlehensbetrags entfällt. Diese Bestimmungen in Verbindung mit Art 22 Abs 1 dieser Richtlinie hindern einen Mitgliedstaat daran, in seiner Rechtsordnung eine solche Verpflichtung vorzusehen.

Art 23 der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht vorzusehen, dass für den Fall, in dem der Kreditvertrag nicht alle in Art 10 Abs 2 dieser Richtlinie geregelten erforderlichen Elemente nennt, der Vertrag als zins- und kostenfrei gilt, sofern es sich um ein Element handelt, dessen Fehlen es dem Verbraucher unmöglich machen kann, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen.

S. 208 - 210, Weiterbildung

Weiterbildung

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
OEBA
Heft 3, März 2024, Band 72
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2023, Band 71
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2023, Band 71
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2023, Band 71
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2022, Band 70
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2022, Band 70
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2022, Band 70
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2021, Band 69
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2021, Band 69
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2021, Band 69
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2020, Band 68
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2020, Band 68
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2020, Band 68
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2019, Band 67
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2019, Band 67
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2019, Band 67
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2018, Band 66
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2018, Band 66
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2018, Band 66
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2017, Band 65
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2017, Band 65
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2017, Band 65
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2016, Band 64
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2016, Band 64
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2016, Band 64
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €