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OEBA

Heft 3, März 2018, Band 66

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Inhalt der Ausgabe

S. 153 - 161, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 162 - 163, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 164 - 184, Abhandlung

Faber, Wolfgang

Bankomatgebühren

Der Beitrag greift aktuelle Rechtsfragen zu Bankomatgebühren auf; insbesondere zu jenen Entgelten, die „unabhängige“ Bankomatbetreiber den Bargeld abhebenden Kunden direkt in Rechnung stellen. Einen Schwerpunkt der Untersuchung bilden dabei die ab 13.1.2018 geltenden Neuregelungen in § 4 Abs 2 und § 4a VZKG, wobei auch die Frage der möglichen Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen aufgeworfen wird. ,

S. 186 - 194, Abhandlung

Thießen, Friedrich

Korruption und Kreditwirtschaft aus bank- und gesamtwirtschaftlicher Perspektive

Die Literatur zeigt, dass Bankenkrisen und Korruption positiv korreliert sind. In korrupteren Ländern gibt es höhere Kreditausfallquoten und einen höheren Bestand an Non-Performing-Loans (NPL). NPL sind eine hochsignifikante Begleiterscheinung von Korruption. Korruption im Kreditgeschäft kann kreditgeberseitig, aber auch kreditnehmerseitig durchgeführt werden. Häufig sind Tilgungsausweichungen von Kreditnehmern mithilfe schwacher Rechtssysteme, die Kreditgeber behindern. In der EU ist durch die letzten Erweiterungen der durchschnittliche Korruptionsgrad angestiegen. Schuldner verschiedener europäischer Hilfssysteme sind mehrheitlich überdurchschnittlich korrupte Länder.

S. 196 - 203, Berichte und Analysen

Majcen, Rolf

MiFID II für Managed Futures – eine Standortbestimmung

Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Richtlinie 2014/65/ EU) - kurz MiFID II - brachte Änderungen für Finanzdienstleister, die Anlageberatungs- und/oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen. Gem ErwG 70 MiFID II war es notwendig die Wohlverhaltensregeln zu verschärfen, um den Anlegerschutz zu stärken, da die Komplexität der Dienstleistungen und Instrumente zugenommen hat. Auch das Anlageuniversum, das die UCITS-Richtlinie für UCITS-Fonds vorgibt, wurde von der Fondsindustrie durch Schaffung komplexer Strukturierungen immer weiter ausgereizt. Im Juli 2013 wurde in Umsetzung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) in Europa ein neuer Rechtsrahmen für alternative Investmentfonds (AIF) geschaffen, der den Mitgliedstaaten auch die Option einräumt, spezielle Typen von AIFs zum Vertrieb an Privatkunden zuzulassen. Dadurch kann das UCITS-Fondsuniversum um alternative Fondsstrategien ergänzt werden, was bei Überlegungen zur Verbesserung der Diversifikation eines Privatkundenportfolios und Analyse des Risiko-/Ertragsprofils eine wichtige Rolle spielen kann. Auch wenn der österreichische Gesetzgeber von dieser Option bis dato noch sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht hat, so schuf er für den AIFTyp „Managed Futures Fonds“, deren Nutzen man besonders während der weltweiten Finanzkrise 2008 deutlich erkennen konnte, einen privatkundentauglichen Rechtsrahmen, der sich insbesondere durch Vorschriften zur Risikobegrenzung, Diversifikation und Liquidität auszeichnet. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet den Einsatz von Managed Futures Fonds im Lichte von MiFID II und kommt zum Ergebnis, dass die Beimischung von Managed Futures Fonds in einem längerfristig ausgerichteten traditionellen Portfolio aus Aktien und Anleihen sowohl bei der Portfolioverwaltung als auch bei der Anlageberatung, die auf das Gesamt-Portfolio des Kunden abstellt, immer geeignet ist und ein Außerachtlassen dieser Asset-Klasse mit dem Grundsatz des Handelns im besten Interesse des Kunden konfligiert.

S. 204 - 204, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Effectuation?

S. 205 - 207, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Erste Judikatur zur „Bankomatgebühr“.

§§ 864a, 879, 1313a ABGB; §§ 28, 28a KSchG; §§ 2, 26, 32 ZaDiG. Der AGB-Inhalts- und Geltungskontrolle im Verbandsverfahren unterliegen nur Klauseln, die dazu bestimmt sind, die vertraglichen Beziehungen zwischen AGB-Verwendern und ihren Kunden zu gestalten.

Die Leistung, dem Bankkunden mittels einer Bezugskarte Zugriff auf sein Kontoguthaben zu ermöglichen, wird im Rahmen von Kontoverträgen (als Rahmenverträgen über Zahlungsdienstleistungen) erbracht. Davon gesondert ist die Dienstleistung von Aufstellung und Betrieb eines Geldausgabeautomatens (GAA) zu sehen.

Nutzt der Karteninhaber einen GAA, den ein unabhängiger Dritter betreibt, kommt jeweils ein Einzelvertrag über die Bargeldbehebung iSv § 27 Abs 2 iVm § 32 Abs 1 ZaDiG zustande. Die Verpflichtungen des kartenausgebenden ZDL beschränkten sich hinsichtlich unabhängiger GAA und POS-Terminals darauf, dem Kunden ganz generell den Zugang zum Bankomat- bzw Maestro-System zu verschaffen. Der unabhängige Betreiber eines GAA ist daher auch nicht Erfüllungsgehilfe des kartenausgebenden ZDL. „Unabhängig“ bedeutet idZ, dass der ZDL, der den GAA betreibt, in keinem Vertragsverhältnis mit dem behebenden ZDN steht.

S. 207 - 210, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Keine Tilgung durch Leistung in Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

§§ 1000, 1333, 1413 ABGB; §§ 82, 83 GmbHG. Eine Leistung ist nicht schuldbefreiend, wenn sie wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr rückforderbar ist.

Die Abtretung von Ansprüchen, die der Gesellschaft aus verbotener Einlagenrückgewähr zustehen, an einen Gesellschafter ist nur zulässig, wenn dafür eine werthaltige Gegenleistung erbracht wird.

S. 210 - 212, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Passivlegitimation für Kondiktionen in Zessionsfällen.

§§ 865, 877, 879, 1431, 1433 ABGB: Für Kondiktionsansprüche des geschäftsunfähigen Zessus ist der (Inkasso-) Zessionar passivlegitimiert.

S. 212 - 215, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Geschlossener Fonds: Naturalrestitution & Mitverschulden.

§§ 1304, 1323 ABGB; § 228 ZPO. Auch bei geschlossenen Fonds ist der Anlegerschaden durch Naturalrestitution auszugleichen.

Vertraut ein wirtschaftserfahrener Anleger „blind“ auf die Zusicherungen seines Beraters und ignoriert er Risikohinweise in ihm ausgehändigten Unterlagen, so liegt ein erhebliches, zumeist gleichteiliges Mitverschulden vor. Bei unerfahrenen Anlegern liegt unter vergleichbaren Umständen entweder gar kein Mitverschulden vor oder ein geringeres, das zumeist mit einem Drittel zu bewerten ist.

Zusätzlich zu einem Leistungsbegehren kommt ein Feststellungsbegehren insoweit in Betracht, als der Anleger konkret behauptet und nachweist, dass ihm zusätzlich künftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden entstehen können.

S. 215 - 216, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Vorabentscheidungsersuchen zu Art 9 Abs 2 SEPA-VO.

Art 9 SEPA-VO (EU) 260/1012. Ist Art 9 Abs 2 SEPA-VO dahin auszulegen, dass dem Zahlungsempfänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren vom Wohnsitz des Zahlers in jenem Mitgliedstaat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungsempfänger seinen (Wohn-)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zB mit Kreditkarte zugelassen wird?

S. 216 - 218, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

FX-Kredit: Verjährung von Fehlberatungsansprüchen.

§§ 988, 1489 ABGB. Bei endfälligen FX-Krediten mit Tilgungsträgern ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist wegen etwaiger Fehlberatung entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat, weil die spezifischen Risiken (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Wertentwicklung) verjährungsrechtlich als unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren sind.

S. 216 - 216, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Terminsverlust: Fälligkeit durch Mahnung im Prozess.

§ 14 VKrG. Die Mahnung nach § 14 Abs 3 VKrG kann während des Verfahrens nachgeholt werden.

S. 218 - 219, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Vergleich über zwingende Ansprüche nach dem KSchG?

§§ 1356, 1380 ABGB; §§ 2, 25c, 25d KSchG. Ein Verbraucher kann sich über an sich unverzichtbare Ansprüche wirksam vergleichen, wenn dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden. Der Neuerungsvertrag ist einer Überprüfung nach verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen zugänglich.

Maßgeblich ist lediglich, ob im maßgebenden Zeitpunkt (bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) die Voraussetzungen für die Haftung der Ausfallsbürgen gegeben sind, nicht ob sie im Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme gegeben waren.

S. 219 - 222, Entscheidungen von Untergerichten

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Klotzinger, Clemens

Wiederholte Pfändung von Kontoguthaben?

§§ 54, 294 EO; § 357 UGB. Sofern bei wiederholter Pfändung von Bankguthaben aufgrund ein und desselben Exekutionstitels deren Notwendigkeit nicht aktenkundig oder gerichtsbekannt ist, muss der betreibende Gläubiger dazu Vorbringen erstatten, etwa behaupten, dass sich der Kontostand inzwischen erhöht habe. Das Fehlen einer solchen Behauptung stellt keinen verbesserungsfähigen Inhaltsmangel des neuen Exekutionsantrages dar, der deshalb ohne Verbesserungsversuch abzuweisen ist.

S. 222 - 226, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Klausel-RL sind im Verfahren über die Herausgabe einer Immobilie, welche vom Zuschlagsempfänger im Rahmen einer außergerichtlichen Vollstreckung einer von einem Verbraucher zugunsten eines gewerb...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - Befugnisse des nationalen Gerichts - Wirksamkeit des Verbraucherschutzes - Hypothekenkreditvertrag - Außergerichtliches Verfahren zur Vollstreckung der hypothekarischen Sicherheit - Vereinfachtes gerichtliches Verfahren zur Anerkennung der dinglichen Rechte des Zuschlagsempfängers;

Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind in einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das von der Person eingeleitet wurde, der im Rahmen einer außergerichtlichen Vollstreckung einer von einem Verbraucher zugunsten eines gewerblichen Gläubigers bestellten hypothekarischen Sicherheit an einer Immobilie der Zuschlag für diese Immobilie erteilt wurde, und das auf den Schutz der von diesem Zuschlagsempfänger rechtmäßig erworbenen dinglichen Rechte abzielt, nicht anzuwenden, da dieses Verfahren zum einen von der rechtlichen Beziehung zwischen dem gewerblichen Gläubiger und dem Verbraucher unabhängig ist und zum anderen die hypothekarische Sicherheit vollstreckt wurde, die Immobilie verkauft wurde, und die damit verbundenen dinglichen Rechte übertragen wurden, ohne dass der Verbraucher von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte.

S. 230 - 230, Weiterbildung

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