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JBL

Juristische Blätter

Heft 3, März 2019, Band 141

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 129 - 138, Aufsatz

Holzner, Christian

Keine Grunddienstbarkeit zugunsten eines Mit- oder Wohnungseigentumsanteils?

Die Entscheidung OGH 5 Ob 217/17y verneint in Abkehr von der bisherigen Rsp die Möglichkeit, dass ein Wohnungseigentumsmindestanteil an einer benachbarten Liegenschaft eine Grunddienstbarkeit haben kann. Ideelles Miteigentum – und daher auch Wohnungseigentum – sei wegen des Grundsatzes der Unteilbarkeit von Grunddienstbarkeiten dafür nicht geeignet. Dem tritt der folgende Beitrag entgegen: Die eigentlichen Sachprobleme dürften weder im Unteilbarkeitsgrundsatz noch im Fehlen der Utilität liegen, sondern im Redlichkeitserfordernis, wenn es um eine titellose Ersitzung der Grunddienstbarkeit durch Mit- bzw Wohnungseigentümer geht.

S. 139 - 149, Aufsatz

Vonkilch, Andreas/​Knoll, Matthias

Bitcoins und das Sachenrecht des ABGB

Der vorliegende Beitrag setzt sich mit dem Zusammenspiel von Kryptowährungen am Beispiel von Bitcoin und dem Sachenrecht des ABGB auseinander und geht dabei insbesondere folgenden Fragen nach: Kann an Bitcoins ein Eigentumsrecht im engeren Sinne erworben werden? Wie werden Bitcoins überhaupt rechtswirksam übertragen? Und können Bitcoins vom Nichtberechtigten gutgläubig erworben werden?

S. 160 - 163, Rechtsprechung

Zulässigkeit vom F-VG abweichender Kostentragungsregeln in Art 15a-Vereinbarungen

Abweisung einer Klage des Fonds Soziales Wien gegen den Bund auf Kostenersatz für die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder nach der Grundversorgungsvereinbarung. Die Klage ist zulässig, weil in Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern gemäß Art 15a B-VG auch (abweichende) Regelungen über die Kostentragung iS des § 2 F-VG getroffen werden können, die unmittelbar zwischen den Vertragspartnern anwendbar sind und dementsprechend Rechte und Pflichten begründen, welche gemäß Art 137 B-VG vor dem VfGH durchsetzbar sind.

Derartige abweichende Kostentragungsregeln können jedoch nur durch die Parteien der Art 15a-Vereinbarung geltend gemacht werden (hier: durch das Land), nicht durch Dritte.

S. 163 - 166, Rechtsprechung

Anwaltshaftung: Beweislastverteilung im „hypothetischen Inzidentprozess“ / Anknüpfung bei Forderungsabtretung

Der Geschädigte ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der geltend gemachte Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwalts nicht eingetreten wäre; er hat die Pflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen pflichtwidrigem Verhalten und schadensbegründendem Prozessverlust zu beweisen. Dazu ist der mutmaßliche Erfolg der pflichtwidrig unterlassenen gerichtlichen Schritte zu ermitteln. Bei einem solchen sogenannten hypothetischen Inzidentprozess hat das mit dem Schadenersatzanspruch befasste Gericht den Vorprozess hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte. Zu den für die hypothetische Beurteilung erforderlichen Tatfragen sind vom Regressgericht die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei sind jene Beweislastgrundsätze anzuwenden, die in dem nicht geführten Prozess gegolten hätten.

Die Folgen einer vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen sowie das Erlöschen der Verpflichtungen, insbesondere durch Verjährung, richtet sich nach Art 12 Abs 1 lit c und d Rom I-VO nach dem Vertragsstatut. Liegt einer Forderungsabtretung ein Forderungskauf zugrunde, so entscheidet das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht (bei einem Kaufvertrag über Rechte im Regelfall gemäß Art 4 Abs 2 Rom I-VO das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers) auch über die Haftung des Zedenten (präziser: des Forderungsverkäufers) für die Richtigkeit und Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung (Art 14 Rom I-VO).

S. 166 - 175, Rechtsprechung

Aufklärungspflicht über anfänglich negativen Marktwert bei Zins-Swap-Geschäften

Wenn die Bank dem Kunden in der Doppelrolle aus einem Beratungsvertrag und aus einem von ihr initiierten und und gestalteten Zins-Swap-Geschäft, das einen für den Kunden anfänglich negativen Marktwert aufweist, gegenübersteht, hat sie vor Abschluss des Zins-Swap-Geschäfts über den in ihrer Person bestehenden Interessenkonflikt (§ 35 Abs 5 WAG 2007) und damit über den schon anfänglich bestehenden negativen Marktwert, dessen Höhe, Bedeutung und Zustandekommen aufzuklären.

S. 175 - 178, Rechtsprechung

Legalzession von Ansprüchen auf entgangenen Unterhalt nach § 1327 ABGB bei Zahlung durch anderen Unterhaltspflichtigen

Ansprüche der Geschädigten auf entgangenen Unterhalt iS von § 1327 ABGB gehen bei Erbringen der entsprechenden Leistungen durch einen anderen Unterhaltspflichtigen analog § 1358 ABGB auf diesen über. Erst zukünftig zu erbringende Leistungen können dem anderen Unterhaltspflichtigen aber nicht in Form einer Rente zugesprochen werden. Insofern käme jedoch ein Feststellungsurteil in Betracht.

S. 178 - 181, Rechtsprechung

Unzulässige „Verlängerungsoption“ in Mietvertrag

Eine „Verlängerungsoption“, derzufolge sich der Mietvertrag „jeweils“, also immer wieder, auf weitere drei Jahre verlängert, wenn er nicht rechtzeitig (vor Ablauf) gekündigt wird, entspricht nicht den Anforderungen an einen unbedingten Endtermin iS des § 29 MRG und ist nach dieser Gesetzesbestimmung daher unwirksam.

S. 181 - 185, Rechtsprechung

Kündigung wegen Überlassung der Wohnung gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung durch Kurzzeituntervermietung

Eine „Verwertung“ iS des § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG liegt auch darin, dass eine Wohnung bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung – etwa über eine Internet-Buchungsplattform – ständig zur jederzeitigen tage-, wochen- oder monatsweisen Untervermietung angeboten und bei gegebener Nachfrage auch tatsächlich vermietet wird; dies gilt auch dann, wenn die Untervermietung tatsächlich nicht ständig gelingt oder gerade im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung nicht erfolgt. Der zur Beurteilung des Vorliegens einer „unverhältnismäßig hohen Gegenleistung“ anzustellende Vergleich vermögenswerter Leistungen hat in einem solchen Fall nach der kürzesten Dauer zu erfolgen, zu der der Hauptmieter die Wohnung verwertet (zur Untervermietung ständig anbietet).

S. 185 - 187, Rechtsprechung

Geltendmachung liquider materiell-rechtlicher Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO aF unzulässig

Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO aF (VO [EG] 44/2001) ist auch die Geltendmachung liquider materiell-rechtlicher Einwendungen unzulässig.

S. 187 - 191, Rechtsprechung

Tipold, Alexander

Internationale Zuständigkeit beim Verbotsgesetz

§ 3g VerbotsG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert. Auf der objektiven Tatseite setzt § 3g VerbotsG weder den Eintritt des tätergewollten Erfolgs noch eine konkrete Gefährdung voraus. Die abstrakte Gefahr stellt keinen Erfolg iS des § 67 Abs 2 StGB dar. Ein an den Erfolg anknüpfender Tatort kann sich nur aus dem (geplanten) Eintritt einer im Tatbild formulierten Wirkung in der Außenwelt ergeben. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten – bei denen eine von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt gerade nicht eintritt – scheidet ein Erfolgseintritt daher schon begrifflich aus. Der Handlungsort, bei dessen Bestimmung auf die physische Präsenz des Täters beim Setzen des deliktischen Verhaltens abzustellen ist, ist somit insoweit der einzig mögliche Anknüpfungspunkt für die allfällige Bejahung eines inländischen Tatorts.

S. 191 - 192, Rechtsprechung

Echte Konkurrenz bei der schweren Körperverletzung

§ 84 Abs 2 StGB normiert eine unselbständige, § 84 Abs 4 StGB jedoch eine selbständige Qualifikation des § 83 Abs 1 StGB. Wenn beide Qualifikationstatbestände erfüllt sind, wird auch im Fall von Tat- und Opferidentität nicht (bloß) eine (mehrfach qualifizierte) strafbare Handlung verwirklicht; eine solche Tat ist vielmehr einem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einem – damit echt konkurrierenden – Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB zu subsumieren.

S. 192 - 195, Rechtsprechung

Anspruch auf Sondervergütung

Die Sondervergütung für umfangreiche Verfahren nach § 16 Abs 4 RAO setzt die Verrichtung von mehr als zehn Verhandlungstagen oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden (oder eine entsprechende Verlängerung der Rechtsmittelfrist nach § 16 Abs 4 S 2 RAO) in einem Verfahren innerhalb eines Jahres voraus. Sie umfasst aber nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs 4 S 1 RAO nur die „darüber hinausgehenden Leistungen“, sodass eine Tätigkeit im Umfang von zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden (bzw einer entsprechenden „gleichzuhaltenden“ Verlängerung der Rechtsmittelfrist) ohne Anspruch auf Sondervergütung zu leisten ist.

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