Smart Contracts bieten erhebliche Chancen für den auf Einfachheit, Schnelligkeit und Rechtssicherheit angewiesenen Rechtsverkehr zwischen Unternehmern (B2B). Die erhöhte Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten rückt die Privatautonomie in den Vordergrund, lässt größeren Freiraum für selbstdurchsetzende Gestaltungen und spricht dafür, den infolge der Digitalisierung verbesserten Möglichkeiten der Informationsauswertung durch eine zurückhaltende AGB-Kontrolle Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund können sich Smart Contracts des unternehmerischen Rechtsverkehrs als Motor eines selbstgeschaffenen Rechts der digitalisierten Wirtschaft erweisen.
- ISSN Online: 1613-7639
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Inhalt der Ausgabe
S. 133 - 136, Aufsatz
Gründung der Juristischen Blätter vor 150 Jahren
S. 137 - 155, Aufsatz
Smart Contracts im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B)
Der Artikel geht der Streitfrage nach, inwiefern die Beschlussmängelkategorie der Nichtigkeit (vgl §§ 199 ff AktG) im Recht der GmbH-Gesellschafterbeschlüsse anzuerkennen ist.
Die Persönlichkeitsrechte der – als Aufsichtsratsmitglied einer staatsnahen GmbH bestellten – Beschwerdeführerin sind durch die Befragung zweier Auskunftspersonen durch das Mitglied des Ibiza-Untersuchungsausschusses Dr. Stephanie Krisper nicht verletzt worden.
Die Äußerungen des Ausschussmitglieds Krisper, wonach die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausreichend kompetent sei, bewegen sich im Lichte des Auftrages der parlamentarischen Kontrolle durch den Untersuchungsausschuss im Spielraum zulässiger Kritik nach Art 10 EMRK und sind nicht als ehrenrührig anzusehen. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens im Allgemeinen weiterreichende Kritik bzw kritische Fragestellungen hinsichtlich Ausbildung, Kompetenz und Eignung für die Funktion als Mitglied eines Aufsichtsrates hinzunehmen als Privatpersonen. Auch eine Kreditschädigung oder ein wirtschaftlicher Nachteil der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Schließlich verletzt auch die Aufzählung der Schul- und Berufsausbildung der Beschwerdeführerin diese nicht in ihren Rechten auf Datenschutz oder auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iS des § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.
Im Pflichtteilsprozess kann in analoger Anwendung der höferechtlichen oder anerbenrechtlichen Grundsätze anstelle des Verkehrswerts des schon zu Lebzeiten übergebenen Hofes ein niedrigerer, den Hofübernehmer begünstigender Übernahmspreis festgesetzt werden. Voraussetzung hiefür ist aber die hypothetische Qualifikation des übergebenen Guts als Erbhof.
S. 176 - 179, Rechtsprechung
Keine dauerhafte Unmöglichkeit der Auskunftspflicht bei Demenz des Erben
Ist der Erbe wegen Demenz persönlich nicht in der Lage, eine Auskunftspflicht über den Nachlass oder über Schenkungen zu erfüllen, liegt keine dauerhafte Unmöglichkeit vor, weil die Auskunft auch durch einen nach § 353 EO zu zumutbaren Erhebungen ermächtigten Dritten erteilt werden kann.
Auch die Pflicht zur Eidesleistung ist jedenfalls bei hohem Alter des Verpflichteten nicht dauerhaft unmöglich, weil sie nach dessen Tod auf seinen Nachlass übergeht.
Nach höchstgerichtlicher Rsp haftet der Verfolgte, solange er seine Flucht nicht aufgegeben hat, nach den zur Schaffung einer Gefahrenlage entwickelten Grundsätzen. Die Rechtswidrigkeit der Flucht ist demnach aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Ihre Bejahung setzt voraus, dass für das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigte bzw verpflichtete Polizeiorgan erkennbar eine gesteigerte Gefahrensituation geschaffen wurde, die (deutlich) über dessen allgemeines Lebensrisiko hinausgeht. Es begründet demnach nicht jede Flucht eines Tatverdächtigen per se eine Haftung für Schäden der ihn berechtigt (im Fall eines Polizisten: verpflichtend) verfolgenden Person, sondern nur eine solche, die für den Flüchtenden erkennbar mit einer gesteigerten Gefährdung der absolut geschützten Rechtsgüter des Verfolgers verbunden ist.
Das Recht, nicht (aktiv) an der Beschaffung von Beweisen gegen sich selbst mitwirken zu müssen (Nemo-tenetur-Grundsatz), woraus teilweise auch die fehlende Rechtspflicht, nicht zu flüchten, abgeleitet wird, kann aber keinesfalls so weit gehen, dass deshalb eine durch einen Flucht(-versuch) bewirkte und für den Flüchtenden erkennbare (deutliche) Gefahrenerhöhung für den verfolgenden Polizisten gerechtfertigt wäre. Es kann hier daher dahingestellt bleiben, ob der genannte Grundsatz wirklich ein „Recht auf Flucht“ vor der Polizei einräumt.
S. 181 - 183, Rechtsprechung
Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers bei dienstunfähig gewordenen Beamten
Erbringt der öffentlich-rechtliche Dienstgeber Leistungen an einen infolge (teilweisen) Fremdverschuldens dienstunfähig gewordenen Beamten, die sonst typischerweise ein Sozialversicherungsträger im eigenen Wirkungsbereich zu erbringen hat, sind die sozialversicherungsrechtlichen Legalzessionsnormen analog anzuwenden. Die Analogie erstreckt sich auf das Quotenvorrecht. Die in 2 Ob 205/07x vertretene Rechtsansicht, dass mangels direkter Anwendbarkeit des § 332 ASVG das Quotenvorrecht des Regressgläubigers nicht zum Tragen komme, wird – jedenfalls für den vorliegenden Fall – nicht aufrecht erhalten.
S. 183 - 184, Rechtsprechung
Örtliche Zuständigkeit für Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem „Abgasskandal“
Art 7 Nr 2 EuGVVO regelt nicht nur die internationale, sondern zugleich auch die örtliche Zuständigkeit. Die Bestimmung verdrängt die einschlägigen Vorschriften der JN über die örtliche Zuständigkeit, die weder zur Interpretation noch zur Lückenfüllung heranzuziehen sind.
Wurde dem Kläger entgegen § 182 Abs 2 ZPO keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrags nach § 261 Abs 6 ZPO eingeräumt, kann er einen nachträglichen Überweisungsantrag (auch kumuliert mit einem Rekurs) gemäß § 230a ZPO stellen. Für die Erledigung eines solchen Antrags ist das Erstgericht zuständig.
S. 184 - 187, Rechtsprechung
Materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO bei jeder Solidarverpflichtung
Seit der ZVN 1983 begründet jede Solidarverpflichtung eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO.
S. 187 - 189, Rechtsprechung
Zuwiderhandlungen nach Ablauf der Geltungsfrist einer Unterlassungs-eV
Ergeht ein den Hauptanspruch bejahendes Urteil, ist bei Eintritt von dessen Rechtskraft die einstweilige Verfügung auf Antrag wegen geänderter Verhältnisse aufzuheben.
Der bloße Fristablauf der einstweiligen Verfügung (ohne deren Aufhebung durch das Titelgericht) steht der Bewilligung der Unterlassungsexekution wegen vor Fristablauf erfolgter Verstöße gegen den Titel nicht entgegen.
Wurde aufgrund einer einstweiligen Verfügung die Exekution nach § 355 EO bewilligt und die einstweilige Verfügung in der Folge deshalb aufgehoben, weil an ihre Stelle ein den Unterlassungsanspruch des Gefährdeten bestätigendes Urteil getreten ist, so ist die aufgrund der einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution mit Wirkung ab Rechtskraft der Aufhebung einzustellen.
S. 189 - 191, Rechtsprechung
Fälschung elektronischer Quarantäne-Bescheide als Datenfälschung
Ein als PDF-Dokument elektronisch zugestellter Bescheid einer BH erfüllt mangels schriftlicher Verkörperung den Urkundenbegriff des § 74 Abs 1 Z 7 StGB nicht. Eine Verfälschung dieses PDF-Dokuments durch Veränderung darin angegebener Daten ist nicht dem Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 1, § 224 StGB, sondern jenem des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB zu unterstellen.
Die Verfälschung eines Quarantäne-Bescheides betreffend eine an SARS-CoV-2 (Corona Virus) erkrankte Person mit dem Ziel anderen Personen, die noch nicht geimpft oder nach einer SARS-CoV-2-Erkrankung genesen waren, die Durchführung eines COVID-19-Tests zu ersparen, um am sozialen Leben wieder uneingeschränkt teilnehmen zu können, lässt aus generalpräventiven Gründen ein diversionelles Vorgehen nicht zu.
Werden bildliche Äußerungen in Fragestellung, Wahrspruch und Urteil nicht verschriftlicht, wird insoweit keine Feststellungsgrundlage geschaffen. Ihre Wiedergabe in Bildform scheidet als Subsumtionsbasis aus.
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