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OEBA

Heft 3, März 2022, Band 70

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Inhalt der Ausgabe

S. 157 - 175, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 176 - 177, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 178 - 178, Börseblick

Gabriela Tinti

Ein holpriger Start ins Aktienjahr 2022

S. 179 - 186, Abhandlung

Bernhard Koch

Sind während des Moratoriums nach § 2 2. COVID-19-JuBG Zinsen angefallen?

Durch § 2 2. COVID-19-JuBG hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungsverpflichtungen von Verbrauchern und Kleinstunternehmern aus Kreditverträgen gesetzlich für die Dauer von zehn Monaten gestundet. Offen geblieben ist, ob für diesen Zeitraum Zinsen anfallen. Der Oberste Gerichtshof hat dies in der besprochenen Entscheidung verneint. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird hier zur Diskussion gestellt.

S. 187 - 197, Abhandlung

Helmut Pernsteiner / Mario Situm / Giuseppe Sorrentino

Die Zukunft der Markenrechte als Sicherheit im Kreditgeschäft

Rechtliche Rahmenbedingungen im deutschsprachigen Raum ermöglichen es, dass Markenrechte als Kreditsicherheit berücksichtigt bzw. als Sicherheit für eine Verpfändung genutzt werden können. Trotz der allgemein wachsenden und belegten Bedeutung von immateriellen Vermögensgegenständen als unternehmerische Erfolgsfaktoren und deren oft hohen Wertanteilen bei Unternehmenskäufen (Kaufpreisallokationen) werden die immateriellen Vermögenswerte nur selten als Kreditsicherheiten verwendet. Im Rahmen dieses Beitrags werden strategische Optionen zur Kapitalisierung der Marke diskutiert und das Instrument der Markenverpfändung anhand von Beispielen dargestellt. Abschließend folgt eine theoriegeleitete Bewertung, wie die Marke als mögliches Besicherungsinstrument in der Kreditwirtschaft, insbesondere im Kreditrisikoprozess, eingeschätzt werden kann.

S. 198 - 207, Abhandlung

Patrick Nutz

Grundfragen des alternativen Listings

Im Jahr 2018 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines freiwilligen Rückzugs vom Amtlichen Handel der Wiener Börse geschaffen. Die Regelung soll die Interessen der Emittenten und sonstiger Marktteilnehmer austarieren und ein rechtssicheres Widerrufsverfahren schaffen, das Friktionen zwischen Kapitalmarkt- und Verbandsrecht beseitigt. Die vorliegende Abhandlung befasst sich nach einleitenden Bemerkungen zur Delisting-Neuregelung insb mit der Möglichkeit, ein angebotsloses Delisting aufgrund eines alternativen Listings in einem EWR-Mitgliedstaat zu vollziehen.

S. 208 - 210, Berichte und Analysen

Hans Engel

Finanzmärkte 2022

Nach den starken Zuwachsraten des Vorjahres sollten die Aktien- Leitindizes der entwickelten Märkte heuer moderat ansteigen. Unterstützt wird die Auswärtsbewegung von einer positiven Umsatz- und Gewinnentwicklung der Unternehmen. Die Sektoren Gesundheit, Energie und Finanzen sollten in den nächsten sechs Monaten die stärksten Zugewinne erzielen. Aufgrund der im Vergleich zum Vorjahr geringeren Gewinndynamik wird auch die Volatilität der Leitindizes zunehmen. Gold gewinnt 2022 an Bedeutung bei der Portfoliodiversifikation. Der Goldpreis profitiert von den stark negativen Real-Renditen. Er sollte ebenfalls ansteigen.

S. 211 - 212, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … Agile Produktentwicklung?

S. 213 - 214, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zum Entfall von Sollzinsen während COVID-19-Kreditmoratorium.

§ 2 2. COVID-19-JuBG; § 988 ABGB; § 1 VKrG. Anders als Verzugszinsen fallen vertraglich vereinbarte (Soll-) Zinsen grundsätzlich auch während des gesetzlichen Stundungszeitraums des § 2 des 2. COVID-19-JuBG an. Aus § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG geht jedoch die Wertung des Gesetzgebers hervor, Kreditnehmer (mangels einvernehmlicher Regelung mit dem Kreditgeber) von der Verpflichtung zur Leistung von Sollzinsen für den gesetzlichen Stundungszeitraum zu entlasten. Daher dürfen Kreditgeber die kraft gesetzlicher Anordnung erst nach Ablauf der gesetzlichen Stundung fällig werdenden Sollzinsen ihren Kreditnehmern nicht zusätzlich anlasten.

S. 214 - 215, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

FX-Kreditvertrag: Kein „Durchschlagen“ der Unwirksamkeit eines Geldwechselvertrags auf FX-Kreditvertrag.

§§ 879, 988 ABGB; § 6 KSchG. Geldwechselvertrag und FX-Kreditvertrag sind zwei unterschiedliche Verträge. Dieser Umstand ist auch einem typischen, nicht juristisch geschulten Kreditnehmer erkennbar. Eine etwaige Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags wirkt sich nicht auf die Wirksamkeit des FX-Kreditvertrags aus; ein solches „Durchschlagen“ ergibt sich auch nicht aus den Vorgaben des Unionsrechts.

S. 215 - 217, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Amtswegige Klauselprüfung im Rechtsmittelverfahren.

§ 879 ABGB; § 6 KSchG. Sobald sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vertragsklauseln missbräuchlich sein könnten, diese aber bislang nicht angegriffen sind, hat ein Gericht durch prozessleitende Maßnahmen gegenüber den Parteien auf eine Klärung der Sachund Rechtslage hinzuwirken. Das Berufungsgericht muss solche Klauseln auch noch im Rechtsmittelstadium einer amtswegigen (Vor-)Prüfung unterziehen und dann, wenn aus den Akten ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln aufkommen, entsprechende „Untersuchungsmaßnahmen“ setzen.

S. 217 - 221, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Einlagenrückgewähr: Haftung und Aufklärungspflichten eines Dritten.

§§ 1295, 1299 ABGB; § 1 EKEG; § 82 GmbHG; § 9 RAO. Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbHG kann auch einem Dritten entgegengehalten werden. Verwaltet - wie hier - ein Rechtsanwalt Fremdgelder einer GmbH, trifft ihn vor Auszahlungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 82 GmbHG nichtig sein würden, eine entsprechende Warn- und Aufklärungspflicht. Dabei darf er sich auch nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen.

S. 221 - 222, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Löschung einer Hypothek mit Kautionsband.

§ 469 ABGB; §§ 26, 27, 31, 77 GBG; §§ 22, 29, 30 HypBG; Art 2 HypBG-EV. Art 2 HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab.

Da die bloße Mitunterfertigung durch einen Treuhänder keine selbständige Urkunde iSd § 27 GBG ist, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach § 27 Abs 3 GBG geforderten Angaben nicht beigesetzt sein. Die Unterschrift des Treuhänders muss nicht auch beglaubigt sein.

S. 222 - 223, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Keine Gesamtnichtigkeit des FX-Kreditvertrags bei Unwirksamkeit von Konvertierungsklauseln.

Z 73 ABB; §§ 879, 907b ABGB. Entfielen bei einem FX-Kreditvertrag die „Konvertierungsklauseln“, nach denen die Kreditzuzählung sowie die Zahlungen des Kreditnehmers statt in der vereinbarten Fremdwährung auch in Euro erfolgen können, und käme auch eine Anwendung des § 907b Abs 1 ABGB nicht in Betracht, so bliebe es dabei, dass die Zahlungen in der Fremdwährung zu erfolgen haben. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte ohne die beanstandeten Klauseln fortbestehen. Der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann selbst beschaffen.

S. 223 - 224, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Drittverbot und Fälligkeit der Bankgarantie.

§§ 880a, 904, 914, 1333 ABGB. Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB. Verpflichtet sich eine Bank „innerhalb von acht Banktagen“ zu zahlen, ist eine Auslegung vertretbar, wonach Fälligkeit „nach acht Banktagen“ eintritt.

Wird der Bank die Auszahlung der Garantiesumme durch einstweilige Verfügung untersagt (Drittverbot), wird dadurch die Fälligkeit der Garantieforderung hinausgeschoben.

S. 224 - 225, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zum Gesellschafter als Verbraucher iSd § 1 KSchG.

§§ 1, 30 HIKrG; §§ 1, 6 KSchG. Die Verbraucher bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, wobei eine formelle Geschäftsführerstellung für die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich ist. Ist der Gesellschafter in die Unternehmensführung eingebunden, hat er die Finanzlage gekannt und sich durch den Einsatz materieller und immaterieller Mittel aus den Tätigkeiten eine dauerhafte und auf Gewinn ausgerichtete Erwerbsquelle verschaffen wollen, ist die Unternehmereigenschaft zu bejahen.

S. 225 - 237, Entscheidungen des EuGH

Jakob Bögner / Brigitta Lurger

Verbraucherkreditverträge müssen den bei ihrem Abschluss geltenden Verzugszinssatz samt Informationen zu dessen Anpassungsmechanismus enthalten. Außerdem müssen sie gegebenenfalls darauf hinweisen, dass ein „verbundener Kreditv...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 2008/48/EG - Verbraucherkredit - Art 10 Abs 2 - Zwingende Angaben im Vertrag - Pflicht zur Angabe der Art des Kredits, der Laufzeit des Kreditvertrags, des Satzes der Verzugszinsen und des bei Abschluss des Kreditvertrags anwendbaren Mechanismus der Anpassung des Satzes der Verzugszinsen - Änderung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe der durch die Zentralbank eines Mitgliedstaats bestimmten Änderung des Basiszinssatzes - Bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fällige Entschädigung - Pflicht zur Darlegung der Berechnungsmethode für die Änderung des Satzes der Verzugszinsen und der Entschädigung - Keine Pflicht zur Angabe der in der innerstaatlichen Regelung, nicht aber in der RL 2008/48 vorgesehenen Kündigungsrechte im Kreditvertrag - Art 14 Abs 1 - Durch den Verbraucher ausgeübtes Widerrufsrecht, das auf das Fehlen einer zwingenden Angabe gemäß Art 10 Abs 2 gestützt ist - Ausübung nach Fristablauf - Verbot für den Kreditgeber, einen Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs zu erheben;

1. Art 10 Abs 2 Buchst a, c und e der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag gegebenenfalls in klarer, prägnanter Form angegeben werden muss, dass es sich um einen „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art 3 Buchst n dieser RL handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist.

2. Art 10 Abs 2 der RL 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass in einem „verbundenen Kreditvertrag“ im Sinne von Art 3 Buchst n dieser RL, der ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung eines Gegenstands dient und vorsieht, dass der Kreditbetrag an den Verkäufer dieses Gegenstands ausgezahlt wird, angegeben wird, dass der Verbraucher in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises befreit ist und dass der Verkäufer ihm, sofern der Kaufpreis vollständig beglichen ist, den gekauften Gegenstand auszuhändigen hat.

3. Art 10 Abs 2 Buchst l der RL 2008/48 ist dahin auszulegen, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist. Haben die Parteien des betreffenden Kreditvertrags vereinbart, dass der Verzugszinssatz nach Maßgabe der von der Zentralbank eines Mitgliedstaats festgelegten und in einem für jedermann leicht zugänglichen Amtsblatt bekannt gegebenen Änderung des Basiszinssatzes geändert wird, reicht ein Verweis im Kreditvertrag auf diesen Basiszinssatz aus, sofern die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in diesem Vertrag beschrieben wird. Insoweit sind zwei Voraussetzungen zu beachten. Erstens muss die Darstellung dieser Berechnungsmethode für einen Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, leicht verständlich sein und es ihm ermöglichen, den Verzugszinssatz auf der Grundlage der Angaben im Kreditvertrag zu berechnen. Zweitens muss auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes, die sich nach den nationalen Bestimmungen richtet, in dem fraglichen Kreditvertrag angegeben werden.

4. Art 10 Abs 2 Buchst r der RL 2008/ 48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Entschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise anzugeben ist, so dass dieser die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der in diesem Vertrag erteilten Informationen bestimmen kann.

5. Art 10 Abs 2 der RL 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass im Kreditvertrag alle Situationen anzugeben sind, in denen den Parteien des Kreditvertrags ein Kündigungsrecht nicht durch diese RL, sondern nur durch die nationalen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

6. Art 14 Abs 1 der RL 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er es dem Kreditgeber verwehrt, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß dieser Bestimmung durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art 10 Abs 2 dieser RL vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte, ohne dass er diese Unkenntnis zu vertreten hat.

7. Die RL 2008/48 ist dahin auszulegen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art 14 Abs 1 der RL 2008/48 durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art 10 Abs 2 dieser RL vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte.

8. Art 10 Abs 2 Buchst t der RL 2008/ 48 ist dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind. Was diese Informationen betrifft, reicht ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, nicht aus.

S. 225 - 225, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Einverleibung von Höchstbetragshypothek nach Insolvenzeröffnung.

§§ 450, 451; §§ 26, 48 IO. Zwar wird das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet. Dies hat jedoch nicht zwingend zur Folge, dass keine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten zur Sicherung von Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis mehr einverleibt werden kann.

S. 237 - 237, Fachliteratur

Otto Lucius

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