Zehn Jahre nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform lassen sich einige Aspekte ausmachen, die das Verhältnis zwischen der Verfassungsgerichtsbarkeit und den Verwaltungsgerichten erster Instanz prägen. Die bedeutendsten Zusammenhänge, die im folgenden Beitrag näher erläutert werden, sind erstens die Prüfung von Bestimmungen zu Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte in Verfahren nach Art 140 B-VG, zweitens der Antrieb, den Verwaltungsgerichte als Antragsteller in Verordnungsprüfungsverfahren nach Art 139 B-VG für die Rechtsbereinigung und Rechtsklärung geben, und drittens die Beteiligung der Verwaltungsgerichte erster Instanz in Verfahren nach Art 144 B-VG. In einer Gesamtbetrachtung trägt die Rechtsprechung des VfGH wesentlich zur Stärkung der rechtsstaatlichen Funktion der Verwaltungsgerichte bei. Dieser Beitrag wird in hohem Maße durch den judikativen Dialog zwischen den Verwaltungsgerichten und dem Verfassungsgerichtshof gefördert.



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Inhalt der Ausgabe
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S. 137 - 143, Aufsatz
Christoph Grabenwarter -
S. 144 - 153, Aufsatz
Stephan Schmid / Anna-Maria HeilDie EU-Lieferkettenrichtlinie (CS3D) absolvierte im Mai 2024 mit der Zustimmung im EU-Ministerrat die letzte legislative Hürde auf europäischer Ebene und wurde Anfang Juli im Amtsblatt veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben bis 26.07.2026 Zeit, diese umzusetzen. Mitte 2027 kommt die CS3D erstmals bei großen Gesellschaften zur Anwendung. Der Beitrag stellt die Grundzüge der mit der CS3D einhergehenden Neuerungen zur Corporate Social Responsibility vor. Er geht auf Umsetzungsspielräume ein und formuliert Anregungen für den Umsetzungsprozess, an den sich die Mitgliedstaaten machen müssen. Besonderer Fokus liegt auf der zivilrechtlichen Haftung und deren Durchsetzung. In der Praxis können erste Vorbereitungshandlungen getroffen werden.
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S. 154 - 156, Aufsatz
Stefan Griller -
S. 158 - 165, Rechtsprechung
Die Abweichung von den Gefahrtragungsregeln der §§ 1104 und 1105 ABGB hinsichtlich des Pächters eines nur teilweise nutzbaren Pachtobjekts mit einer mehr als einjährigen Pachtdauer und das einheitliche Abstellen auf die Nutzbarkeit von Miet- und Pachtobjekten durch die Fixkostenzuschuss-VO verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums. Durch die – im Hinblick auf die schwierige und wegen der Vielzahl der Fälle kaum zu bewerkstelligende Abgrenzung von Geschäftsraummiete und Pacht erfolgende – Gleichbehandlung von Miet- und Pachtverhältnissen in Bezug auf den (teilweisen) Ersatz von Bestandszinszahlungen wird der rechtspolitische Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes wird nicht verletzt, da die Pflicht zur Entrichtung des gesamten Pachtzinses absehbar war und Empfänger von Fixkostenzuschüssen nicht auf den Ausgleich für Bestandzinszahlungen vertrauen konnten.
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S. 165 - 168, Rechtsprechung
Im Gegensatz zum deutschen Recht (§ 923 Abs 2 S 1 BGB) fehlt im österreichischen Privatrecht eine Regelung, wonach jeder Miteigentümer die Fällung des Grenzbaums verlangen kann. Aus dem Bestehen ideellen Miteigentums an dem Grenzbaum folgt, dass sich eine Handlung oder sonstige Maßnahme der Nachbarn (als Miteigentümer) nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 825 ff ABGB richtet. Die Kompetenz, Änderungen an diesem vornehmen zu dürfen, bestimmt sich also nach den Bestimmungen über die Verfügung (§ 828 ABGB) oder über die Verwaltung (§§ 834, 835 ABGB) des gemeinsamen Guts.
Da jede Maßnahme in Bezug auf den im Miteigentum stehenden Grenzbaum, die über jene der Selbsthilfe iS des § 422 ABGB hinausgeht, jedenfalls nicht Gegenstand der ordentlichen Verwaltung sein kann, bedarf es hierzu im Ergebnis des Einvernehmens der Miteigentümer oder einer Entscheidung des Richters in einem Außerstreitverfahren (§§ 834, 835 ABGB). Bei Uneinigkeit zweier Hälfteeigentümer wäre immer, also auch bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung die Entscheidung des Außerstreitrichters notwendig. Ist die mit der Maßnahme verbundene Veränderung tatsächlicher Natur – wie etwa das Entfernen des Grenzbaums – überhaupt als Verfügung iS des § 828 ABGB zu qualifizieren, kann die fehlende Zustimmung eines Miteigentümers auch nicht durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt werden.
Die Eigentumsfreiheitsklage kann grundsätzlich gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden. Auch dann, wenn der Anspruchsgegner zwar nicht unmittelbar selbst handelt, aber den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten wäre. Voraussetzung ist jedoch jedenfalls die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Eigentumsrechte des Anspruchstellers. Jeder Grundeigentümer ist aber grundsätzlich berechtigt, an der Grundstücksgrenze Pflanzungen vorzunehmen und Äste und Wurzeln in fremden Luftraum bzw Boden wachsen zu lassen. Derartige Eingriffe in das Eigentumsrecht des angrenzenden Grundeigentümers sind daher grundsätzlich hinzunehmen.
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S. 168 - 170, Rechtsprechung
Nur völlige Zwecklosigkeit oder gänzliche Unwirtschaftlichkeit einer Grunddienstbarkeit für den Berechtigten können ein Erlöschen ex lege bewirken.
Schon wegen der Möglichkeit, dass ein Weg als sicherer Spazier- und Schulweg fernab einer befahrenen Straße (und damit als Alternative zur Straße) genutzt werden kann, und des Umstands, dass er nach wie vor genutzt wird, ist die für ein Erlöschen erforderliche Zwecklosigkeit zu verneinen.
Die 30-jährige Verjährung wird bereits durch eine Teilausübung des Dienstbarkeitsrechts ausgeschlossen. Eine Teilausübung liegt vor, wenn der Berechtigte Handlungen vornimmt, zu denen er nur aufgrund der Dienstbarkeit befugt ist. Es genügt, wenn ein auch nur geringer Teil der zustehenden Befugnisse ausgeübt wird. Ebenso genügt die Rechtsausübung auf einem räumlichen Teil des dienenden Grundstücks. Eine bestimmte Qualität oder Intensität der Rechtsausübung ist somit nicht erforderlich.
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S. 170 - 175, Rechtsprechung
Zwar lehnt die Rsp eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Quota-litis-Verbots auf nicht zu den berufsmäßigen Parteienvertretern gehörende Berufe ab. Jedoch unterfällt auch derjenige dem Verbot des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB, der eine (zB) dem Rechtsanwaltsvorbehalt unterliegende Leistung unbefugt erbringt, auch wenn er nicht den Anschein erweckt, selbst Rechtsanwalt zu sein. Die Gefahr, dass ein Rechtsfreund die Ungewissheit etwa des Prozessausgangs, dessen Aussichten für den Klienten schwieriger abzuschätzen sind als für ihn selbst, spekulativ ausnützen könnte, besteht bei gewerbsmäßigem (regelmäßigem und auf Gewinn gerichtetem) Eingriff in vorbehaltene Tätigkeitsbereiche zumindest im selben Ausmaß, und zwar unabhängig davon, ob etwa ein Winkelschreiber behauptet, Rechtsanwalt zu sein, oder ob er fälschlich den Anschein erweckt, außerhalb des Vertretungsmonopols der Rechtsanwälte zu handeln; zudem gilt allgemein, dass der nichtberechtigte Leistungserbringer nicht besser gestellt werden soll als der Berechtigte.
Aus dem Zweck des Quota-litis-Verbots folgt, dass es nicht nur durchsetzbare Verpflichtungen verhindern will, sondern generell Vereinbarungen verpönt, mit welchen sich Angehörige rechtsberatender Berufe einen Teil des für den Mandanten Ersiegten als Honorar versprechen lassen. Die Nichtigkeit der hier in Frage stehenden Erfolgsvereinbarung hat daher zur Folge, dass das auf diese Vereinbarung Geleistete zurückgefordert werden kann.
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S. 175 - 178, Rechtsprechung
Der Steuerberater hat seinen Beruf nach § 71 Abs 1 WTBG gewissenhaft, sorgfältig, eigenverantwortlich und unabhängig und unter Beachtung der Richtlinien der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auszuüben, ist dabei aber gemäß § 77 Abs 6 WTBG grundsätzlich berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen („Vertrauensgrundsatz“). Aufgrund des Sorgfaltsmaßstabs des § 1299 ABGB ist ein Steuerberater aber dann verpflichtet, die ihm vom Klienten erteilten Informationen und übergebenen Belege in Zweifel zu ziehen, wenn er für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat. Dies hat seine Grundlage darin, dass die den Steuerberater treffende Auskunfts- und Fürsorgepflicht jedenfalls so weit reicht, als für den Steuerberater aus seinem Fehlverhalten der Eintritt eines Schadens für den Mandanten bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist. Gerade dem für einen Mandanten jahrelang tätigen Steuerberater obliegt nach gefestigter Rsp im Hinblick auf diese Tätigkeit eine besondere Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflicht gegenüber seinem Mandanten. Würden sich somit erhebliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vom Klienten erteilten Informationen ergeben, wäre ein Vertrauen auf den Wahrheitsgehalt der mitgeteilten Tatsachen nicht mehr gerechtfertigt. Naturgemäß sind bei Beurteilung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Steuerberaters aber die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, ist doch jeweils stets der konkrete Auftrag an ihn zu berücksichtigen.
Ein haftpflichtiger Abschlussprüfer kann sich gegenüber der Gesellschaft nicht auf vom Vorstand oder Geschäftsführer verschuldete Fehler berufen, weil die Tätigkeit des Prüfers für die Gesellschaft in der Kontrolle ihrer Organe besteht. Schutzzweck der Abschlussprüfung der Gesellschaft ist es nämlich, vor Schäden aus unrichtiger Rechnungslegung der Organe zu bewahren. Demgemäß steht dem Abschlussprüfer der Mitverschuldenseinwand grundsätzlich nicht zu. §§ 273–275 UGB sind Schutzgesetze iS des § 1311 ABGB, die den Zweck haben, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden und damit auch vor Manipulation iS vorsätzlicher unrichtiger Rechnungslegung durch den Vorstand zu schützen.
Die Frage der Zurechnung vorsätzlichen Handelns eines Geschädigten im Rahmen eines Mitverschuldenseinwands hängt im Einzelfall davon ab, welche konkreten Pflichten der fahrlässig handelnde Schädiger konkret übernommen hatte. War eine gewisse Aufsicht oder Kontrolle (auch) über das Verhalten der Organe einer juristischen Person Inhalt der übernommenen Verpflichtungen, scheidet eine Zurechnung des vorsätzlichen Verhaltens des Geschäftsführers oder Leitungsorgans eines Vereins an die juristische Person aus; war dies nicht der Fall, wäre der Mitverschuldenseinwand hingegen zulässig.
Den Steuerberater treffen grundsätzlich gegenüber seinen Mandanten Kontroll- und Sorgfaltspflichten. Hatte ein Steuerberater über Jahre hinweg ein sehr umfassendes Mandat sämtlicher konzernverbundener Unternehmen, durften seine Auftraggeber erwarten, dass er eine gewisse Aufsichts-, Kontroll- und Sorgfaltspflicht in Bezug auf kriminelles Handeln der Leitungsorgane jedenfalls insoweit übernommen hatte, als ihm ein solches tatsächlich aufgefallen war oder jedenfalls leicht auffallen hätte können, zumal auch das WTBG in seinen §§ 87 ff konkrete Sorgfaltspflichten des Steuerberaters gegenüber seinem Auftraggeber zur Verhinderung von „Geldwäsche“ (die nach der Definition in § 87 Abs 2 Z 1 WTBG eine ganze Reihe von vorsätzlich begangenen Handlungen erfasst) vorsieht.
In dieser Hinsicht ist ein Verein nicht anders zu behandeln als eine GmbH.
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S. 179 - 187, Rechtsprechung
Martina SchickmairDie Pflichtangaben in einer Gebrauchsinformation für Humanarzneispezialitäten in § 16 Abs 2 Z 1 ff AMG sind keineswegs abschließend geregelt, sondern es können zusätzliche Angaben aufgenommen werden. Das Fehlen eines wichtigen Hinweises kann daher nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 8 Z 1 PHG wegen der Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften führen.
Ein – wenn auch rezept- und apothekenpflichtiger – Hustensaft gegen Reizhusten, der löffelweise an Kinder ab drei Jahren verabreicht werden kann und soll, jedoch (und nicht bloß bei Überdosierung) tödliche Wirkung haben kann, genügt nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen iS des § 5 Abs 1 PHG. Auf diesen Umstand muss in der Gebrauchsinformation sowohl nach der stRsp zum PHG als auch nach § 16 Abs 2 Z 7 („besondere Warnhinweise“) oder Abs 2 letzter Satz AMG („für den Anwender wichtig“) ausdrücklich und verständlich hingewiesen werden.
Eine arzneimittelrechtliche Zulassung des Hustensafts sowie der Gebrauchsinformation steht einer Haftung nach dem PHG nicht entgegen. Für die Beurteilung, ob ein „Instruktionsfehler“ iS des § 5 PHG vorliegt, sind die Vorgaben des § 16 AMG (unter Rückgriff auf die RL 2001/83/EG) sowie der GebrauchsinformationsVO 2008 (BGBl II 176/2008) zu berücksichtigen und diese um die allgemeinen Anforderungen insbesondere an Warnhinweise nach dem PHG zu ergänzen.
Produkt iS des PHG ist hier das Arzneimittel „Hustensaft“. „Endprodukt“ iS des PHG ist das „fertige“ Produkt, wie es für den Vertrieb bestimmt ist und vom Konsumenten üblicherweise zum Ge- oder Verbrauch erworben wird. Dessen Gebrauchsinformation ist produkthaftungsrechtlich nicht als „Teilprodukt“ zu qualifizieren, sondern als produktbezogene Information.
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S. 187 - 191, Rechtsprechung
Wegen der Verwandtschaft der Bindungswirkung einer Forderungsfeststellung mit der Bindungswirkung einer Entscheidung im Prozess liegt es nahe, die dort zu den objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft entwickelten Grundsätze anzuwenden. Das umso mehr, als bezüglich der Geltendmachung von Insolvenzforderungen die prozessualen Ansichten zum Streitgegenstand herangezogen werden. Gegenstand des Prüfungsverfahrens ist – iS der von der Judikatur zum Streitgegenstand entwickelten und damit auch die Bindungswirkung bestimmenden Grundsätze – somit nur die angemeldete Insolvenzforderung, die durch den begehrten Betrag und die rechtserheblichen Tatsachen abgegrenzt wird. Ist strittig, ob und inwieweit ein eingeklagter Zinsenbetrag von der Feststellung gemäß § 60 IO mitumfasst wird, so ist zu differenzieren: Diese Fragestellung entspricht der Problematik Spitzenbetrag/Sockelbetrag bei der materiellen Rechtskraft in einem Zivilprozess. Dazu wird nach zutreffender Ansicht vertreten, dass ein Sockelbetrag nicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt wird, wenn nur der übrige Restbetrag eingeklagt wurde. Bei sinngemäßer Anwendung dieser Grundsätze (§ 252 IO) ist daher nur der Anspruch auf den Restbetrag bindend festgestellt. Die Anerkennung der Insolvenzforderung tangiert eine damals bereits bestandene (aber nicht eingewandte) Gegenforderung inhaltlich nicht.
Die Verjährung von bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen des Darlehensnehmers beginnt bei Pauschalraten nicht vor der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers. Allfällige Rückforderungsansprüche wegen zu hoch berechneter Zinsen entstehen bei Zahlung von Annuitäten daher nicht schon mit Zahlung der monatlichen (Pauschal-)Raten, sondern erst ab „Überzahlung“. Leistungen, die den tatsächlich geschuldeten Betrag übersteigen, können (dann) über § 1431 ABGB herausverlangt werden. Die Verjährung der Rückforderung beginnt dann ebenso erst ab diesem Zeitpunkt.
Dies gilt allerdings nicht bei variablen Kreditraten, wenn also der Darlehensvertrag die Erhöhung bzw Senkung der Raten entsprechend der Entwicklung des Zinssatzes vorsieht. Die Überzahlung ist hier nämlich entsprechend dem in der Darlehensvereinbarung zum Ausdruck kommenden Parteiwillen gerade nicht für die Tilgung des Kapitals gewidmet, die ja dem ursprünglichen Tilgungsplan entsprechen soll, sondern ausschließlich der Abdeckung des vermeintlich infolge Erhöhung der Kreditzinsen angestiegenen Zinsenanteils. Daher liegt hier keine Zahlung auf eine bestehende, aber noch nicht fällige Schuld, nämlich den Darlehensrest, vor.
Waren die überhöhten Zinszahlungen nicht einer bestehenden Forderung gewidmet, liegt insoweit eine Zahlung einer Nichtschuld iS des § 1431 ABGB vor, ungeachtet dessen, dass dem Darlehensgeber zum damaligen Zeitpunkt eine andere noch nicht fällige Forderung gegen die Darlehensnehmerin zustand. Damit liegen hinsichtlich der behaupteten Überzahlungen bei den Zinsen eigenständige Ansprüche vor. Bei Fälligkeit nur der Zinsen während der Darlehenslaufzeit tritt die Verjährung bereits bei Überzahlung jenes Anteils ein, der auf die variablen Zinsen fällt. Bei den in Rede stehenden bereicherungsrechtlichen Ansprüchen ist der Beginn der Verjährungsfrist daher mit der Zahlung der jeweils (angeblich) überhöhten Zinsbeträge anzusetzen.
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S. 191 - 194, Rechtsprechung
Der Tierschutzverein ist als Verwahrer des durch eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt abgenommenen Hundes iS des § 30 Abs 1 TSchG in die Besorgung hoheitlicher Aufgaben, konkret die „amtliche Verwahrung“ der Tiere (vgl § 30 Abs 5 TSchG) eingebunden und daher für deren Dauer Organ, mag ihm auch selbst keine eigenständige Entscheidungsbefugnis zukommen.
Die amtliche Verwahrung ist nach § 30 iVm § 37 Abs 3 TSchG der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Die Weitergabe bzw das Anbot zur Weitergabe eines Hundes durch den Tierschutzverein als Verwahrer steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwahrung und den – die amtliche Verwahrung beendenden – Akten der Rückstellung nach § 37 Abs 3 TSchG bzw des (rechtskräftigen) Verfalls nach § 37 Abs 3 iVm § 40 TSchG. Der Tierschutzverein als Verwahrer eines abgenommenen Tieres iS des § 30 Abs 1 TSchG handelt damit in Vollziehung der Gesetze, auch wenn die Verwahrung auf einem zwischen ihm und der Behörde geschlossenen Verwahrungsvertrag beruht.
Behauptet der Kläger nicht, dass die Beklagte Verwahrerin eines von der BH abgenommenen Hundes infolge eines mit dem Rechtsträger der BH begründeten privatrechtlichen Verhältnisses sei, und behauptet die Beklagte, Eigentum an dem abgenommenen Tier durch „Vereinbarung zur Übergabe und Übernahme“ dieses Tieres mit einem Tierschutzverein erlangt zu haben, so ist die Beklagte jedenfalls nicht als Organ anzusehen. Sie ist nicht in die Rückstellung des Hundes nach § 37 Abs 3 TSchG an den Kläger eingebunden. Ihre Übernahme des Hundes steht in keinem Zusammenhang mit der Verwahrung. Damit liegt mangels Organstellung kein Fall des § 9 Abs 5 AHG vor. Für das Begehren auf Herausgabe eines von der BH abgenommenen und von einem Tierschutzverein weitervermittelten Hundes ist der Rechtsweg zulässig.
Ein allenfalls bestehender öffentlich-rechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Rechtsträger auf Rückausfolgung des Hundes kann dem auf Eigentum gestützten Anspruch gegen die Beklagte nicht entgegenstehen.
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S. 194 - 195, Rechtsprechung
Die rechtsfehlerfreie Annahme gemäß § 39 Abs 1 StGB erweiterter Strafbefugnis erfordert Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB erfüllt sind. Diese Tatsachenfeststellungen müssen ohne Willkür getroffen werden, dürfen also nicht mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sein.
Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kommt als rückfallsbegründende Vorstrafe nur dann in Betracht, wenn die bedingte Nachsicht widerrufen und die Vollziehung der Strafe angeordnet worden ist.
Diente ein Gegenstand nicht der Tatbegehung selbst, sondern kam er erst nachher zum Einsatz, wurde er nicht zur Tatbegehung verwendet und es entbehrt einer die Konfiskation nach § 19a StGB tragenden Sachverhaltsgrundlage.
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S. 195 - 200, Rechtsprechung
Peter ZöchbauerDie Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG verlangt vom Medieninhaber in bestimmten Fällen weitergehende Überwachungs- und Überprüfungspflichten hinsichtlich auf seiner Website von Dritten veröffentlichter Inhalte.
Beinhalten Kommentare Dritter Hassreden oder gegen die physische Integrität von Individuen gerichtete Drohungen, können Internetportale ohne Verstoß gegen Art 10 EMRK haftbar gemacht werden, wenn sie keine Maßnahmen ergriffen haben, um offensichtlich rechtswidrige Kommentare unverzüglich zu entfernen, und zwar auch ohne zuvor erfolgte Verständigung durch das mutmaßliche Opfer oder Dritte.
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S. 201 - 202, Rechtsprechung
Organisatorische Beschränkungen gemäß § 13 Abs 2 AVG müssen im Internet hinreichend publik gemacht werden. Sie dürfen sich demnach nicht ausschließlich an einer Stelle befinden, an der ein durchschnittlich sorgfältiger Adressat solcher Beschränkungen nach den Umständen nicht mit ihnen rechnen muss.