Zur Sanierung einer Gesellschaft, über deren Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bedarf es oftmals neuer Liquidität. Diese ist vor allem erforderlich, um den Unternehmensbetrieb während des Insolvenzverfahrens aufrechtzuerhalten und anschließend einen Sanierungsplan erfüllen zu können. Zu diesem Zweck werden der insolventen Gesellschaft auch während des Insolvenzverfahrens - häufig von ihren Gesellschaftern - Finanzierungen gewährt. Wie derartige Finanzierungen im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens und nach dessen Beendigung durch Sanierungsplanbestätigung zu behandeln sind, ist allerdings nicht näher geregelt. Besonders relevant sind dabei die Fragen nach der Anwendbarkeit des EKEG und nach der Anfechtbarkeit der Finanzierung in einem Folgeinsolvenzverfahren. Da die Finanzierungsbereitschaft der Gesellschafter und damit die Sanierung der Gesellschaft maßgeblich von der Beantwortung dieser Fragen abhängt, lohnt ein genauerer Blick.



Heft 3, März 2025, Band 73
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Inhalt der Ausgabe
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S. 149 - 168, Newsline
Franz Rudorfer -
S. 169 - 171, Neues in Kürze
Dominik Damm -
S. 172 - 172, Börseblick
Gabriela Tinti -
S. 173 - 181, Abhandlung
Felix Loewit -
S. 182 - 187, Abhandlung
Marina Winzaurek / Florian HeindlerDer Beitrag behandelt den Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückforderung von zu Unrecht eingehobenen Kreditbearbeitungsentgelten. Bei Anlastung des Bearbeitungsentgelts auf dem Kreditkonto beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Buchung zu laufen, weil ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Rückforderung besteht. Eine der Rückforderung entgegenstehende Widmung des Bearbeitungsentgelts liegt nicht vor. Diese Auffassung wird durch die Entscheidung des OGH zum Beginn der Verjährungsfrist im Fall der bereicherungsrechtlichen Rückforderung von Zinsen bei variablen Raten (4 Ob 174/24b) unterstützt.
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S. 188 - 201, Berichte und Analysen
Armin KammelIm Rahmen der sogenannten Retail Investment Strategy (RIS) der Europäischen Kommission vorgebrachten Änderungsvorschläge findet sich auch ein (partielles) Provisionsverbot für den Fall, dass es zu einer unabhängigen Beratung von Versicherungs- bzw anderen Finanzprodukten durch Versicherungsmakler kommt. Nachdem aus regulatorischen Überlegungen in den letzten beiden Dekaden immer wieder ein Provisionsverbot vorgebracht wurde, soll im gegenständlichen Beitrag eine konzeptionelle Spurensuche vorgenommen werden, um die theoretischen Grundlagen eines solchen Provisionsverbots und dessen Auswirkungen auf die österreichischen Versicherungsmakler genauer zu beleuchten.
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S. 202 - 203, Berichte und Analysen
Claudia Klausegger / Ewald Judt -
S. 204 - 204, Raimund Bollenberger Preis 2025
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S. 205 - 213, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Maximilian Harnoncourt / Markus Kellner§§ 109, 125, 149, 152a, 153 IO. Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann ua jeder Beteiligte, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat, Rekurs erheben. Ein Insolvenzgläubiger ist jedenfalls Beteiligter.
Die Bestätigung eines Sanierungsplans ist zu versagen, wenn die Entlohnung des Insolvenzverwalters entgegen § 152a Abs 1 Z 1 IO iVm § 153 Z 2 IO weder gezahlt noch beim Insolvenzverwalter sichergestellt ist, sondern dieser vielmehr dem Schuldner die Bezahlung der rechtskräftig bestimmten Entlohnung gestundet und auf die Sicherstellung verzichtet hat.
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S. 214 - 219, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 879 ABGB; § 6 KSchG. Gemäß § 6 Abs 1 Z 5 KSchG müssen Preisgleitklauseln zweiseitig ausgestaltet sein, sodass der Unternehmer ggf auch den Preis herabzusetzen hat. Enthält der Klauselwortlaut eine Aufrundungsregelung, die sich stets nur zugunsten der Bank auswirkt, wurde die Rundung aber - entgegen dem Wortlaut - während der gesamten Vertragsbeziehung stets kaufmännisch durchgeführt (dh sowohl auf- als auch zugunsten des Kunden abgerundet), ist dies in einem Individualprozess - anders als im Verbandsprozess - für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Klausel relevant. In solch einem Fall spricht diese praktische Handhabe dafür, dass die Klausel nach dem beidseitigen Geschäftswillen auch schon beim Vertragsabschluss keine § 6 Abs 1 Z 5 KSchG widersprechende einseitige Aufrundung ermöglichen sollte, sodass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Wortlaut der Klausel eine Abrundung ausdrücklich ausschließt, weil der übereinstimmende Geschäftswille selbst dann relevant ist, wenn er sich nicht im Vertragstext niedergeschlagen hat.
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S. 219 - 221, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 1295, 1298, 1299 ABGB; §§ 8, 11 KMG. Ein Anscheinsbeweis kommt (auch) dem (durch Verletzung eines Schutzgesetzes) Geschädigten lediglich auf Beweisebene zugute und entbindet nicht davon, Vorbringen zur Kausalität zu erstatten. Der als Schädiger in Anspruch Genommene kann den Anscheinsbeweis dadurch entkräften, dass er die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht.
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S. 221 - 222, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 25, 56 GBG; §§ 2, 13 IO. Nach § 56 Abs 3 GBG darf die Eintragung im Rang der angemerkten Rangordnung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers also (nur) dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist. Nach dem Zweck der Bestimmung kommt es mit Rücksicht auf den Gläubigerschutz aber allein auf die zeitliche Fixierung der Unterschrift des Schuldners an, der die Aufsandungserklärung abgegeben hat. Der Zeitpunkt, an dem die andere Vertragspartei unterfertigt, ist für die Beurteilung im Sinn des § 56 Abs 3 GBG nicht von Belang.
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S. 222 - 223, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 879 ABGB. Es trifft zwar zu, dass in Verbandsprozessen Erstreckungsklauseln („zur Sicherung aller Forderungen und Ansprüche aus diesem und zukünftigen Krediten“) als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB angesehen wurden, wenn damit ohne jede Obergrenze die Haftung für alle künftigen Forderungen der Bank auferlegt werden soll. Anderes gilt aber, wenn dem Pfandbesteller eine Kündigungsmöglichkeit unabhängig vom Bestehen offener Verbindlichkeiten eingeräumt wurde. In einem solchen Fall ist nämlich durch die Erstreckungsklausel keine gröbliche Benachteiligung des Pfandbestellers erkennbar, weil keine schrankenlose und letztlich unüberschaubare Haftung droht.
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S. 223 - 225, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 222, 234 EO; § 120 IO; § 477 ZPO. Ersatzansprüche nach § 222 Abs 3 und 4 EO müssen spätestens in dieser Verteilungstagsatzung erhoben werden. Eine sofortige Verteilung ohne Verteilungstagsatzung ist unzulässig und begründet die Nichtigkeit des Verteilungsbeschlusses nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
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S. 225 - 226, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 1295, 1297, 1298 ABGB; § 26 VKrG. Ein Leasingnehmer ist aktivlegitimiert, wenn der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem späteren Leasingnehmer geschlossen wurde und erst idF zur Finanzierung des Kaufpreises ein Leasingvertrag zustande kam. Ob der Käufer das Fahrzeug von Anfang an leasen wollte oder er es von der Leasinggeberin später zurückkauft, wirkt sich darauf nicht aus.
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S. 226 - 227, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 1425 ABGB; §§ 25, 42 AußStrG. Nach der Rsp ist die Rechtsmittellegitimation und Beschwer des Erlagsgegners zu bejahen, wenn der Erlag zugunsten mehrerer Erlagsgegner erfolgt. Macht nur ein Erlagsgegner von seiner Rechtsmittelmöglichkeit Gebrauch, wird mit Ablauf der Rechtsmittelfrist der Annahmebeschluss gegenüber den übrigen Erlagsgegnern formell rechtskräftig. Auch eine Insolvenz über das Vermögen eines Erlagsgegners, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eröffnet wurde, bewirkt keine Unterbrechung des Erlagsverfahrens.
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S. 227 - 228, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 988 ABGB; § 6 KSchG. Kannte der Kreditnehmer sowohl den ihm zur Verfügung gestellten Fremdwährungsbetrag in CHF als auch den Wechselkurs, war ihm klar, welchen um diesen Fremdwährungsbetrag als Kaufpreis (gerundeten) Euro-Betrag er erwerben wollte, und war er ferner über das zu verrechnende Konvertierungsentgelt informiert, so ändern allenfalls bestehende diesbezügliche Unklarheiten nichts daran, dass er sowohl um den zu erwerbenden Betrag in Euro als auch den dafür aufzuwendenden Kaufpreis in CHF und dementsprechend auch die angefallenen Spesen wusste. Transparenzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang daher nicht.
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S. 228 - 229, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 1 FeiertagsruheG; §§ 74, 252, 257, 260 IO; §§ 125, 126, 419, 522 ZPO. Nach § 257 Abs 2 IO treten dann, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die Zustellung unterblieben ist. Daher wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, uzw unabhängig davon, ob eine individuelle Zustellung erfolgt ist. Die Rekursfrist beträgt gem § 260 Abs 1 IO 14 Tage. Ihre Berechnung beginnt gem § 252 IO in Verbindung mit § 125 ZPO am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung; der Tag nach der Bekanntmachung ist der erste Tag der Rechtsmittelfrist.