Mit dem ÖkoStRefG 2022 Teil I normiert der Gesetzgeber erstmalig gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen: Über den neu eingefügten § 27b EStG werden Kryptowährungen definiert (Abs 4) sowie die Steuertatbestände der laufenden Einkünfte (Abs 2) und der realisierten Wertsteigerungen (Abs 3) verankert. Die Einkünfte von Kryptowährungen werden hinkünftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert, wodurch diese im Gleichklang mit der Besteuerung von Wertpapieren mit dem Sondersteuersatz iHv 27,5 % erfasst werden.
Der Beitrag skizziert die Neuregelungen im entgeltlichen Übertragungsfall: Diesfalls ist innerhalb der steuerlichen Rechtsnormen zentral danach zu differenzieren, ob Kryptowährungen aus der privaten oder betrieblichen Sphäre übertragen werden. Der Beitrag fokussiert dabei ausschließlich die Übertragung von Kryptowährungen aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens bzw aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person und schließt mit einer Gegenüberstellung der Rechtsnormen, um mögliche Differenzierungen ersichtlich zu machen, die steueroptimierend genutzt werden können.