Das in Umsetzung der Globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) verabschiedete MinBestG wird im Wesentlichen mit international agierenden Konzernen assoziiert. Es können aber auch Familienunternehmen betroffen sein. In Österreich werden diese häufig von Privatstiftungen gehalten. In diesen Fällen ergeben sich durch das MinBestG auch Auswirkungen auf diese Privatstiftungen, die zum einen als oberste Muttergesellschaften administrative und prozessuale Verpflichtungen treffen. Zum anderen stellt sich die Frage, wie sich das Zwischensteuerregime auf die für das MinBestG maßgebende Effektivsteuerbelastung auswirkt.
- ISSN Online: 2309-7531
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Inhalt der Ausgabe
Die eidgenössische Initiative für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert («Zukunftsinitiative») der Jungsozialisten, welche die Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer fordert, hat seit ihrem Zustandekommen am 4. März 2024 in der Schweiz hohe Wellen geschlagen. Nachfolgend gehen wir auf die Forderungen der Initiative, die Diskussion um deren mögliche Ungültigkeit wie auch die gegenwärtige Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften in der Schweiz ein.
S. 96 - 102, Judikatur
OGH: Versagung des Bereicherungsanspruchs gegenüber der Privatstiftung
§ 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 PSG ausdehnend auf all jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist.
Wird die Genehmigung durch das Firmenbuchgericht nach § 17 Abs 5 PSG versagt, muss ein bereits vollzogenes Geschäft soweit möglich ex tunc rückabgewickelt werden. Das trotz eines bestehenden Schwebezustands bereits Geleistete kann aber erst dann zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist. Davor steht der Anspruchsdurchsetzung durch die Privatstiftung ein rechtliches Hindernis entgegen, sodass die Verjährungsfrist mangels objektiver Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts nicht zu laufen beginnen konnte
Normzweck des § 17 Abs 5 PSG ist es, die Gefahr der Schmälerung des Stiftungsvermögens durch kollusiv handelnde Vorstandsmitglieder zu verhindern. Nur die Verweigerung eines Bereicherungsanspruchs des zu Unrecht Vergütungen beziehenden Vorstands vermag es sicherzustellen, dass die vom Gesetz zwingend angeordnete Einbeziehung des Gerichts auch tatsächlich Beachtung findet. Die Zuerkennung eines auf angemessene Entlohnung gerichteten Bereicherungsanspruchs bei fehlender Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG erscheint dementgegen nicht sachgerecht.
S. 103 - 105, Judikatur
OGH: Zur Auflösung der Privatstiftung mangels Erreichbarkeit des Stiftungszwecks
Eine Unmöglichkeit des Erreichens des Stiftungszwecks kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen (mehr) verfügt. Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist dabei durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter ist hiefür eine Prognose erforderlich.
S. 106 - 108, Judikatur
BFG: Anschaffungs- und Entgeltlichkeitsfiktion für Zuwendungen von Privatstiftungen
Die Zuwendung von Investmentfondsanteile des Altbestandes der Privatstiftung führt zu einer entgeltlichen Anschaffung beim Begünstigten, sodass nach der Zuwendung der Kursgewinnbesteuerung unterliegender Neubestand vorliegt.
S. 109 - 111, Judikatur
BFG: Kein zusätzliches Stiftungseingangssteueräquivalent bei Anteilsvereinigung
Da das Stiftungseingangssteueräquivalent die wegfallende Stiftungseingangssteuer für unentgeltliche Grundstückszuwendungen substituieren sollte, ist eine doppelte Besteuerung mit dem Zweck der Norm unvereinbar.
Sinn und Zweck des Gesetzes kann nur darin liegen, dass bei einer Anteilsvereinigung iVm einem der Stiftungseingangssteuer unterliegenden Sachverhalt nicht auch das Stiftungseingangssteueräquivalent anzuwenden ist.
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