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- ISSN Online: 2309-7558
40,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 115 - 118, Aufsatz
FIDIC Red Book: Zur Problematik der Vollstreckbarerklärung von „angefochtenen“ DAB-Entscheidungen
S. 124 - 135, Aufsatz
Fliegerbombenblindgänger im Baugrund – Konsequenzen für den Auftragnehmer
Fliegerbombenblindgänger im Baugrund tangieren auch den Bauunternehmer, der dort ein Bauwerk errichten soll. Die Frage, ob der Grundeigentümer oder der Bund die Kosten der Sondierung nach verborgenen sprengkräftigen Kriegsrelikten zu zahlen hat, ist nur eine von vielen. Der VfGH (30.6.2012, K I-1/09-20) hat die Kompetenz zur Entscheidung der Sondierungskostenfrage endgültig der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen. Anlass genug, sich des Bomben-Themas nochmals anzunehmen.
S. 136 - 139, Judikatur
Klärung eines negativen Kompetenzkonflikts die Frage betreffend, ob der Bund Sondierungsmaßnahmen zur Auffindung von Fliegerbombenblindgängern zu bezahlen hat
Die Entscheidung über den Anspruch der antragstellenden Partei auf Ersatz der Sondierungskosten für Fliegerbombenblindgänger fällt in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Der Oberste Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung, dass der Anspruch der antragstellenden Partei nicht auf dem Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden kann, seine Zuständigkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte insgesamt zu Unrecht verneint.
Der diesbezügliche Beschluss des Obersten Gerichtshofes war aufzuheben. Das davor im Instanzenzug angerufene Oberlandesgericht Linz (OLG Linz 26.2.2008, 1 R 199/07a) hat in der Sache entschieden, weswegen die Aufhebung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu beschränken ist.
Eingriffsnormen sind zwingende Vorschriften des Privat- oder des öffentlichen Rechts, die im öffentlichen Interesse erlassen wurden [...]. Sie setzen sich trotz Rechtswahlvereinbarung durch, sind also rechtswahlfest [...].
Normen über die Vergabe italienischer öffentlicher Aufträge [...] sollen aus italienischer Sicht nicht durch die Wahl eines fremden Rechts umgangen werden.
[Es] ist davon auszugehen, dass in Ausführung dieser Richtlinie[n] [der EU-Vergaberichtlinien, Anm der Red] ergangene nationale Gesetze, die die Auftragsvergabe für [...] öffentliche Aufträge bzw die Instrumente für die Nachprüfung [...] öffentlicher Auftragsvergaben regeln, einerseits internationalen Geltungswillen besitzen und dass diesen italienischen Normen andererseits in Österreich Wirkung verliehen werden kann [...].
Der Ausgleich unter mehreren Solidarschuldnern richtet sich nach dem jeweiligen Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld.
Das Ausmaß der Kontrolle durch eine vom Besteller unterschiedliche (Bau)aufsicht hängt von den gegebenen Umständen ab.
Die ständige Rechtsprechung, wonach sich der werkausführende Unternehmer nicht zu seiner Entlastung auf Fehler der von der Bauherrin beigezogenen Bauaufsicht berufen kann, ist nicht auf Regressfälle unter mehreren Schädigern anzuwenden.
Den Bauaufsichtsführenden treffen „eigene“ Sorgfaltspflichten gegenüber seinem Vertragspartner; eine Kombination von Sorgfaltspflichtverletzungen mehrerer Schädiger kann zu einer Regresssituation im Sinne des § 1302 letzter Satz ABGB führen.
S. 150 - 152, Judikatur
Die Konditionen eines Hauptvertrages gelten nicht zwangsläufig für einen weiteren Auftrag
Die Konditionen des Hauptauftrags, insbesondere zur Fälligkeit von Zahlungen, [sind] nicht auf diesen zusätzlichen Auftrag anzuwenden.
Die klagende Partei [ist] berechtigterweise in Form der Einstellung der Arbeiten vom Vertrag zurückgetreten (§ 918 Abs 1 ABGB).
Die Beurteilung der Bindungswirkung einer Entscheidung in einem nachfolgenden Regressprozess gegen den Nebenintervenienten durch das Berufungsgericht ist nicht weiter bekämpfbar.
Im Regelfall ist nur der Text der Garantieerklärung für die Interpretation maßgeblich, weil der Erklärungsempfänger der Garantieerklärung von vornherein keine Bedeutung unterstellen darf, die sich für bloß ihn aus dem Grundverhältnis ergibt. Ist der Wortlaut der Garantieerklärung nicht eindeutig, ist nach § 914 ABGB aber auch auf die Absicht der Parteien Bedacht zu nehmen und der Vertrag so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
S. 155 - 157, Judikatur
„Zahlungsplan“ als Vereinbarung von Vorauszahlungen auf den Werklohn
Vorschüsse sind Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werks, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen.
Sind Vorschüsse vereinbart, so können wegen der damit einhergehenden Vorleitungspflicht allenfalls bestehende Preisminderungsansprüche dagegen eingewandt werden, es besteht aber kein Leistungsverweigerungsrecht wegen zu behebender Mängel.
S. 157 - 157, Gedankensplitter
Epilog zur Abbestellung beim Werkvertrag: Ökonomisches Kalkül des Werkunternehmers
S. 157 - 157, Gedankensplitter
Gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche im Prozess um einer angeblich rechtsmissbräuchliche in Anspruch genommene Bankgarantie
Es gibt wohl kaum eine Baustelle, bei der alles so verläuft, wie es sich die Beteiligten vorab vorgestellt haben. Dieser Umstand ist wohl ein Grund dafür, dass für Bauwerke Pauschalpreisverträge eher die Ausnahme bilden: Es gibt eben eine gewisse Unsicherheit zumindest über das Ausmaß dessen, was der Bauunternehmer leisten wird müssen. Und sehr häufig stellt sich dann die Frage, ob später tatsächlich eintretende Änderungen dazu führen, dass eigentlich ein gänzlich anderes Werk und damit ein anderer Vertrag vorliegt. Und wenn von einem neuen Vertrag ausgegangen werden muss, dann stellt sich die Frage, ob die ursprünglichen Nebenabreden – hier: die Pönalabrede – noch Geltung haben.