Oftmals werden Anträge auf Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) eingebracht, bevor die betreffende Abgabenschuld am Abgabenkonto verbucht wird, da die Abgabennachforderung der Höhe nach noch unsicher ist. Hierbei bietet es sich an, eine Stundung bis zu einer etwaigen bescheidmäßigen Festsetzung zu beantragen. Derartige Anträge werden von der Abgabenbehörde idR mit der Begründung abgewiesen, dass nicht verbuchte Abgaben nicht gestundet werden können, und dass ein konkretes Datum für eine Stundung beantragt werden muss. Der folgende Beitrag beleuchtet die Frage, ob eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen eine tatsächliche Verbuchung der Abgaben auf dem Abgabenkonto und einen konkreten Zahlungstermin erfordert.
Heft 3, Oktober 2021, Band 3
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- 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
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S. 127 - 128, Kurz Informiert
Stefan Schuster -
S. 129 - 132, Abgabenverfahren
Robert Rzeszut -
S. 133 - 135, Abgabenverfahren
Helena Bank / Alexander StieglitzEine „lange verstrichene Zeit“ ist im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigen und kann zur Unbilligkeit einer Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO führen. In der vorliegenden Entscheidung vom 26.7.2021 hatte das BFG zu prüfen, wann die maßgeblichen Zeitpunkte verwirklicht waren, die für die Beurteilung der relevanten Zeitspanne heranzuziehen sind.
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S. 136 - 138, Finanzstrafrecht
Florian SegerDie Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung gem § 134 FinStrG seitens der Behörde stellt kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter keine Anmeldung der Beschwerde durchführt und sich auf das Fehlen dieser Belehrung beruft. Es ist dabei auch nicht von einem minderen Ausmaß des Versehens auszugehen.
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S. 139 - 141, Finanzstrafrecht
Alexander Stieglitz / Fjolla KelmendiNach § 150 Abs 4 FinStrG ist eine Rechtsmittelanmeldung „mündlich zu Protokoll“ nur unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses gegenüber dem Verhandlungsleiter möglich. Erfolgt die mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt muss sie schriftlich erfolgen. Die schriftliche Anmeldung muss den Formvorschriften gem § 56 Abs 2 FinStrG iVm §§ 85 ff BAO genügen. Die Einbringung per E-Mail ist nicht zulässig.
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S. 142 - 146, Finanzstrafrecht
Wolfgang Gurtner / Stefanie Rettenbacher / Stefan PapstDa bei einem Steuerberater im Wirtschaftsleben allgemeine Fachkenntnis vorausgesetzt wird, stellt das fehlende Wissen um eine seit Jahren in Geltung stehende Rechtslage nach Ansicht des BFG zweifellos einen besonders groben Sorgfaltsverstoß dar.
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S. 147 - 151, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement
Alexander Stücklberger / Irina Paul / Christopher SchrankDie Entscheidung, ob für ein Unternehmen eine Förderung beantragt wird, ist in den meisten Fällen eine unternehmerische Entscheidung. Bei unternehmerischen Entscheidungen muss der Entscheidungsträger – meist ein Geschäftsleiter – unter Abwägung aller Vor- und Nachteile den aus seiner Sicht besten Weg wählen. Auf den ersten Blick scheint eindeutig zu sein, dass Förderungen – im Sinn einseitiger Zuwendungen, insbesondere der öffentlichen Hand – im Unternehmensinteresse liegen. Haftet ein Geschäftsleiter daher, wenn er keine entsprechenden Förderanträge stellt? Begeht er dadurch gar eine Untreue durch Unterlassen? Tatsächlich besteht auch hinsichtlich Förderungen ein weiter Ermessensspielraum, der im gegenständlichen Beitrag beleuchtet wird.
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S. 152 - 157, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement
Stefan SchusterInternationale Tätigkeit bedarf entsprechender Infrastruktur. Diese wird etwa durch Gesellschafts- oder Betriebsstättenbegründungen erreicht. Die Geschäftsführung wird dabei oftmals auch zT oder ganz „remote“ im Ausland wahrgenommen. Dabei treten ua Fragen der Steuerpflicht der Vergütungen an Organe auf. Zwischen Deutschland und Österreich gab es bislang eine Ausnahme, die nun so nicht mehr in Geltung ist. Das wirft auch zwischen diesen Ländern die Frage auf, wonach die Steuerpflicht der Vergütungen zu beurteilen ist und welche Auswirkungen diese Qualifizierung bedeuten kann.
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S. 158 - 162, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement
Georg Winkler / Bernhard WinkelbauerDie Begleitende Kontrolle wird oft als für Unternehmen zu verfolgende Alternative zur klassischen Außenprüfung genannt. Die Vorteile der zeitnahen Behandlung von Sachverhalten liegen für beide Parteien auf der Hand. Allerdings stellt sich die Frage, welche Rechtsqualität Aussagen der Behörde während der Begleitenden Kontrolle aufweisen.
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S. 163 - 164, Tax Compliance und Steuerliches Risikomanagement