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ZFS

Heft 3, Oktober 2022, Band 18

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7531

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Inhalt der Ausgabe

S. 63 - 64, Judikatur

OGH: Bekräftigung einer Schenkung in der Stiftungszusatzurkunde

Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Nach der Rechtsprechung liegt eine „wirkliche Übergabe“ etwa dann vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen.

Der Formmangel einer Schenkung kann auch durch eine in der Stiftungszusatzurkunde in Notariatsaktsform vorgenommene Bekräftigung des Eigentums der Stiftung an der Liegenschaft sowie durch den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht heilen, wenn dadurch ausreichend dokumentiert wird, dass der Wille des Erblassers war, dass die Liegenschaft der Stiftung überlassen werden soll.

S. 65 - 66, Judikatur

OGH: Insichgeschäft beim Galerievertrag

Gemäß § 17 Abs 5 PSG bedürfen im Fall, dass die Privatstiftung keinen Aufsichtsrat hat, Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Diese Bestimmung ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt.

Anlässlich der beantragten Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG ist nach dem Zweck der Regelung unter anderem zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist.

Nur eine im Interesse der Privatstiftung liegende und deren Wohl entsprechende Vereinbarung darf genehmigt werden.

S. 67 - 70, Judikatur

Viktoria Kraus / Friedrich Fraberger

BFG: Der Verzicht auf Begünstigtenrechte gegen Entgelt von dritter Seite ist nur im Ausnahmefall unter § 29 Z 3 EStG zu subsumieren

In der Literatur gab es seit geraumer Zeit unterschiedliche Meinungen zur Steuerpflicht des entgeltlichen Verzichts auf eine Begünstigtenstellung. Erst kürzlich wurde das erste Erkenntnis eines österreichischen Steuergerichts (BFG 29.6.2022, RV/7102639/2020) zur bislang noch nicht geklärten Frage veröffentlicht, ob und unter welchen Umständen der entgeltliche Verzicht auf eine Begünstigtenstellung einer Privatstiftung zu einer österreichischen Steuerpflicht führen kann.

S. 71 - 73, Judikatur

Ernst Marschner

VwGH: Wirtschaftliches Eigentum bei ausländischer Stiftung

Der VwGH erachtet als maßgeblichen Gesichtspunkt für die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen liechtensteinischer Stiftungen die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung. Entscheidend ist dabei für wirtschaftliches Eigentum nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern insbesondere auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den wirtschaftlich Berechtigten treffen.

S. 74 - 77, Judikatur

Ernst Marschner

BFG: Dachgeschoßwohnung an Gesellschafter-Geschäftsführer vermietet

Im Anlassfall wurde eine marktgängige Dachgeschoßwohnung zur Nutzungsüberlassung an den mittelbar beteiligten Gesellschafter erworben. Nach dem BFG wurde eine marktkonforme Renditemiete verrechnet.

S. 78 - 80, Judikatur

Ernst Marschner

BFG: Renditemiete statt wirtschaftlichem Eigentum

Im vorliegenden Fall wurde eine Villa, für die kein funktionierender Mietenmarkt vorliegt, fremdkonform an den Begünstigten vermietet. Das wirtschaftliche Eigentum ist nicht dem Begünstigten zuzurechnen.

S. 81 - 82, Judikatur

Ernst Marschner

BFG: Schulden zur Anschaffung einer Beteiligung im Rahmen des Wiener Verfahrens

Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, stellen einen Bezug zu dem Anschaffungsvorgang her, mit dem die Beteiligung erworben wurde, und ergeben sich aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Liegen Kreditaufnahme für den Großmutterzuschuss an die Enkelgesellschaft, dass diese das Genussrechtskapital zurückzahlen kann, und der Verschmelzungsvertrag als Vorgang, mit dem die Enkelgesellschaft angeschafft wurde, zwei Jahre auseinander, ist das ein Indiz dafür, dass kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen Schuldenaufnahme und Anschaffungsvorgang besteht.

S. 83 - 83, Judikatur

Ernst Marschner

BMF: Stiftungseingangssteuer DBA Schweiz

Die Zuwendung von Todes wegen einer in der Schweiz ansässigen Person an eine Privatstiftung ist von der Stiftungseingangssteuer befreit.

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