Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Nach der Rechtsprechung liegt eine „wirkliche Übergabe“ etwa dann vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen.
Der Formmangel einer Schenkung kann auch durch eine in der Stiftungszusatzurkunde in Notariatsaktsform vorgenommene Bekräftigung des Eigentums der Stiftung an der Liegenschaft sowie durch den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht heilen, wenn dadurch ausreichend dokumentiert wird, dass der Wille des Erblassers war, dass die Liegenschaft der Stiftung überlassen werden soll.