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NHZ

Heft 3, Oktober 2024, Band 12

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 90 - 92, Fachbeiträge (FaBe)

Alfred J. Noll

Zum Abschied: em. o. Univ-Prof. DDr. Manfried Welan

S. 93 - 97, Fachbeiträge (FaBe)

Alois Puntigam

Strafe muss sein!?!

Das (teilweise) unklare Verhältnis von drei in drei verschiedenen Gesetzen enthaltenen – inhaltlich (teilweise) übereinstimmenden – Verwaltungsstraftatbeständen zueinander stellte sowohl an die Lehre als auch an den Gesetzgeber die Anforderung der Abklärung. Die aktuelle Änderung der drei berührten Gesetze durch die Novelle BGBl I 2024/50 leistet zu dieser Frage eine wesentliche Klarstellung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht.

S. 98 - 100, Fachbeiträge (FaBe)

Heidi Esca-Scheuringer

Hochschulrechtspaket 2024 bringt wieder breiteren Zugang zu Hochschullehrgängen gem § 9 FHG

Die letzte gesetzliche Änderung des § 9 FHG hatte eine Erweiterung der Zugangsmöglichkeit und der Durchlässigkeit zu Hochschullehrgängen zum Ziel. Bei der Umsetzung der Bestimmung in der Praxis wurde den Hochschulen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.

S. 111 - 113, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 304: Kein Unterhaltsanspruch bei mangelnder Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit beim Studium

Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt; idR liegt Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit so lange vor, als die durchschnittliche Gesamtstudiendauer nicht überschritten wird, wobei grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen ist.

Ob ein nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es sein Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

S. 113 - 115, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 305: Revisionsvoraussetzungen iZm der Prüfungs(fragen)kontrolle

Der VwGH überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe.

Bereits die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt.

Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen.

S. 115 - 117, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 306: Keine Verfassungswidrigkeit der Zulassungsbestimmungen zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

Gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG erkennt der VfGH über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen; Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, sowie, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.

Es ist erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift; ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht.

§ 71c Abs 5 UG und die darauf beruhende VO betreffen die Rechtssphäre des Antragstellers nur potentiell; erst der Akt der (Nicht)Zulassung zum Studium würde gegebenenfalls aktuell in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen.

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