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BRZ

Heft 3, Oktober 2024, Band 16

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 115 - 121, Aufsatz

Petar Petrov

COVID-19 und staatliche Beihilfen im Luftverkehrssektor: Die Saga geht weiter (Teil 1)

Der Ausbruch von COVID-19 hat verheerende Auswirkungen auf die Volkswirtschaften und auf verschiedene Wirtschaftszweige. Um noch schlimmere Folgen zu verhindern, haben die Mitgliedstaaten mehrere Hilfspakete zur Unterstützung der am stärksten betroffenen Unternehmen, darunter auch Luftfahrtunternehmen, verabschiedet. Um die Initiativen der Mitgliedstaaten zu unterstützen, hat die Europäische Kommission vorübergehend anwendbare Regeln für staatliche Beihilfen erlassen, die für diese außergewöhnlichen Umstände als angemessener erachtet werden. Die anschließende Genehmigung mehrerer staatlicher Beihilferegelungen für nationale Luftfahrtunternehmen durch die Europäische Kommission hat bei Ryanair Bedenken geweckt und damit den Weg für ein Annullierungsverfahren geebnet. In Anbetracht der Bedeutung der Luftfahrtunternehmen für die Anbindung der beiden Mitgliedstaaten konzentriert sich der vorliegende Artikel auf das jüngste Urteil des Gerichts der EU, das die von der deutschen Bundesregierung der Lufthansa-Gruppe gewährte Beihilferegelung für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt hat.

S. 128 - 134, Aufsatz

Jacob Kornbeck

Post-Brexit-Subventionskontrolle: Supranationalität als Quelle der Glaubwürdigkeit

In seiner Monographie problematisiert Guilliard jene regulatorisch-beihilferechtliche Flexibilität zu Gunsten der britischen Seite, welche nach dem britischen EU-Austritt (Brexit) dadurch entstanden ist, dass der supranationale Charakter der EU-Überwachung- und Durchsetzungsstrukturen im Handels- und Kooperationsabkommen (TCA) nicht repliziert wurden. Hat diese Freiheit zum britischen Sonderweg die Möglichkeit auch unfairer Standortvorteile in greifbare Nähe gerückt, so stellt sich die Frage, ob eine glaubwürdige Subventionskontrolle zwangsläufig supranational sein muss, oder ob doch nicht auch auf völkerrechtlicher Grundlage ähnlich hohe Standards erreichbar wären. Guilliard thematisiert den Gegensatz von Supranationalität und Intergouvernementalität und betont den besonders supranationalen Charakter der beihilferechtlichen Zuständigkeit der Union, indem er zu vielen einzelnen Aspekten des rechtlichen, politischen und institutionellen Rahmens der Welthandelsorganisation (WTO) detaillierte Exkurse anstellt. Dabei muss er stets feststellen, dass dort das Schutzniveau niedriger sei und die Ambitionen sogar abgenommen hätten. Zur Klärung der Frage, inwiefern die bisherigen Erfahrungen der EU mit der Eingliederung beihilferechtlicher Bestimmungen in bilaterale Handelsabkommen als Inspirationsquellen dienen könnten, muss er feststellen, dass die dort erzielten Erfolge mit der Brexit-Problematik kaum vorgleichbar seien, das unionale interne Kontrollsystem indes weltweit derart einzigartig sei, dass es sich kaum replizieren lasse. Die Analyse der disponiblen völkerrechtlichen Instrumente wird mit der empirischen Einsicht verbunden, dass geographische Nähe und die Höhe des BSP eines Drittlandes dieses zu einem „natürlichen Handelspartner“ machten („Gravitationsmodell“, „konzentrische Zirkel“). Dabei sei das Ausmaß der von UK bevorzugten regulatorischen Divergenz vielmehr politischer als rechtlicher Natur, während das TCA einen „Assoziierungstypus neuer Art“ begründe. Die besagten Erfahrungen mit bilateralen Handelsabkommen derweil seien nicht transferabel, da keine der besagten Märkte den Anforderungen des genannten Gravitationsmodells entsprächen. Die Integrität des Binnenmarktes gelte es zu wahren und das Risiko britischer Trittbrettfahrerei ernstzunehmend.

S. 135 - 142, Judikatur

Alexander Egger

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Gesetz über das Verbot der Verwendung von Kohle für die Stromerzeugung – Vorzeitige Stilllegung eines Kohlekraftwerks – Gewährung einer Entschädigung – Beschluss, mit dem die Maßnahme...

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Königreichs der Niederlande.

S. 143 - 154, Judikatur

Alexander Egger

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nachfolgende wesentliche Frage – Ermittlung des Beihilfeempfängers – Verpflichtung zur Veröffent...

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. September 2022, Helsingin Bussiliikenne/Kommission (T-603/19, EU:T:2022:555), wird aufgehoben.

Der Beschluss (EU) 2020/1814 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Koiviston Auto Helsinki Oy sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs als auch mit dem Rechtsmittelverfahren.

S. 155 - 165, Judikatur

Alexander Egger

EuGH: Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beschwerde zu einer staatlichen Beihilfe, die einem Profifußballverein ermöglicht haben soll, einen bis dahin von einem anderen Verein beschäftigten Spieler zu verpflichten – Beschwer...

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Penya Barça Lyon: Plus que des supporters (PBL) und Herr Issam Abdelmouine tragen die Kosten.

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