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JEV

Heft 3, Oktober 2024, Band 18

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-8677

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Inhalt der Ausgabe

S. 129 - 129, Editorial

Yvonne Schuchter-Mang / Sabine Urnik / Patrick Brandstetter

Die Flexible Kapitalgesellschaft und vieles Mehr aus der Übergabebrille

S. 132 - 137, Fachbeiträge: Schwerpunkt Flexible Kapitalgesellschaft

Marcus W. A. Sonnberger / Martin Auer

Unternehmensnachfolge und FlexKapG

Der Beitrag untersucht die Unternehmensnachfolge in der FlexKapG. Im Fokus steht sowohl die rechtsgeschäftliche Übertragung von Geschäfts- und Unternehmenswert-Anteilen als auch von Todes wegen und ob sich hier Vorteile im Vergleich zur GmbH ergeben.

S. 138 - 142, Fachbeiträge: Schwerpunkt Flexible Kapitalgesellschaft

Paula Traupmann / Elias Felten

Die Eignung der FlexKapG im Rahmen der Unternehmensnachfolge aus arbeitsrechtlicher Sicht

Mit Anfang des Jahres 2024 wurde als eine neue Gesellschaftsform die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) geschaffen. Durch die Einführung von Unternehmenswert-Anteilen, die vor allem für Mitarbeiter:innen gedacht sind, stellen sich eine Reihe komplexer arbeitsrechtlicher Fragen – etwa dann, wenn es zu einer Unternehmensnachfolge kommt.

S. 143 - 147, Fachbeiträge: Schwerpunkt Flexible Kapitalgesellschaft

Tanja Schmidbauer / Sabine Urnik

Die Eignung der FlexKap im Rahmen der Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht

Nachfolgeüberlegungen im Rahmen des 2023 neu eingeführten Regimes zur Rechtsform der „flexiblen Kapitalgesellschaft“ (iwF: FlexKap) beziehen sich auf die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung der jeweiligen „regulären FlexKap-Anteile“ sowie auf die neu geschaffene Kategorie der sog „Unternehmenswertanteile“. Der Beitrag untersucht die jeweiligen Anwendungsvoraussetzungen und steuerlichen Rechtsfolgen, welche insb aufgrund des zeitgleich eingeführten § 67a EStG, dessen Anwendung an die Arbeitnehmereigenschaft des Anteilsinhabers gebunden ist, von Besonderheiten geprägt sind.

S. 148 - 156, Fachbeiträge: Schwerpunkt Flexible Kapitalgesellschaft

Stefanie Werkl / Sabine Kanduth-Kristen

Ertragsteuerliche Gestaltungsüberlegungen bei Grundstücksübertragungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern (Teil 1)

Grundsatzfragen zur Besteuerung bei Personengesellschaften sind wohl seit jeher ein „Evergreen des Steuerrechts“. Mit § 32 Abs 3 EStG existiert nun erstmals eine gesetzliche Grundlage zur steuerlichen Behandlung von Übertragungsvorgängen zwischen dem Privatvermögen oder Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters und dem Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft. Die im Zuge des AbgÄG 2023 eingeführte und mit dem AbgÄG 2024 erweiterte Vorschrift soll im Bereich der Vermögensübertragung bei Personengesellschaften Rechtssicherheit im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise schaffen. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich in Teil 1 mit den steuerlichen Folgen der Übertragung von Grundstücken aus der Sphäre des Gesellschafters auf eine Personengesellschaft unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 Abs 3 EStG idF AbgÄG 2024. Teil 2 wird sich in der Folge mit dem umgekehrten Übertragungsvorgang befassen.

S. 157 - 161, Judikatur

Sebastian Pribas

OGH: Auslegung eines Schenkungsvertrags – Wunsch oder Auflage?

Schenkungsverträge sind nach §§ 914 f auszulegen; es gilt die Vertrauenstheorie.

Bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien ist ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung sowie des Verhaltens und der Erklärungen der Parteien, gemessen am Empfängerhorizont, heranzuziehen.

Im konkreten Fall bildete der Wortsinn „Wunsch“ in seiner gewöhnlichen Bedeutung nur den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Absicht der Parteien. Unter Beachtung der weiteren den Vertragsabschluss begleitenden Umstände wurde festgestellt, dass das Fehlen eines verbindlichen Charakters der auszulegenden Klausel „dem Willen der Vertragsparteien“ entsprochen habe.

S. 162 - 164, Judikatur

Katrin Chladek

OGH: Der Handakt des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren

Im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens ist der Gerichtskommissär neben der Führung eines Handaktes zur Führung eines Verlassenschaftsaktes verpflichtet. Der OGH hat klargestellt, dass das Recht auf Akteneinsicht nur für den Verlassenschaftsakt besteht.

S. 165 - 167, Judikatur

Ferdinand Kerschner

OGH: Zum Zweiten: Das Motiv muss nicht in der Verfügung angegeben sein

Die Beachtlichkeit des Motivirrtums hängt auch nach dem ErbRÄG 2015 nicht davon ab, ob der Verstorbene seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung angegeben hat oder nicht.

Eine „Rangordnung der Auslegungsmethoden“ wird von der Rechtsprechung seit jeher abgelehnt.

Ein Motivirrtum führt allerdings nur dann zur Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung, wenn kein anderes Motiv übrigbleibt. Es soll damit verhindert werden, dass ein Beweisverfahren darüber geführt werden muss, ob gerade der Beweggrund, der sich als irrig erwiesen hat, für den Erblasser der entscheidende war oder nicht.

S. 168 - 171, Judikatur

Lukas Sauerzapf

OGH: Das „Rückfallsrecht“ im Lichte der Vermögensopfertheorie

Das „Rückfallsrecht“ als Form der Besitznachfolge hindert nicht den Eintritt des Vermögensopfers. Die Vereinbarung, wonach die geschenkte Liegenschaft bei Vorversterben des Geschenknehmers wieder an den Geschenkgeber zurückfällt, lässt die Zweijahresfrist nach § 782 ABGB zu laufen beginnen.

S. 172 - 178, Judikatur

Jakob Kepplinger

OGH: Erbunwürdigkeit wegen gerichtlich strafbarer Handlungen im Familienkreis

Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten.

Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist § 539 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.

S. 179 - 182, Judikatur

Edin Šalo

OGH: Teil- oder Gesamtnichtigkeit von Änderungen der Stiftungsurkunde

Im Zusammenhang mit Teil- oder Totalnichtigkeit von Änderungen der Stiftungsurkunde ist bei objektiver Betrachtung darauf abzustellen, ob der Änderungsbeschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre. Die Auslegung, wonach jegliche Neufassung einer Stiftungsurkunde schon bei jedem geringsten Beschlussmangel in Bezug auf einzelne abgegrenzte Punkte zum Fehlen einer Stiftungsurkunde überhaupt führen würde, ist unrichtig.

Dass mehrere Mitstifter grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht trifft, aus der sich im Einzelfall – sofern sich die Mitstifter dieses Recht vorbehalten haben – auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann, ist bereits in der Rechtsprechung des Höchstgerichts anerkannt, ebenso dass sich Inhalt und Grenzen dieser Treuepflicht nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten ergeben.

S. 183 - 188, Judikatur

Christopher Cach

OGH: Zum Informationsumfang über letztwillige Anordnungen im Verlassenschaftsverfahren

Die aktuelle Entscheidung befasst sich ebenso wie der rezent ergangene Beschluss OGH 2 Ob 214/23v vom 23.01.2024 mit Besonderheiten des Verlassenschaftsverfahrens. Steht bei der Entscheidung OGH 2 Ob 214/23v das Recht und der Umfang auf Akteneinsicht im Fokus, so wird in der Entscheidung 2 Ob 168/23d näher auf den Umfang der Parteistellung potentieller Erben (sohin vor Abgabe der Erbantrittserklärung) eingegangen.

S. 189 - 192, Judikatur

Marlene Bouzek

OGH: Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Verlassenschaftsverfahren sowie die Parteistellung des potentiellen Erben

Die Parteistellung wird im österreichischen Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich mit Abgabe einer Erbantrittserklärung begründet. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn ua ein potentieller Erbe sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat und die Abgabe einer Erbantrittserklärung aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen unterblieben ist, weil hierzu aus seiner Sicht beispielsweise keine Veranlassung besteht.

S. 193 - 198, Judikatur

Christopher Cach

OGH: Keine Repräsentation bei Erbunwürdigkeit des Ehegatten bzw eingetragenen Partners

Die aktuelle Entscheidung hat sich sehr detailliert mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei Erbunwürdigkeit des Ehegatten bzw eingetragenen Partners dieser durch andere Personen repräsentiert wird und aufgrund der umfangreichen rechtshistorischen Darstellung des Meinungsspektrums in der Literatur dies verneint.

S. 199 - 204, Judikatur

Iryna Stetsko

BFG: Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Nichtvorliegen einer steuerpflichtigen Beteiligungsveräußerung

Wird ein rechtliches Konstrukt, bestehend aus einer Reihe von gleichzeitig abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen (unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft durch den Vater an seine Kinder zwecks Besicherung der von ihm an die Kinder zugesagten Geldschenkungen, ein Erb- und Pflichtteilsverzicht der Kinder und die Unterbreitung von Abtretungsanboten durch die Kinder für die soeben unentgeltlich erhaltenen Beteiligungen, welche vom Vater jederzeit und unbefristet gegen die Zahlung der zugesagten Geldbeträge angenommen werden können), ausschließlich zum Zweck gewählt, um die Erb- und Pflichtteilsansprüche der Kinder abzusichern, so stellt die Rückübertragung der Beteiligungen durch die Kinder an den Vater nach Maßgabe der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 Abs 1 BAO keine steuerpflichtige Beteiligungsveräußerung dar.

S. 205 - 211, Praxisfall

Oliver-Christoph Günther

Die FlexCo in der Unternehmensnachfolgeplanung

Aktuellen Berichten zufolge sollen in Österreich über 50.000 Unternehmen vor der Übergabe stehen. Eine möglichst reibungslose familieninterne oder -externe Unternehmensnachfolge setzt individuelle und flexible Lösungen voraus. Die neue Kapitalgesellschaftsform FlexCo bietet bei der Unternehmensnachfolgeplanung neue Gestaltungsmöglichkeiten, die bei der GmbH (und der nicht börsenotierten AG) in dieser Form nicht zur Verfügung stehen.

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