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Heft 3, Oktober 2024, Band 6

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2663-8428

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Inhalt der Ausgabe

  • Kurz Informiert

    S. 95 - 96, Kurz Informiert

    Stefan Schuster
  • 10 Jahre Finanzgerichtsbarkeit in Österreich

    S. 97 - 100, Abgabenverfahren

    Peter Unger

    Mit 1.1.2014 startete nach jahr(zehnt)elanger Vorbereitung in Österreich die neu geschaffene Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und damit auch die Finanzgerichtsbarkeit in Form des Bundesfinanzgerichtes. Zu diesem Anlass soll im folgenden Beitrag ein Rück- und Ausblick vorgenommen werden.

  • Digital Assets und die Abgabenschuld

    S. 101 - 107, Abgabenverfahren

    Christina Mittermayer / Martin Miernicki

    Digital Assets werfen unterschiedliche steuerrechtliche Fragen auf. Im vorliegenden Beitrag wird zunächst die Besteuerung solcher digitaler Vermögenswerte dargestellt, um anschließend der Frage nach ihrer Verwendung für die Zahlung von Abgabenschulden nachzugehen. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt dabei auf digitalem Zentralbankgeld (Central Bank Digital Currencies), dessen Einführung in der Eurozone derzeit von der EZB als „digitaler Euro“ vorbereitet wird.

  • Durchführungsverordnung zur Abgabenberechnung durch die Amtspartei seit 1.7.2024 in Kraft

    S. 108 - 111, Abgabenverfahren

    Katharina Deutsch

    Gem § 279 zweiter Satz BAO ist das Bundesfinanzgericht „berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern“. Die Abänderung des angefochtenen Bescheides zieht die Festsetzung der Steuer und die Änderung der Bemessungsgrundlagen nach sich. In anderen europäischen Ländern, wie zB in Deutschland, gibt es schon seit längerem die Möglichkeit, dass die Finanzgerichte die Abgaben mit Hilfe des Finanzamtes berechnen können. So bestimmt zB § 100 Abs 2 dFinanzgerichtsordnung, dass das Finanzgericht, wenn die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert „die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann.“ Somit hat nun auch der inländische Gesetzgeber mit der Durchführungsverordnung zur Abgabenberechnung einen Modus geschaffen, um die automatisierte Abgabenberechnung durch die Amtspartei zu ermöglichen.

  • Das Grace-Period-Gesetz: Begleitung einer Unternehmensübertragung

    S. 112 - 117, Abgabenverfahren

    Christoph Schimmer

    Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich mit den abgabenrechtlichen, gewerberechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des Grace-Period-Gesetzes, welche zum Ziel haben, Unternehmensübertragungen im Familienverband zu erleichtern.

  • VwGH: Kein (sachlicher) Nachsichtsgrund aufgrund unterlassener Dispositionen und mangelhafter Dokumentation; Aufhebung von Begünstigungsbescheiden mittels § 299 BAO zulässig

    S. 118 - 125, Abgabenverfahren

    Anna-Lena Gleixner / Florian Fiala

    Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.4.2024, Ro 2022/13/0017, begründen „Anleitungen“ und „Bestärkungen“ des Finanzamts keinen Vertrauensschutz zugunsten der Partei. Die im vorliegenden Fall unterlassenen Dispositionen bzw deren mangelhafte Dokumentation stellen daher keine sachliche Unbilligkeit und damit keinen Nachsichtsgrund dar. Im Ergebnis steht das vorliegende VwGH-Erkenntnis im Einklang mit der bisher zur sachlichen Unbilligkeit ergangenen Judikatur, wenngleich es die Voraussetzungen zur Setzung eines Vertrauenstatbestandes eher streng zu interpretieren scheint, soweit es auf eine ausdrückliche Aufforderung zu einer bestimmten Vorgangsweise abstellt. Darüber hinaus hinterlässt es – zum unbestimmten Begriff der für eine sachliche Unbilligkeit geforderten bedeutsamen Maßnahmen, die im Vertrauen auf eine betreffende Äußerung gesetzt werden müssen – einige Unschärfen.

    Der VwGH stellt zudem klar, dass Begünstigungsbescheide iSd § 294 BAO – damit auch Nachsichtsbescheide – gemäß § 299 BAO aufgehoben werden können, wenn die Voraussetzungen des § 294 Abs 1 BAO für einen Widerruf nicht vorliegen.

  • BFG: Keine Geschäftsführerhaftung bei Nichtanpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen

    S. 126 - 131, Abgabenverfahren

    Fjolla Kelmendi / Mario Wegner

    Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass ein Abgabepflichtiger dem Finanzamt unaufgefordert Umstände mitzuteilen hat, die gemäß § 24 Abs 3 Z 1 KStG iVm § 45 Abs 4 EStG die Abgabenbehörde zu einer Anhebung der Körperschaftsteuervorauszahlungen berechtigen würden. Ein Geschäftsführer einer GmbH begeht daher keine haftungsbegründende Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO, wenn er dem Finanzamt derartige Umstände nicht mitteilt.

  • BFG: Keine persönliche Unbilligkeit bei finanzieller Unterstützung durch die Konzernmuttergesellschaft

    S. 132 - 135, Abgabenverfahren

    Franz Althuber

    Maßgeblich für die Beurteilung der persönlichen Unbilligkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen. Existiert eine Patronatserklärung und erfolgt eine entsprechende Zahlung durch eine konzernverbundene Gesellschaft, so liegt ab dem Zeitpunkt der Zahlung keine Existenzgefährdung bzw keine Überschuldung und dementsprechend auch keine persönliche Unbilligkeit beim Nachsichtswerber vor.

  • Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 als Scheinunternehmensbekämpfungspaket

    S. 136 - 141, Finanzstrafrecht

    Wilfried Lehner

    Wie viele Sammelgesetze enthält auch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024) jede Menge bereits längst fälliger Adaptierungen, die im Rahmen des Paketes eben auch miterledigt werden. Zudem finden sich im BBKG 2024 auch Betrugsbekämpfungsthemen, die keinen Bezug zu Scheinunternehmen und Sozialbetrug aufweisen. In der Folge sollen aber jene Bestimmungen analysiert werden, die mittelbar und unmittelbar auf den Themenkomplex Scheinunternehmen rekurrieren.

  • Noch einmal zur Selbstanzeige – Schlussanmerkung zu Leitner/Lehner, ZSS 2024, 74

    S. 142 - 145, Finanzstrafrecht

    Rainer Obermann

    Leitner/Lehner haben in ZSS 2024, 74 ff in einer eher interessenpolitisch gehaltenen Replik auf bloße Gedanken zu Änderungsvorschlägen betreffend § 29 FinStrG emotional reagiert. Die beiden Autoren „verteidigen“ die gegenwärtige Fassung dieser Bestimmung, jedoch ohne Alternativen für die Lösung bestehender Probleme aufzuzeigen. Auf Sachebene bedarf es in dieser Diskussion daher einer Schlussanmerkung.

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