Mit 1.1.2014 startete nach jahr(zehnt)elanger Vorbereitung in Österreich die neu geschaffene Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und damit auch die Finanzgerichtsbarkeit in Form des Bundesfinanzgerichtes. Zu diesem Anlass soll im folgenden Beitrag ein Rück- und Ausblick vorgenommen werden.
- ISSN Online: 2663-8428
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Inhalt der Ausgabe
S. 101 - 107, Abgabenverfahren
Digital Assets und die Abgabenschuld
Digital Assets werfen unterschiedliche steuerrechtliche Fragen auf. Im vorliegenden Beitrag wird zunächst die Besteuerung solcher digitaler Vermögenswerte dargestellt, um anschließend der Frage nach ihrer Verwendung für die Zahlung von Abgabenschulden nachzugehen. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt dabei auf digitalem Zentralbankgeld (Central Bank Digital Currencies), dessen Einführung in der Eurozone derzeit von der EZB als „digitaler Euro“ vorbereitet wird.
S. 108 - 111, Abgabenverfahren
Durchführungsverordnung zur Abgabenberechnung durch die Amtspartei seit 1.7.2024 in Kraft
Gem § 279 zweiter Satz BAO ist das Bundesfinanzgericht „berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern“. Die Abänderung des angefochtenen Bescheides zieht die Festsetzung der Steuer und die Änderung der Bemessungsgrundlagen nach sich. In anderen europäischen Ländern, wie zB in Deutschland, gibt es schon seit längerem die Möglichkeit, dass die Finanzgerichte die Abgaben mit Hilfe des Finanzamtes berechnen können. So bestimmt zB § 100 Abs 2 dFinanzgerichtsordnung, dass das Finanzgericht, wenn die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert „die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann.“ Somit hat nun auch der inländische Gesetzgeber mit der Durchführungsverordnung zur Abgabenberechnung einen Modus geschaffen, um die automatisierte Abgabenberechnung durch die Amtspartei zu ermöglichen.
S. 112 - 117, Abgabenverfahren
Das Grace-Period-Gesetz: Begleitung einer Unternehmensübertragung
Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich mit den abgabenrechtlichen, gewerberechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des Grace-Period-Gesetzes, welche zum Ziel haben, Unternehmensübertragungen im Familienverband zu erleichtern.
S. 118 - 125, Abgabenverfahren
VwGH: Kein (sachlicher) Nachsichtsgrund aufgrund unterlassener Dispositionen und mangelhafter Dokumentation; Aufhebung von Begünstigungsbescheiden mittels § 299 BAO zulässig
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.4.2024, Ro 2022/13/0017, begründen „Anleitungen“ und „Bestärkungen“ des Finanzamts keinen Vertrauensschutz zugunsten der Partei. Die im vorliegenden Fall unterlassenen Dispositionen bzw deren mangelhafte Dokumentation stellen daher keine sachliche Unbilligkeit und damit keinen Nachsichtsgrund dar. Im Ergebnis steht das vorliegende VwGH-Erkenntnis im Einklang mit der bisher zur sachlichen Unbilligkeit ergangenen Judikatur, wenngleich es die Voraussetzungen zur Setzung eines Vertrauenstatbestandes eher streng zu interpretieren scheint, soweit es auf eine ausdrückliche Aufforderung zu einer bestimmten Vorgangsweise abstellt. Darüber hinaus hinterlässt es – zum unbestimmten Begriff der für eine sachliche Unbilligkeit geforderten bedeutsamen Maßnahmen, die im Vertrauen auf eine betreffende Äußerung gesetzt werden müssen – einige Unschärfen.
Der VwGH stellt zudem klar, dass Begünstigungsbescheide iSd § 294 BAO – damit auch Nachsichtsbescheide – gemäß § 299 BAO aufgehoben werden können, wenn die Voraussetzungen des § 294 Abs 1 BAO für einen Widerruf nicht vorliegen.
S. 126 - 131, Abgabenverfahren
BFG: Keine Geschäftsführerhaftung bei Nichtanpassung der Körperschaftsteuervorauszahlungen
Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, dass ein Abgabepflichtiger dem Finanzamt unaufgefordert Umstände mitzuteilen hat, die gemäß § 24 Abs 3 Z 1 KStG iVm § 45 Abs 4 EStG die Abgabenbehörde zu einer Anhebung der Körperschaftsteuervorauszahlungen berechtigen würden. Ein Geschäftsführer einer GmbH begeht daher keine haftungsbegründende Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO, wenn er dem Finanzamt derartige Umstände nicht mitteilt.
S. 132 - 135, Abgabenverfahren
BFG: Keine persönliche Unbilligkeit bei finanzieller Unterstützung durch die Konzernmuttergesellschaft
Maßgeblich für die Beurteilung der persönlichen Unbilligkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen. Existiert eine Patronatserklärung und erfolgt eine entsprechende Zahlung durch eine konzernverbundene Gesellschaft, so liegt ab dem Zeitpunkt der Zahlung keine Existenzgefährdung bzw keine Überschuldung und dementsprechend auch keine persönliche Unbilligkeit beim Nachsichtswerber vor.
S. 136 - 141, Finanzstrafrecht
Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 als Scheinunternehmensbekämpfungspaket
Wie viele Sammelgesetze enthält auch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BBKG 2024) jede Menge bereits längst fälliger Adaptierungen, die im Rahmen des Paketes eben auch miterledigt werden. Zudem finden sich im BBKG 2024 auch Betrugsbekämpfungsthemen, die keinen Bezug zu Scheinunternehmen und Sozialbetrug aufweisen. In der Folge sollen aber jene Bestimmungen analysiert werden, die mittelbar und unmittelbar auf den Themenkomplex Scheinunternehmen rekurrieren.
S. 142 - 145, Finanzstrafrecht
Noch einmal zur Selbstanzeige – Schlussanmerkung zu Leitner/Lehner, ZSS 2024, 74
Leitner/Lehner haben in ZSS 2024, 74 ff in einer eher interessenpolitisch gehaltenen Replik auf bloße Gedanken zu Änderungsvorschlägen betreffend § 29 FinStrG emotional reagiert. Die beiden Autoren „verteidigen“ die gegenwärtige Fassung dieser Bestimmung, jedoch ohne Alternativen für die Lösung bestehender Probleme aufzuzeigen. Auf Sachebene bedarf es in dieser Diskussion daher einer Schlussanmerkung.