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JMG

Heft 3, Oktober 2024, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2708-6410

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Inhalt der Ausgabe

S. 192 - 203, Aktuelles: eHealth

Karl Stöger / Sophie Semmler

Rechtsfragen rund um eHealth: Ein (ausgewählter) Problemaufriss

Der Gesetzgeber hat sich mit der Gesundheitsreform 2023 und einer „weitreichende[n] digitale[n] Transformation im Gesundheitswesen“ ein großes Ziel im Bereich Digital Health bzw eHealth gesetzt. Damit einher gehen (neue) Fragestellungen ua zum ärztlichen Berufsrecht, Medizinprodukterecht und zum Einsatz Künstlicher Intelligenz in der Medizin.

S. 204 - 209, Patientenrechte und Patientensicherheit

Matthias Santeler

Die Verschwiegenheitspflicht im Krankenanstaltenrecht

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der krankenanstaltenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht, ihrem Verhältnis zu anderen (gesundheits-)berufsrechtlichen Schweigepflichten sowie ihrem Adressatenkreis und ausgewählten Gründen zur Durchbrechung derselben.

S. 210 - 213, Patientenrechte und Patientensicherheit

Vanessa Vorauer

Editionsklage nach Art XLIII EGZPO – zum Anspruch auf Einsicht in die Krankengeschichte

Das Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte zählt zu den Patientenrechten und steht in einem engen Zusammenhang mit dem Recht auf Dokumentation. In diesem Beitrag wird die Editionsklage nach Art XLIII EGZPO als eine der zivilrechtlichen Möglichkeiten des Patienten zur Durchsetzung des Anspruches bei Verweigerung der Einsicht näher beleuchtet.

S. 214 - 219, Patientenrechte und Patientensicherheit

Anton Würflingsdobler

OGH: Zum Umfang der Streitbereinigung eines Abfindungsvergleich

Im Zweifel erstreckt sich die Bereinigungswirkung eines Abfindungsvergleichs über Schmerzengeld nur auf zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits bekannte oder doch vorhersehbare Folgen.

Die Vorhersehbarkeit eines Schadens ist danach zu beurteilen, ob der Geschädigte im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt mit dem späteren Schaden rechnen konnte. Dabei kommt es nicht auf die Vorhersehbarkeit für Sachverständige bei einer ex-post-Betrachtung im Sinn einer absoluten Wahrheit an, sondern auf den – unter Umständen durch ein Sachverständigengutachten angereicherten – Kenntnisstand des Geschädigten als in der Regel medizinischen Laien.

S. 220 - 229, Patientenrechte und Patientensicherheit

Bernhard Rudisch

OGH: Fehlgeschlagene Zahnbehandlung im Ausland

Anwendung materiellen österreichischen Rechts bei einer (teilweise) in Ungarn durchgeführten Zahnbehandlung, die in Österreich angebahnt wurde.

Der Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist zunächst wie jeder Arztvertrag ein sogenannter „freier“ Dienstvertrag. Wenn aber der Zahnarzt mit der Vornahme bestimmter zahnprothetischer Arbeiten beauftragt wird, treten zum Dienstvertrag auch Elemente eines Werkvertrags hinzu. Es ist daher gerechtfertigt, auf die Tätigkeit des Zahnarztes zum Beispiel das Gewährleistungsrecht des Werkvertrags nach § 1167 ABGB oder die Bestimmungen über die Warnpflicht nach § 1168a ABGB anzuwenden. Gegenstand des vorliegenden zahnärztlichen Behandlungsvertrags war das Ziehen des Zahns Nummer 16 sowie das Einsetzen zweier Implantate und 16 Metallkronen. Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass der vorliegende zahnärztliche Behandlungsvertrag als gemischter Vertrag, der auch Elemente des Werkvertrags enthält, zu beurteilen ist.

Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber mit den im Vertrag vorgesehenen qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln nicht erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage des Ersatzes der Sowieso-Kosten schon aus dem Grund nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Herstellung des Zahnersatzes des Klägers durch die qualitativ und quantitativ vorgesehenen und auch eingesetzten Mittel der Beklagten nicht erreichbar gewesen wäre. Vielmehr steht im vorliegenden Fall fest, dass den Ärzten der Beklagten mehrfach Behandlungsfehler unterlaufen sind, die zu massiven Beschwerden des Klägers führten, deren Behandlung eine komplette Erneuerung der bestehenden Versorgung erfordert. Der Kläger macht damit nicht die Kosten zur Erreichung des Vertragszwecks, also jene einer fehlerfreien Gebisssanierung geltend, sondern solche Kosten, die für die Beseitigung der durch die Behandlungsfehler verursachten gesundheitlichen Beschwerden erforderlich sind. Zu den Heilungskosten gehört jeder Aufwand, der zur gänzlichen oder teilweisen Heilung des durch die Verletzung hervorgerufenen Zustands erforderlich ist. Zu ersetzen ist der zweckmäßig gemachte Aufwand. Der Frage nach Sowieso-Kosten kommt in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu.

S. 230 - 232, Patientenrechte und Patientensicherheit

Werner Hauser

OGH: Zu den Arten und der Auslegung des Krankenhausaufnahmevertrags

Der totale Krankenhausaufnahmevertrag, bei dem sich der Krankenhausträger, zu allen für die Behandlung erforderlichen Leistungen verpflichtet, begründet ausschließlich Rechtsbeziehungen zwischen Patient*innen und Krankenhausträger; der*die Ärzt*in tritt dabei lediglich als Erfüllungsgehilfe*in der Krankenanstalt auf.

Es liegt in der Verantwortung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, durch eindeutige Vertragsgestaltung die Rechtsnatur des Krankenhausaufnahmevertrags zweifelsfrei zu bestimmen.

Das (bloße) Wissen, dass der Krankenhausträger eine „Privatklinik“ ist, sagt nichts über die vom Krankenhausträger (nicht) zu erbringenden Leistungen aus.

S. 233 - 236, Patientenrechte und Patientensicherheit

Theresa Wollmann

OGH: Selbst bei typischen Operationsrisiken ist nur über solche Risiken aufzuklären, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen

Bei der Durchführung einer Nierentransplantation ist über das grds erhöhte Risiko einer Krebserkrankung durch den behandelnden Arzt aufzuklären. Über das spezielle Transmissionsrisiko, welches zwar typisch, aber äußerst gering ist, ist gemäß OGH – abweichend von seiner bisherigen Rsp – nicht explizit aufzuklären, da die zusätzliche Information der möglichen Transmission von Krebszellen für die Entscheidung des Patienten zur Durchführung der alternativlosen Operation keine Relevanz hatte.

S. 237 - 240, Patientenrechte und Patientensicherheit

Samantha Pechtl

OGH: Alleinvertretungsbefugnis eines gemeinsam obsorgeberechtigten Elternteils bei operativer Mandelentfernung der minderjährigen Kinder

Da eine medizinische Behandlung nicht von der Ausnahmebestimmung des § 167 Abs 2 ABGB erfasst ist, reicht für die Einwilligung in eine Operation minderjähriger Kinder die Zustimmung eines obsorgeberechtigten Elternteils aus. Mangels Notwendigkeit der Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils kann deren pflegschaftsgerichtliche Ersetzung sohin auch nicht begehrt werden. Ein darauf gerichteter Antrag ist folglich abzuweisen. Gegen diesen Abweisungsbeschluss steht dem Antragsgegner kein Rekursrecht zu, zumal dieser durch die Entscheidung nicht (formell) beschwert ist. Die Zustimmung wurde seinem Standpunkt entsprechend ja gerade nicht vom Pflegschaftsgericht ersetzt.

S. 241 - 247, Patientenrechte und Patientensicherheit

Martin Attlmayr

VwGH: Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für Impferinnerungsschreiben

Gemäß § 24 Abs. 5 letzter Satz DSG ist eine Beschwerde, soweit sie sich als nicht berechtigt erweist, abzuweisen. Die Frage, ob sich eine Datenschutzbeschwerde als berechtigt erweist, ist auf der Ebene der Sachlegitimation und nicht auf der Ebene der Prozesslegitimation zu beurteilen.

Hinsichtlich der Definition des Art. 4 Z 7 DSGVO ist (abgesehen von einer abgeänderten Bezeichnung) gegenüber derjenigen der Vorgängerbestimmung des Art. 2 lit. d der Richtlinie 95/46/EG keine inhaltliche Änderung eingetreten. Somit kann für die Auslegung der aktuellen Bestimmung auch die Rechtsprechung des EuGH zur Vorgängerbestimmung herangezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Qualifikation als (damals noch) Auftraggeber (nunmehr Verantwortlicher) maßgeblich, wer die Entscheidung getroffen hat, die Daten zu verarbeiten (vgl. VwGH 18.3.2022, Ro 2020/04/0027, Rn. 21, mwN). Allein aus der Eigenschaft als oberste Verwaltungsbehörde (dort des Bundesministers als oberste Sicherheitsbehörde) könne – auch in Ermangelung dahingehender Anhaltspunkte – nicht darauf geschlossen werden, dass diese auch die Entscheidungen über Datenverarbeitungen auf der nachgeordneten Ebene (dort der Landespolizeidirektion) selbst treffe (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054, Rn. 34).

S. 248 - 252, Public Health Law

Laura Plugov / Gabriela Staber

Der Einsatz von Research-Use-Only Produkten im Rahmen von In-House IVD: Rechtliche Anforderungen und Haftungsfragen

RUO (Research-Use-Only) Produkte sind Produkte, die nach der Zweckbestimmung des Herstellers ausschließlich für Forschungszwecke verwendet werden dürfen und nicht für den Einsatz in diagnostischen Verfahren am Menschen zugelassen sind. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass RUO Produkte im Rahmen von In-Vitro Diagnostika zur Eigenverwendung – so genannten „In-House IVD“ oder „Laboratory Developed Tests“ (LTD) – eingesetzt und so für diagnostische und medizinische Zwecke verwendet werden. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von RUO Produkten im Rahmen von In-House IVD sowie damit zusammenhängende Haftungsfragen.

S. 253 - 257, Public Health Law

Werner Hauser

Ärzt*in im Wettbewerb(srecht) II: Ausgewählte Praxisfälle iZm dem Wettbewerb unter Ärzt*innen

Zur Verdeutlichung des bereits im JMG 2024, 160 ff erschienenen Beitrags „Maßgebliche Rechtsgrundlagen für den ärztlichen Wettbewerb“ wird im Folgenden nach dem Motto „exemplum docet“ anhand ausgewählter Einzelfälle dargestellt, welche Werbemaßnahmen noch erlaubt, und welche bereits wettbewerbsrechtlich unzulässig sein können.

S. 258 - 263, Public Health Law

Elisa Florina Ozegovic

Haftungsfallen im Belegarztsystem und deren Vermeidung in der Praxis

Im Belegarztverhältnis wird einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Belegarzt von einem Krankenanstaltenträger (im Folgenden KAT) das Recht eingeräumt, seine Patienten im Belegspital zu behandeln. Gegenüber dem Patienten kommt es zum Abschluss eines „gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrages“, wobei vorab insbesondere festzulegen ist, wer gegenüber dem Patienten für beigezogene Ärzte aus anderen Fachgebieten und Pflegepersonal haftet. Durch klare vertragliche Regelungen im Vorfeld lassen sich in der Praxis im Streitfall viele Probleme vermeiden.

S. 264 - 275, Public Health Law

Martin K. Greifeneder

VfGH: Zur Rechtsnatur von Anstaltsordnungen

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen einer Anstaltsordnung für ein öffentliches Bezirkskrankenhaus mangels Verordnungsqualität der Anstaltsordnung; keine Qualifikation der Regelungen des „inneren Betriebs“ durch eine Anstaltsordnung als generelle Akte der Hoheitsverwaltung gemäß dem KAKuG und Tir KAG; keine Qualifikation der Anstaltsordnung als Verordnung auch hinsichtlich einer – durch hoheitlichen Akt erfolgten – Einweisung eines Betroffenen nach dem UnterbringungsG, der Notwendigkeit der Genehmigung von Änderungen der Anstaltsordnung durch die Landesregierung sowie der Androhung einer Verwaltungsstrafe bei gröblichem Verstoß gegen die Anstaltsordnung; verfassungskonforme Auslegung wegen sonstigen Verstoßes gegen das staatliche Organisations- und Verantwortungssystem durch die Beleihung privater Rechtsträger mit Hoheitsgewalt bei Qualifikation der Anstaltsordnung als Verordnung.

S. 276 - 280, Public Health Law

Harun Pačić

VfGH: Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung zur Wahl von Vorsitzenden der Hauptversammlung der ÖGK

Der VfGH hat § 430 Abs3a letzter Satz ASVG, wonach die Vorsitzenden nicht derselben wahlwerbenden Gruppe, zu der die Obfrau/der Obmann des Verwaltungsrates gehört, angehören dürfen, als verfassungswidrig aufgehoben.

S. 281 - 290, Public Health Law

Daniel Wachter / Sophia Schönbuchner

VwGH: Selbständige Ambulatorien können keine fachärztlichen Ausbildungsstätten nach § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 sein

Mit dem gegenständlichen Erkenntnis hat der VwGH allgemein klargestellt, dass selbständige Ambulatorien keine Organisationseinheiten im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 sind und ihre Anerkennung als Ausbildungsstätte nur nach Maßgabe der Z 3 leg cit möglich ist. Im Besonderen hat der VwGH festgehalten, dass eine vollumfängliche fachärztliche Ausbildung im Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie – weil die Möglichkeit einer solchen im Zeitpunkt der Entscheidung weder durch den Gesetz- noch den Verordnungsgeber vorgesehen war – in einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums nicht zulässig war.

Mit Ausnahme einer Sonderkrankenanstalt ist nicht eine gesamte Krankenanstalt, sondern sind ihre Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten als Ausbildungsstätten nach § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 anzuerkennen.

Bei „sonstigen Organisationseinheiten“ iSd § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998 handelt es sich um Organisationseinheiten einer über Abteilungen verfügenden und somit bettenführenden Krankenanstalt. Insofern kommen als Ausbildungsstätten neben Abteilungen auch fachrichtungsbezogene Organisationsformen wie etwa Fachschwerpunkte sowie dislozierte Tages- und Wochenkliniken in Betracht (vgl § 2b KAKuG).

Selbständige Ambulatorien sind keine „sonstigen Organisationseinheiten“ iSd § 10 Abs 1 Z 1 ÄrzteG 1998. Sie sind daher dem „allgemeinen Anerkennungsregime“ dieser Bestimmung nicht zugänglich und können nur im Falle der Einschlägigkeit der Z 3 leg cit als Ausbildungsstätte anerkannt werden.

Durch § 10 Abs 1 Z 3 ÄrzteG 1998 wird klargestellt, dass nur ganz bestimmten selbständigen Ambulatorien die (Voll-)Anerkennung als Ausbildungsstätte erteilt werden kann.

S. 291 - 294, Public Health Law

Harun Pačić

OGH: Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingt entfallender Nachtarbeit

Wenn ein:e Arbeitnehmer:in, die Nachschwerarbeit iSv Art 5 § 3 NSchG-Nov 1992 hätte leisten sollen, erkrankt, ist dann der für solche Nachtdienste gebührende zweistündige Zeitausgleich bei ihrer Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen? Der OGH sagt: Ja. Zweifel sind bei undifferenzierter Betrachtung angebracht.

S. 295 - 296, Praxis Gesundheitsrecht

Thomas Pixner / Felix Hollenstein

Legistische Neuerungen

S. 300 - 300, Veranstaltungshinweise

Veranstaltungshinweise

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