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BRZ

Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 3, September 2013, Band 5

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 119 - 126, Abhandlung

Heinrich , Helge

Anforderungen an eine beihilfenrechtskonforme Finanzierung von Krankenhausleistungen aus staatlichen Mitteln

Soweit Mitgliedstaaten die Erbringung von Krankenhausleistungen nicht als rein soziale und damit dem Unternehmensbegriff des Art 107 Abs 1 AEUV unterfallende Tätigkeit ausgestaltet haben, können Mitgliedstaaten Anbietern von Krankenhausleistungen auf der Grundlage von und im Einklang mit dem (Freistellungs-)Beschluss 2012/21/EU staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung wie zB der stationären Krankenversorgung gewähren. Wie schon bisher gilt für Krankenhäuser die Freistellung von der Notifizierungspflicht auch für Ausgleichsleistungen, die den Schwellenwert von max EUR 15 Mio pro Jahr übersteigen. Dies spiegelt vor allem den Umstand wider, dass es (noch) keinen intensiven grenzüberschreitenden Wettbewerb hinsichtlich der Inanspruchnahme und Erbringung von Krankenhausleistungen gibt und damit auch das Potential zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels eher gering erscheint. Bei einer gleichzeitigen Erbringung ausgleichsfähiger Krankenhausleistungen und sonstiger Leistungen sehen sich Krankenhäuser und Kommunen mit der schwierigen Aufgabe konfrontiert, für eine eindeutige und nachvollziehbare kostenmäßige Trennung beider Leistungen zu sorgen, um eine unzulässige Überkompensation auszuschließen und sicherzustellen, dass Ausgleichsleistungen im Einklang mit dem (Freistellungs-)Beschluss 2012/21/EU stehen.

S. 127 - 131, Abhandlung

Hellstern, Mara/​Koenig, Christian

Klagebefugnis und Aktivlegitimation bei lauterkeits- und deliktsrechtlichen Ansprüchen wegen formell unionsrechtswidriger Beihilfen

Seit den Flughafen-Urteilen des BGH vom 10.2.2011 (Az. I ZR 213/08 und I ZR 136/09) steht fest, dass sich Wettbewerber von Beihilfeempfängern, die durch unter Verstoß gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 III 3 AEUV hervorgerufene Wettbewerbsverfälschungen beeinträchtigt werden, im Wege der Konkurrentenklage, gestützt auf §§ 1004, 823 II BGB und §§ 9, 8, 3, 4 Nr 11 UWG jeweils i. V. mit Art. 108 III 3 AEUV vor den Zivilgerichten gegen die formell unionsrechtswidrige Beihilfegewährung zur Wehr setzen können. Der vorliegende Beitrag untersucht, wem die Ansprüche aus den vorstehenden Vorschriften zustehen, wer also klagebefugt und aktivlegitimiert (anspruchsberechtigt) ist. Insoweit kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Kläger auf dem Markt, in dem dem Beihilfeempfänger die Beihilfe gewährt wird, in einem unmittelbaren und gegenwärtigen Wettbewerbsverhältnis zu dem Beihilfeempfänger steht. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die durch die konkreten Beihilfemaßnahmen hervorgerufenen Wettbewerbsverfälschungen negativ auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Klägers auswirken (können). Dies ist auch dann der Fall, wenn die konkreten Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb zwischen Kläger und Beihilfeempfänger auf anderen Märkten als demjenigen, auf dem die Beihilfe originär gewährt wird, verzerren (können).

S. 146 - 152, Entscheidung

Egger, Alexander

EuGH: Begriff „staatliche Mittel“ – Begriff „Zurechenbarkeit zum Staat“ – Branchenorganisationen des Agrarsektors – Anerkannte Organisationen – Von diesen Organisationen im Interesse der Branche beschlossene gemeinsame Tätigkei...

Art 107 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine Vereinbarung, mit der, wie mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Branchenvereinbarung, ein Beitrag im Rahmen einer von der nationalen Behörde anerkannten Branchenorganisation eingeführt wird, auf alle Branchenangehörigen ausgedehnt und damit für verbindlich erklärt wird, um die Umsetzung von Maßnahmen betreffend Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Außenbeziehungen, Qualitätssicherung, Forschung und Verteidigung der Interessen der Branche zu ermöglichen, kein Element einer staatlichen Beihilfe darstellt.

S. 165 - 173, Entscheidung

Wiemer, Dirk T.

BGH: CEPS-Pipeline, Art 107 Abs 1, Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV

Wird bei der Veräußerung eines nur einmal vorhandenen Gegenstandes (Unikats) durch die öffentliche Hand auf ein bedingungsfreies Bieterverfahren verzichtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein für das Kaufobjekt tatsächlich gebotener Preis beihilfefrei ist. Vielmehr muss dann eine objektive Wertermittlung erfolgen.

Ein Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot führt weder nach Unionsrecht noch nach deutschem Recht zwingend zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrags, durch den eine Beihilfe gewährt wird. Ist Beihilfeelement ein zu niedriger Kaufpreis, reicht es zur Beseitigung des rechtswidrig erlangten Wettbewerbsvorteils aus, wenn vom Beihilfeempfänger die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem vereinbarten und dem höheren beihilfefreien Preis zuzüglich des bis zur Rückforderung entstandenen Zinsvorteils verlangt wird (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 4. April 2003 – V ZR 314/02, EuZW 2003, 444, 445; Urteil vom 20. Januar 2004 – XI ZR 53/03, EuZW 2004, 252, 253; Urteil vom 5. Juli 2007 – IX ZR 256/06, BGHZ 173, 129 Rn 3; Beschluss vom 13. September 2012 – III ZB 3/12, WM 2012, 2024 Rn 19).

Ein Kaufvertrag, der Beihilfeelemente enthält, kann nicht durch Vereinbarung einer Erhaltens- und Ersetzungsklausel mit beihilferechtskonformem Inhalt aufrechterhalten werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, worauf sich die Parteien des Kaufvertrags bei – unterstellter – Nichtigkeit der Kaufpreisvereinbarung verständigt hätten.

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