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NHZ

Heft 3, September 2014, Band 2

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2306-6059

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Inhalt der Ausgabe

S. 81 - 84, Fachbeiträge (FaBe)

Ingo Winkler / Sabine Pelzmann

Ein Leadershiplaboratorium für die Universität

Die Southern University of Denmark bietet ein fünftägiges Leadershiplaboratorium als Kompaktlehrveranstaltung für Studierende aus unterschiedlichen wirtschaftlichen Studienrichtungen an. Mit der Methode des gelenkten Rollenspiels bearbeiten die Studierenden Führungssituationen aus einem international agierenden Familienunternehmen.

S. 85 - 88, Fachbeiträge (FaBe)

Regina Weitlaner / Georg Krammer / Erika Rottensteiner / Richard Schulz-Kolland

Die Validität von Zulassungsverfahren – Befunde der Pädagogischen Hochschule Steiermark

Zulassungsverfahren sind bereits seit vielen Jahren an Pädagogischen Hochschulen etabliert. Im Rahmen der „PädagogInnenbildung NEU“ sollen Zulassungsverfahren für Lehramtsstudien auch auf die Universitäten ausgeweitet werden. In diesem Beitrag werden der Inhalt und die Validität des Zulassungsverfahrens der Pädagogischen Hochschule Steiermark behandelt.

S. 89 - 94, Fachbeiträge (FaBe)

Christian Schweighofer

Spezielle Rechtsfragen des Beziehungsgefüges zwischen Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen bzw Fachhochschulen und den Studierenden. Außergerichtliche Streitbereinigung am Beispiel von Konflikten aus dem Ausbildungsvertrag

Der nachstehende Text basiert auf einem Gutachten, das der Autor für die Fachhochschulkonferenz (im Folgenden kurz: FHK) erstellt hat. Der Gutachtensauftrag lautete, einerseits die Möglichkeiten der Streitschlichtung im Rahmen einer Schlichtungsklausel zu untersuchen und andererseits im Zusammenhang damit die Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes (im Folgenden kurz: KSchG) im Beziehungsgefüge zwischen Student/inn/en und Erhaltern. Diese Fragestellung untersucht der nachfolgende Kurzbeitrag, der in seiner Langfassung in der „Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik“ erscheint.

S. 103 - 104, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Hauser

Hre 153: „Harndrucksituation“ ist kein schwerer Prüfungsmangel

Die Bestimmung des § 79 Abs 1 UG soll durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ lediglich eine Prüfungskontrolle im Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen.

Der Umstand einer (wenn auch längeren) Wartezeit eines Prüfungskandidaten/einer Prüfungskandidatin für das Aufsuchen der Toilette begründet für sich noch keinen Mangel in der Durchführung der (schriftlichen) Prüfung; auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann darin nicht erblickt werden.

Eine Prüfungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die/der Prüfungskandidat/in überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (zB vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit).

Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Prüfungsdurchführung ist es unerheblich, ob der/dem Prüfungskandidaten/in die Möglichkeit bekannt war, einen Prüfungsabbruch geltend zu machen.

S. 104 - 110, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Christian Schweighofer / Schweighofer

Hre 154: Katholische Universität kündigt Universitätsassistenten – kein Kündigungsschutz auf Grund von Tendenzeigenschaft

Gemäß § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG sind auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht.

Geht aus der Studien- und Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät einer Universität hervor, dass auch das Philosophieinstitut in nicht bloß unbedeutendem Umfang den konfessionellen Zwecken bzw der Ordnung der inneren Angelegenheiten der katholischen Kirche dienen soll, so ist von einem Tendenzbetrieb iSd ArbVG auszugehen.

Ein am Philosophieinstitut sowohl wissenschaftlich als auch in der Lehre tätiger Universitätsassistent ist somit Tendenzträger, sodass die Bestimmung des § 105 ArbVG nicht anwendbar ist und die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden kann.

Die Eigenart eines konfessionellen Betriebs oder Unternehmens steht einer Anwendung von Bestimmungen des ArbVG dann entgegen, wenn die Mitwirkungsrechte der Belegschaft mit den besonderen konfessionellen Zwecken unvereinbar sind oder wenn die Mitwirkung der Arbeitnehmer für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führt.

Das für die Kirche unerträgliche Ergebnis kann zB darin bestehen, dass das Mitbestimmungsrecht der Belegschaft Maßnahmen des Arbeitgebers verhindert oder doch auf ungewisse Zeit verzögert.

Eine Mitwirkung der Belegschaft im Rahmen der Betriebsverfassung hat bereits dann zu unterbleiben, wenn ein Tendenzträger von einer personellen Maßnahme des Arbeitgebers schlechthin betroffen wird und nicht erst dann, wenn die Maßnahme aus tendenzbedingten Gründen erfolgt.

S. 110 - 112, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Werner Hauser / Hauser

Hre 155: Ausschluss vom FH-Studium „keine erhebliche Rechtsfrage“

Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall stellt sich regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage iSv § 502 Abs 1 ZPO dar; dies gilt generell auch betreffend Rechtsfragen zu bereits nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnormen.

Es ist allgemein davon auszugehen, dass es sich bei „FH-Ausbildungsverträgen“ um privatrechtliche Bildungsverträge zwischen der/dem Aufnahmewerber/in und dem Erhalter der Fachhochschule handelt.

S. 112 - 117, Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre)

Christian Schweighofer / Schweighofer

Hre 156: Keine Anrechnung von Vordienstzeiten aufgrund aneinandergereihter besonderer Rechtsverhältnisse

Das Arbeitsrecht des tertiären Sektors unterscheidet zwischen besonderen Rechtsverhältnissen einerseits und Arbeitsverhältnissen andererseits.

So war auch die Abgeltung der Tätigkeit als Lehrbeauftragter ebenso wie jene als Gastprofessor nicht im Rahmen der allgemeinen dienstrechtlichen Regelungen erfasst, sondern im Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste.

Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsbestimmung des § 133 UG ganz eindeutig derartige besondere Rechtsverhältnisse auslaufen lassen und deren Neubegründung ausschließen.

Daher sind besondere Rechtsverhältnisse (zB § 9 Abs 1 Z 5 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen) nicht bei der Berechnung der zulässigen Gesamtdauer nach § 109 UG 2002 miteinzurechnen.

In seiner Entscheidung zu 8 ObA 1/08t ist der Oberste Gerichtshof bereits davon ausgegangen, dass es sich bei den Gastprofessuren um keine Dienstverhältnisse handelt.

Wenngleich nun grundsätzlich eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien (Anm: Richtlinie über befristete Arbeitsverträge 1999/70/EG) zwischen Privaten nicht in Betracht kommt, muss jedoch im vorliegenden Fall geprüft werden, inwieweit die beklagte Universität nicht als juristische Person zu qualifizieren ist, deren Handeln dem Staat zugerechnet wird, weil für diese auch eine unmittelbare Wirkung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie in Betracht kommt. Voraussetzung dafür wäre es aber, dass die nicht fristgerechte Umsetzung einen für die individuelle Anwendung ausreichend bestimmten Anspruch festlegt und den Mitgliedstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt.

Genau davon kann aber hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Richtlinie ja verschiedene Möglichkeiten der Maßnahmen gegen Missbräuche, etwa das Festlegen sachlicher Gründe, die maximal zulässige Dauer oder die zulässige Zahl der Verlängerungen alternativ vorsieht und die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Interpretation im Sinne des Klägers – wie oben dargestellt – nicht besteht.

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