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BRZ

Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 3, September 2014, Band 6

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7442

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Inhalt der Ausgabe

S. 131 - 138, Aufsatz

Ghazarian, Lucyne/​Koenig, Christian

Beihilfenrestitution bei zahlungs- und insolvenzunfähigen Körperschaften

Nach der Rechtsprechung des EuGH genügen Mitgliedstaaten ihrer Pflicht zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen von insolventen Beihilfenbegünstigten grundsätzlich durch die Anmeldung ihres Rückforderungsanspruches zu der Insolvenztabelle. Erhält der Mitgliedstaat die gewährten Beihilfen aber nicht vollständig zurück, wird die Beihilfenrestitution erst dann als abgeschlossen angesehen, wenn das Unternehmen liquidiert wurde und seine Tätigkeit eingestellt hat. Vor besondere und offene Fragen stellt Mitgliedstaaten die Beihilfenrestitution im Falle insolvenzunfähiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Der Beitrag zeigt auf, welche Pflichten die Mitgliedstaaten in solch einem Restitutionsfall treffen und wie eine eventuelle öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung weiterhin möglich bleiben kann, ohne dass das Nachfolgeunternehmen Restitutionsrisiken ausgesetzt wird.

S. 139 - 145, Judikatur

Egger, Alexander

Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 – Öffentliche Personenverkehrsdienste – Art. 4 – Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung des öffentlichen Dienstes – Art. 6 – Anspruch auf Ausgleich der Belastungen, die aus der Erfüllung einer Verpf...

Die Artikel 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen die Entstehung eines Anspruchs auf Ausgleich für die aus der Erfüllung solcher Verpflichtungen entstandenen Belastungen davon abhängig ist, dass das betreffende Unternehmen einen Antrag auf Aufhebung dieser Verpflichtungen stellt und dass die zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Beibehaltung oder spätere Aufhebung dieser Verpflichtungen treffen. Bei nach diesem Zeitpunkt entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen ist dagegen die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs nicht an diese Voraussetzungen geknüpft.

S. 173 - 179, Judikatur

Wiemer, Dirk T.

Vorabentscheidungsersuchen – Staatliche Beihilfen – Zuschuss zum Kauf oder zur Miete von Digitaldecodern – Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt...

Das nationale Gericht ist für die Zwecke der Sicherstellung der Durchführung einer Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und durch die die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen angeordnet wird, durch die aber nicht die einzelnen Begünstigten dieser Beihilfen bestimmt werden und die genaue Höhe der zu erstattenden Beträge festgesetzt wird, zwar an diese Entscheidung gebunden, nicht hingegen an von der Kommission im Rahmen der Durchführung der Entscheidung abgegebene Stellungnahmen. Jedoch muss das nationale Gericht angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV diese Stellungnahmen im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als Beurteilungsgesichtspunkt berücksichtigen.

Das nationale Gericht kann bei der Bestimmung der genauen Beträge der zurückzufordernden Beihilfen, wenn die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, weder die einzelnen Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfen noch die genauen zu erstattenden Beträge bestimmt hat, zu dem Ergebnis kommen – ohne die Gültigkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission oder die Verpflichtung zur Erstattung der in Rede stehenden Beihilfen in Frage zu stellen –, dass der Betrag der zu erstattenden Beihilfe gleich null ist, wenn sich dies aus den Berechnungen ergibt, die auf der Grundlage der Gesamtheit der ihm zur Kenntnis gebrachten relevanten Umstände durchgeführt wurden.

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