Der VfGH hat in einem aktuellen Erkenntnis erkannt, dass ein Platzverbot nicht zum Schutz einer Veranstaltung verhängt werden darf. Der Zweck eines Platzverbotes umfasst lediglich die vorbeugende Freihaltung oder nachträglichen Räumung einer Örtlichkeit. Das hat große Auswirkungen auf die polizeiliche Praxis, die sich vor allem rund um den Schutz von rechten bis rechtsextremen Veranstaltungen wie beispielsweise von FPÖ Wahlveranstaltungen gebildet hat.
- ISSN Online: 2309-7477
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Inhalt der Ausgabe
Der Autor berichtet über seine bei einem Aufenthalt in Traiskrichen gesammelten Eindrücke und Wahrnehmungen und schildert Gespräche mit Flüchtlingen, deren aktuelle Situation sowie regelmäßig auftretende Probleme. Bspw wurde eine 16-jährige nicht mehr ins Lager gelassen, weil sie einen Transfer versäumt hatte. Dieser Fall ist symptomatisch für die Teilnahmslosigkeit und das Versagen der Behörden bzw der Regierung bei der Unterbringung von asylsuchenden Menschen. Gegen derartige Verstöße wurden von Rechtsanwält_innen und NGOS Rechtsmittel eingebracht, um die Behörden dazu zu bewegen, ihre Verpflichtung zur Betreuung und zum Schutz asylsuchender Menschen nachzukommen. Dies erfolgt in Form von Verhaltensbeschwerden beim Bundesverwaltungsgericht und richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Verwaltungsbehörde. In allen Fällen, in denen Grundversorung verweigert oder gestrichen wurde, kann dies ein denkbarer Weg sein, wenn die E nicht in Form eines Bescheides erging.
Der Artikel behandelt die Auslagerung von geschäftlichen Tätigkeiten großer Unternehmen auf Tochtergesellschaften und zuliefernden Unternehmen. Derartige Entitäten verursachen in weiterer Folge häufig Umweltschäden bzw Menschenrechtsverletzungen, für die Muttergesellschaften bzw AuftraggeberInnen keine rechtliche Verantwortlichkeit tragen. Im Artikel wird ein neuer französischer Gesetzesvorschlag vorgestellt, der künftig die Verantwortlichkeit französischer Mutterunternehmen bzw AuftraggeberInnen für derartige Rechtsbrüche festlegt. Außerdem wird auf eine ähnliche Initiative in der Schweiz hingewiesen. Schließlich wird die etwaige Vereinbarkeit derartiger Gesetze mit dem Trennungsprinzip, also der rechtlichen Trennung von ua Mutter- und Tochtergesellschaften erörtert.
Im Mai 2015 fand in Berlin ein Kongress zu Marx und Recht statt. Der Beitrag liefert einen Überblick über das Kongresswochenende und einen Einblick in den Wandel des Marx’schen Verständnis vom Recht. Dabei wird eine Rekonstruierung der Entwicklung des Marx’schen Rechtsverständnis von seinen Frühschriften bis zur „Kritik des Gothaer Programms“, das erst nach seinem Tod veröffentlicht wurde, vorgenommen. Es kann aufgezeigt werden, dass Marx im Laufe seines Lebens zum Schluss kam, dass Recht lediglich Herrschaftsverhältnisse festschreibt und nicht für Freiheit oder Gerechtigkeit sorgen kann und für eine nachkapitalistische, kommunistische Gesellschaft, das Recht wie wir es kennen, überwunden werden muss. Darüber hinaus werden anhand der Vorträge Anknüpfungspunkte vom Marx’schen Rechtsverständnis auf aktuelle Problemlagen aufgezeigt.
S. 278 - 280, merk.würdig
Bemerkungen zur Situation „der“ Grundlagen der Rechtswissenschaft
Der Beitrag wirft Schlaglichter auf aktuelle Entwicklungen an den juristischen Fakultäten – mit Schwerpunkt auf Innsbruck und Wien – in Bezug auf die institutionelle Verankerung „der“ Grundlagen der Rechtswissenschaft. Zudem wird überlegt, in welchem Verhältnis Institutionalisierung und kritische Perspektiven stehen und pädiert für ein gemeinsames Kämpfen der Grundlagenvertreter_innen bei der Ressourcenverteilung.
S. 281 - 290, recht & gesellschaft
Teilhabe und Empowerment. Teilhabe versus Empowerment?
Spätestens seit das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) verabschiedet wurde, befinden sich die Unterzeichnerstaaten dem Anspruch nach auf dem Weg in eine inklusive Gesellschaft. In diesem Beitrag untersuche ich evaluative und normative Grundlagen der Inklusion von Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen aus einer rechtsphilosophischen Perspektive. Ich vertrete zwei Hauptthesen: Erstens stehen die Zieldimensionen „Teilhabe“ und „Empowerment“ der UN-BRK in einem bislang ungeklärten Spannungsverhältnis zueinander: Während einerseits die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht betont werden, haben die Ziele der Ermöglichung der Ausbildung von Fähigkeiten und der Ausschöpfung von Entwicklungspotentialen eine perfektionistische Unterströmung. Zweitens ist Inklusion zugleich eine Kulturaufgabe. Damit kann eine weitere Dimension beschrieben werden, die über institutionelle Fragen hinaus unsere lebensweltliche Praxis betrifft.
Das Internet birgt durch moderne Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu unbekannten Personen Chancen, aber ebenso Risken, wie etwa bei der Anbahnung intimer Kontakte. Dies führte in den letzten Monaten zu einer Häufung von Fällen, in denen zuvor online herausgelockte Nacktfotografien oder Videoaufnahmen von sexuellen Handlungen zur (geschlechtlichen) Nötigung bzw Erpressung etwa eines Chatpartners verwendet wurden. Aufgrund der Rsp des OGH aus dem Jahr 2014 (12 Os 90/13x; 12 Os 56/14y; 12 Os 52/14k) wurde diese Vorgehensweise, die zuvor unproblematisch strafbar war, in einen strafrechtlichen Graubereich gerückt, der im Rahmen einer groß angelegten Strafrechtsnovelle mit Beginn des Jahres 2016 wieder endgültig bereinigt werden soll. Aus psychologischer und pädagogischer Sicht wird die Frage behandelt, warum Menschen online oft leichtsinniger agieren als im „realen“ Leben, obwohl allgemein bekannt ist, dass „das Internet nicht vergisst“, und wie diesen Tendenzen schon früh vorgebeugt werden kann.
In Österreich soll das Polizeiliche Staatsschutzgesetz beschlossen werden, das der Polizei weitreichende geheimdienstliche Ermittlungsbefugnisse einräumen würde. Es soll gegen „verfassungsgefährdende Angriffe“ schützen, ist aber in Hinsicht auf Grundrechte, Datenschutz und Rechtsschutz selbst verfassungswidrig. Insbesondere der erleichterte Einsatz von verdeckten Ermittler_innen ist ein starker Eingriff in das Recht auf Privatsphäre nach Art 8 EMRK. Problematisch ist auch das Recht der Polizei, dem_der Rechtsschutzbeauftragten, also der Kontrollinstanz nach dem PStSG, die Aussage zu verweigern. Außerdem perpetuiert das Abstellen auf „religiöse und weltanschauliche“ Motivation in der Determinierung von „verfassungsgefährdenden Angriffen“ einen antimuslimischen rassistischen Diskurs. Dass man die Verfassung schützen möchte und sich dabei eines verfassungswidrigen Gesetzes bedient, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt, ist ein Widerspruch.
Mit dem SymboleG hat der österreichische Gesetzgeber auf ein ungewöhnliches Instrument zurückgegriffen: Ein Verwendungsverbot bestimmter Symbole. In erster Linie soll das Gesetz der Anziehungskraft des Islamischen Staats Einhalt gebieten, der bei seiner Propaganda stark auf die Macht von Bildern und Symbolen setzt. Da der Gesetzgeber die Reichweite der Strafbarkeit nicht ausdrücklich normiert hat, muss sie durch Auslegung ermittelt werden. Die Verwendung der nach dem SymboleG verbotenen Symbole ist zum Teil durch Art 17 EMRK vom Schutzbereich der Konvention ausgenommen, zum Teil aber auch durch Art 10 EMRK geschützt. Das SymboleG muss daher auf seine Vereinbarkeit mit Art 10 EMRK geprüft werden. Gerechtfertigt erscheint das Verwendungsverbot, soweit es Verwendungshandlungen pönalisiert, mit denen das Ideengut der Organisation gutgeheißen oder propagiert wird. Ein kategorisches Verbot, das auch einen ablehnenden Erklärungswert der Verwendung von Symbolen verbietet, entspricht nicht Art 10 EMRK.
S. 321 - 330, recht & gesellschaft
Zur Kritik des Ethnic/Racial Profiling in der Polizeiarbeit
Ethnic oder Racial Profiling ist eine diskriminierende Vorgehensweise von Behörden, die ihr Handeln dabei auf allgemeine und unabänderliche personenbezogene Kriterien stützt, wie Hautfarbe, Religion oder ethnische Zugehörigkeit, anstelle das konkrete Verhalten der Person als Grundlage heranzuziehen. Der Artikel behandelt den Fall einer österreichischen Staatsangehörigen, deren Identitätsfeststellung in einem Zug allein aufgrund der Hautfarbe erfolgte. Dies hatte der UVS Steiermark zunächst als unzulässig festgestellt, der VwGH jedoch als zulässig bestätigt. Dennoch handelt es sich dabei um eine zu kritisierende Praxis.
Im Vorwort zum Schwerpunkt „Legistik“ der vorliegenden Ausgabe des juridikum (2015/3) wird dargelegt, dass sich Rechtsetzung zwischen dem Auffinden von abstraktem Recht und seiner konkreten Anwendung abspielt. Legistik ist die Wahl der Form, in der determiniert wird. Mit der legistischen Richtlinie „Rechtsvorschriften sind knapp und einfach zu fassen. Jedes überflüssige Wort ist zu vermeiden.“ fangen die Probleme erst an. Im Folgenden werden die Autor_innen dieses Schwerpunkts und die enthaltenen Beiträge kurz dargestellt.
S. 333 - 341, thema: Legistik
Legistik zwischen Wissen und politischer Entscheidungsfindung
Die Vision der Legistik sind verständliche und klare Gesetze. Auch wenn bei zahlreichen Gesetzesprojekten ein besonderes Augenmerk auf legistische Vorgaben gerichtet wird, so wird die Berücksichtigung der Legistik im Alltag der Gesetzgebung zunehmend schwieriger. Der folgende Beitrag möchte unterschiedliche Gedanken zu Legistik zwischen Wissen und politischer Entscheidungsfindung formulieren, um diese Herausforderungen zu thematisieren und Vorschläge zu entwickeln, wie legistischen Überlegungen unter den Bedingungen des 21. Jhdt eine größere Bedeutung eingeräumt werden könnte. Dem Finden von Generallösungen oder auch einem Vorschlag von Pauschalkonzepten muss eine Absage erteilt werden. Es soll vielmehr ein Versuch unternommen werden, durch unterschiedliche Ansatzpunkte die tieferliegenden Spannungsfelder der Legistik zwischen fachlichem und rechtlichem Wissen einerseits und politischer Entscheidungsnotwendigkeit andererseits zu verorten.
In dem Beitrag wird das derzeitige AsylG, das aus dem Jahr 2005 stammt und durch jede Novelle komplexer wurde, „verschlankt“. Also ein alternativer Entwurf eines AsylG präsentiert. Der Autor geht dabei von Überlegungen, was ein AsylG überhaupt zu regeln hätte, aus. Zudem verfolgt der vorgestellte Entwurf eine offengelegte rechtspolitische Agenda: Das Gesetz wurde um all diejenigen Bestimmungen gekürzt, die Asylsuchenden unnötige Steine in den Weg und übertriebene Strenge und Anforderungen an deren Vorbringen an den Tag legen oder eine zu leichtfertige Aberkennung des Schutzstatus wegen Straffälligkeit normieren.
Der Beitrag setzt sich mit unbestimmten Gesetzesbegriffen im Familienrecht auseinander. Anhand der Begriffe Kindeswohl, angemessener Unterhalt und Eheverfehlung sowie unsittliches Verhalten nimmt er exemplarisch unter den Stichworten Rechtssicherheit, Rechtseinheit und Rechtsschutz einen allgemeinen Interpretationsversuch zum Umgang mit unbestimmten Gesetzesbegriffen vor.
Vielfach erfolgt Rechtsfortbildung durch Gerichte zT ist das gesetzgeberich gewollt, zT Ergebnis politischer Kompromisse. Als Richtschnur für die Konkretisierung von unbestimmten Gesetzesbegriffen dienen sowohl die Grundrechte als auch die Entscheidungen von Höchtsgerichten.
Unbestimmtheit ist weder Segen noch Fluch, sondern schlicht Realität jeder Rechtsordnung. Dieser gelte es sich bei der Anwendung aber jeweils bewusst zu sein.
Der Artikel behandelt die Frage, ob ein Recht auf verständliche Rechtsnormen existiert. In einer Rechtsordnung, in der die Normunterworfenen von Gesetzen überflutet werden, scheint es an der Zeit zu sein, an der legistischen Qualität zu arbeiten, um den Bürger_innen auch die viel geforderte Rechtssicherheit und Publizität zu gewährleisten. Dabei werden auf das Denksport-Erkenntnis des VfGH aufbauend, rechtspolitische Überlegungen angestrengt. Mit dem Erkenntnist hat der VfGH eine Verordnung als nicht ein Mindestmaß an Verständlichkeit aufweisend aufgehoben. Das Höchstgericht misst das Thema der Verständlichkeit von Rechtsnormen am Kriterium der Rechtsstaatlichkeit. Immer wieder werden – so auch in jüngerer Zeit – Gesetze zunehmend im Eilverfahren beschlossen und dadurch die Verständlichkeit der Normen untergraben.
Die Umsetzung von Richtlinien fügt dem ohnehin mehrschichtigen Gesetzgebungsprozess noch einige Ebenen hinzu, die im Umsetzungsprozess zu berücksichtigen sind. Werkzeuge wie die Legistischen Richtlinien und allgemeinen Tipps sollen zu einer übersichtlichen, strukturierten Umsetzung führen, die vor allem bei der Zusammenarbeit mehrerer Legisten und Legistinnen an der Umsetzung einer Richtlinie im nationalen Recht dazu beitragen können, im Gesetzwerdungsprozess zu einem kohärenten Ganzen zu kommen.
Zurzeit beraten die EU-Institutionen über eine Richtlinie, die die Verwendung von Fluggastdaten in einem großangelegten technischen Rahmen ermöglichen soll. Algorithmen sollen Muster zur Selektion von Risiko-Passagier_innen entwickeln und damit die Entscheidungen der zuständigen Behörden vorbereiten. Im Beitrag wird erörtert, wie diese Filter maschineller Selektion funktionieren, wo Ähnliches schon versucht worden ist und ob die dem Profiling immanenten Diskriminierungstendenzen durch technische Mittel tatsächlich zurückgedrängt werden.
Im Mai 2015 fand der 41. Juristinnentag in Landshut, Bayern, statt. Seit 1978 dient dieser Kongress dem Austausch und der Vernetzung von Frauen* aus dem deutschsprachigen Raum, die sich im Rechtsdiskurs bewegen. Die Erkenntnisse feministischer Rechtswissenschaften sowie ein rechtspolitischer Impetus stehen dabei im Mittelpunkt. In diesem Artikel werden Idee und Struktur des FJT vorgestellt sowie Programm und Ablauf des 41. FJT – Arbeitsgruppen, Foren, Workshops, Rahmenprogramm – besprochen. Im Mai 2016 wird der FJT erstmals in Wien stattfinden.